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Rechtssatz RS0116330×

Rechtssatz RS0116330

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116330

Geschäftszahl

5Ob277/01y

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Rechtssatz

Der Grundgedanke der erst 1997 in Kraft getretenen Bestimmung des §23 Abs3 Z4 WEG 1975 ist auch nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen bei Ermittlung der Bedeutung einer entsprechenden Willenserklärung heranzuziehen. Wird jemandem der Erwerb einer Eigentumswohnung in einem generalsanierten Haus zugesagt, so gilt ein Erhaltungszustand des Gebäudes als vereinbart, der zumindest derzeit keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116330

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0050OB00277_01Y0000_001