Rechtssatz RS0017267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017267
Entscheidungsdatum
10.12.2020
Rechtssatz
Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs muss derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, deren Inhalt grundsätzlich als seine Erklärung gegen sich gelten lassen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 110/67
Entscheidungstext OGH 28.06.1967 7 Ob 110/67
Veröff: JBl 1968,365
- 5 Ob 139/72
Entscheidungstext OGH 12.09.1972 5 Ob 139/72
Beisatz: Auch wenn er gar nicht lesen kann. (T1) Veröff: EvBl 1973/15 S 43
- 6 Ob 202/74
Entscheidungstext OGH 19.12.1974 6 Ob 202/74
Beisatz: Wurde aber durch Verhalten des Vertragspartners die rechtzeitige Kenntnisnahme von kleingedruckten Vertragsklauseln - und gar von solchen, mit denen man nicht rechnen musste - verhindert, könnte dies sehr wohl dazu führen, dass keine Bindung an diese Klausel eingetreten ist. (T2)
- 1 Ob 774/78
Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 774/78
- 5 Ob 277/01y
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 277/01y
Vgl; Beisatz: Der Inhalt einer Urkunde wird durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste. (T3)
- 3 Ob 206/06z
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 206/06z
Beisatz: Das gilt insbesondere auch für einen Unternehmer, von dem zu erwarten ist, dass er schriftliche Mitteilungen auch liest. (T4)
- 9 ObA 121/07w
Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 121/07w
Auch; Beisatz: Derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er ihn nicht gelesen hat. (T5)
- 10 Ob 26/08h
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 26/08h
Vgl; Beisatz: Auch bei „ungelesenem" Unterfertigen einer Urkunde ist es für die Geltung als Willenserklärung notwendig, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen will. Ist das erkennbar nicht der Fall, kann keine wirksame Willenserklärung angenommen werden. (T6)
- 9 ObA 18/17p
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 18/17p
Beis wie T3; Beis wie T6
- 4 Ob 165/20y
Entscheidungstext OGH 10.12.2020 4 Ob 165/20y
Beisatz: Dieser Grundsatz gilt im Allgemeinen auch für eine eindeutige konkludente Willenserklärung einer Vertragspartei, die sich unmissverständlich auf eine ungelesene Urkunde des anderen Vertragspartners bezieht. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0017267
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19670628_OGH0002_0070OB00110_6700000_002