Vorweg ist auszuführen, dass die klagende Partei trotz des 20.000 EUR übersteigenden Werts des Entscheidungsgegenstands an das Berufungsgericht den Antrag stellt, seinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch abzuändern und die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Dieser Antrag ist mangels Vorliegens des Zwischenbereichs des § 508 Abs 1 ZPO verfehlt. Die Revision ist daher als außerordentliche Revision zu behandeln.Vorweg ist auszuführen, dass die klagende Partei trotz des 20.000 EUR übersteigenden Werts des Entscheidungsgegenstands an das Berufungsgericht den Antrag stellt, seinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch abzuändern und die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Dieser Antrag ist mangels Vorliegens des Zwischenbereichs des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verfehlt. Die Revision ist daher als außerordentliche Revision zu behandeln.
1. Die Revisionswerberin steht auf dem Standpunkt, dass das Berufungsgericht nur die erste Berufung ON 13 zu behandeln gehabt hätte. Diese sei zurückgezogen worden, sodass nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen sei. Die Berufungsentscheidung sei daher nichtig. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten haben am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nichts geändert (RIS-Justiz RS0036673). Der Oberste Gerichtshof steht also in stRsp auf dem Standpunkt, dass jeder Partei gegen eine gerichtliche Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht. Weitere Rechtsmittelschriften sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (RIS-Justiz RS0041666). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aber nach stRsp für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen dann, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen (10 Ob 57/04m mwN aus der älteren Judikatur; 3 Ob 78/99p; 7 Ob 27/00x; 1 Ob 276/03z uva; Zechner in Fasching, Zivilprozessgesetze², § 505 ZPO Rz 11; Kodek in Rechberger², vor § 461 ZPO Rz 12 mwN). Die Auffassung des Berufungsgerichts über die Einheit der Berufungsschriften steht mit dieser Judikatur im Einklang. Das Argument der Revisionswerberin, die beklagte Partei habe die zuerst eingebrachte Berufung zurückgezogen, sodass wegen Unzulässigkeit einer weiteren Rechtsmittelschrift die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils eingetreten sei, ist nicht stichhältig. Eine Rechtsmittelrücknahme muss ausdrücklich erklärt werden (RIS-Justiz RS0042041). Bei der Auslegung einer Prozesshandlung kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RIS-Justiz RS0037416). Nach diesen Grundsätzen kann hier kein Zweifel daran bestehen, dass die beklagte Partei keineswegs ihre als Einheit aufzufassenden Rechtsmittelschriften insgesamt zurücknehmen wollte, erklärte sie doch mit den zitierten Zusätzen zu der Berufung ON 14 ausdrücklich ihren Anfechtungswillen und beantragte eine Entscheidung des Berufungsgerichts über das Rechtsmittel. Mit der relevierten Nichtigkeit des Berufungsverfahrens aus dem Grund eingetretener Rechtskraft wird daher aus den dargelegten Gründen keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht.Die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten haben am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nichts geändert (RIS-Justiz RS0036673). Der Oberste Gerichtshof steht also in stRsp auf dem Standpunkt, dass jeder Partei gegen eine gerichtliche Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht. Weitere Rechtsmittelschriften sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (RIS-Justiz RS0041666). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aber nach stRsp für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen dann, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen (10 Ob 57/04m mwN aus der älteren Judikatur; 3 Ob 78/99p; 7 Ob 27/00x; 1 Ob 276/03z uva; Zechner in Fasching, Zivilprozessgesetze², Paragraph 505, ZPO Rz 11; Kodek in Rechberger², vor Paragraph 461, ZPO Rz 12 mwN). Die Auffassung des Berufungsgerichts über die Einheit der Berufungsschriften steht mit dieser Judikatur im Einklang. Das Argument der Revisionswerberin, die beklagte Partei habe die zuerst eingebrachte Berufung zurückgezogen, sodass wegen Unzulässigkeit einer weiteren Rechtsmittelschrift die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils eingetreten sei, ist nicht stichhältig. Eine Rechtsmittelrücknahme muss ausdrücklich erklärt werden (RIS-Justiz RS0042041). Bei der Auslegung einer Prozesshandlung kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RIS-Justiz RS0037416). Nach diesen Grundsätzen kann hier kein Zweifel daran bestehen, dass die beklagte Partei keineswegs ihre als Einheit aufzufassenden Rechtsmittelschriften insgesamt zurücknehmen wollte, erklärte sie doch mit den zitierten Zusätzen zu der Berufung ON 14 ausdrücklich ihren Anfechtungswillen und beantragte eine Entscheidung des Berufungsgerichts über das Rechtsmittel. Mit der relevierten Nichtigkeit des Berufungsverfahrens aus dem Grund eingetretener Rechtskraft wird daher aus den dargelegten Gründen keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht.
2. Mit der auf § 473a ZPO gestützten Mängelrüge geht die Revisionswerberin fälschlich davon aus, das Berufungsgericht habe seine abändernde Entscheidung auf Feststellungen des Erstgerichts gegründet, die die in erster Instanz obsiegende klagende Partei bekämpfen hätte können, sodass eine Mitteilung nach § 473a ZPO erforderlich gewesen wäre. Entscheidungswesentlich sind hier jedoch die vom Berufungsgericht nach Verfahrensergänzung (durch Verlesung einer Urkunde) selbst getroffenen, ergänzenden Feststellungen über die Übersendungsnote der beklagten Partei zu ihrem neu formulierten Vorschlag eines Optionsvertrags (Ersuchen um Durchsicht des Vertragsentwurfs; Unterstreichen der geänderten Passagen). Die Mitteilungspflicht des § 473a ZPO betrifft nach seinem klaren Wortlaut nicht derartige vom Berufungsgericht nach eigener Beweisaufnahme gemäß § 488 ZPO getroffene Feststellungen (2 Ob 223/98m; Pimmer in Fasching, Zivilprozessgesetze², § 473a ZPO Rz 6 mwN). Ein allfälliger Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz infolge Beweisergänzung bloß durch Verlesung einer Urkunde war von der Klägerin aber nicht gerügt worden (§ 488 Abs 4 ZPO). Damit erweist sich die Mängelrüge im Revisionsverfahren als nicht berechtigt.2. Mit der auf Paragraph 473 a, ZPO gestützten Mängelrüge geht die Revisionswerberin fälschlich davon aus, das Berufungsgericht habe seine abändernde Entscheidung auf Feststellungen des Erstgerichts gegründet, die die in erster Instanz obsiegende klagende Partei bekämpfen hätte können, sodass eine Mitteilung nach Paragraph 473 a, ZPO erforderlich gewesen wäre. Entscheidungswesentlich sind hier jedoch die vom Berufungsgericht nach Verfahrensergänzung (durch Verlesung einer Urkunde) selbst getroffenen, ergänzenden Feststellungen über die Übersendungsnote der beklagten Partei zu ihrem neu formulierten Vorschlag eines Optionsvertrags (Ersuchen um Durchsicht des Vertragsentwurfs; Unterstreichen der geänderten Passagen). Die Mitteilungspflicht des Paragraph 473 a, ZPO betrifft nach seinem klaren Wortlaut nicht derartige vom Berufungsgericht nach eigener Beweisaufnahme gemäß Paragraph 488, ZPO getroffene Feststellungen (2 Ob 223/98m; Pimmer in Fasching, Zivilprozessgesetze², Paragraph 473 a, ZPO Rz 6 mwN). Ein allfälliger Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz infolge Beweisergänzung bloß durch Verlesung einer Urkunde war von der Klägerin aber nicht gerügt worden (Paragraph 488, Absatz 4, ZPO). Damit erweist sich die Mängelrüge im Revisionsverfahren als nicht berechtigt.
3. Mit der Rechtsrüge bekämpft die klagende Partei die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Willenserklärungen der Parteien, die nach den §§ 863 und 914 ABGB nach dem Empfängerhorizont und ausgehend von den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sind. Eine krasse rechtliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit auch über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgegriffen werden könnte, vermag die Revisionswerberin aber nicht aufzuzeigen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Abänderung gegenüber den Vorentwürfen in dem der klagenden Partei übermittelten und von dieser unterfertigten Optionsvertrag nach ihrem Wortlaut unmissverständlich, das wirtschaftliche Ergebnis der Unentgeltlichkeit der Option für die Klägerin also leicht erkennbar gewesen sei, ist vertretbar. Dem liegt der allgemeine Grundsatz zugrunde, dass von einem Unternehmer zu erwarten ist, dass er schriftliche Mitteilungen auch liest (so schon 4 Ob 588/78 = EvBl 1979/189) und dass derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, deren Inhalt grundsätzlich als seine Erklärung gegen sich gelten lassen muss (RIS-Justiz RS0017267). Eine mündliche volle Einigung iS eines schon erfolgten Abschlusses eines entgeltlichen Optionsvertrags wurde nicht festgestellt. Eine Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums oder Irreführung mit der Konsequenz von Schadenersatzansprüchen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.3. Mit der Rechtsrüge bekämpft die klagende Partei die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Willenserklärungen der Parteien, die nach den Paragraphen 863 und 914 ABGB nach dem Empfängerhorizont und ausgehend von den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sind. Eine krasse rechtliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit auch über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgegriffen werden könnte, vermag die Revisionswerberin aber nicht aufzuzeigen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Abänderung gegenüber den Vorentwürfen in dem der klagenden Partei übermittelten und von dieser unterfertigten Optionsvertrag nach ihrem Wortlaut unmissverständlich, das wirtschaftliche Ergebnis der Unentgeltlichkeit der Option für die Klägerin also leicht erkennbar gewesen sei, ist vertretbar. Dem liegt der allgemeine Grundsatz zugrunde, dass von einem Unternehmer zu erwarten ist, dass er schriftliche Mitteilungen auch liest (so schon 4 Ob 588/78 = EvBl 1979/189) und dass derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, deren Inhalt grundsätzlich als seine Erklärung gegen sich gelten lassen muss (RIS-Justiz RS0017267). Eine mündliche volle Einigung iS eines schon erfolgten Abschlusses eines entgeltlichen Optionsvertrags wurde nicht festgestellt. Eine Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums oder Irreführung mit der Konsequenz von Schadenersatzansprüchen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.