Rechtssatz RS0116330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116330
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Rechtssatz
Der Grundgedanke der erst 1997 in Kraft getretenen Bestimmung des §23 Abs3 Z4 WEG 1975 ist auch nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen bei Ermittlung der Bedeutung einer entsprechenden Willenserklärung heranzuziehen. Wird jemandem der Erwerb einer Eigentumswohnung in einem generalsanierten Haus zugesagt, so gilt ein Erhaltungszustand des Gebäudes als vereinbart, der zumindest derzeit keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116330
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0050OB00277_01Y0000_001