Begründung:
Die klagende Partei stellt Lodenstoffe her und vertreibt sie weltweit. In Fachkreisen sind sowohl ihr Name als auch die von ihr verwendeten Artikelnummern und Farbnummern bekannt. Am 14. 2. 1999 kam es auf dem Betriebsgelände der klagenden Partei zu einem Großbrand, von dem die Produktionshalle und die Lagerhalle betroffen waren. Zum Teil wurden die dort befindlichen Stoffballen durch das Feuer direkt beschädigt; ein größerer Teil war zwar optisch nicht beeinträchtigt, doch hatte die Wolle den Brandgeruch aufgenommen, weshalb dieser Teil aus kaufmännischer Sicht unverkäuflich war. Der Brandsachverständige beurteilte den gesamten Lagerinhalt als zu entsorgen.
Am 17. 2. 1999 stellte die beklagte Partei der klagenden Partei ein Angebot zum Abtransport und zur Entsorgung der Stoffe. Die klagende Partei nahm das Angebot am selben Tag an, dies jedoch nur mit folgender schriftlicher zusätzlicher Garantiezusage durch die beklagte Partei: "Wir garantieren Ihnen, dass die von uns übernommenen Stoffe entweder deponiert oder zerrissen und recycelt werden."
Vor dem Abtransport der Stoffe haben Mitarbeiter der klagenden Partei 5.000 lfm für den Eigengebrauch mitgenommen. Danach hat die beklagte Partei 84,60 t Stoff in die Deponie A***** gebracht und weitere 166,18 t zur Verarbeitung übernommen. Diese 166,18 t Stoff wurden von Mitarbeitern der klagenden Partei in Container gefüllt und anschließend von der beklagten Partei mit LKWs zur Nebenintervenientin, der Firma E***** gebracht. Zwischen der Fa E***** und der beklagten Partei besteht seit Jahren eine Geschäftsbeziehung. Die beklagte Partei hatten keinen Grund, an der Korrektheit der Fa E***** zu zweifeln.
Die Fa E***** hat die Stoffe jedoch nicht selbst zerrissen und recycelt, sondern an die Firma ***** H***** weitergeliefert. Sowohl im Vertrag zwischen der beklagten Partei und der Fa E***** als auch im Vertrag zwischen der Fa E***** und der Fa H***** wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Stoffe zerrissen und recycelt werden sollten.
In weiterer Folge wurden die Stoffe an die Firma C***** SRL geliefert, die der Fa H***** schriftlich bestätigte, dass die Waren als Textilrohstoff verkauft und verarbeitet worden seien. Die Stoffe wurden an die Firma ***** C***** SRL weiterverkauft, die die Wollstoffe reinigte und ca 30 % davon mit Aufschlag weiterverkaufte.
Die beklagte Partei konnte keinen endgültigen Deponierungs- oder Recyclierungsnachweis über die 166,18 t Wollstoff erbringen.
Schließlich wurden Wollstoffe, die aus dem Rauchschaden der klagenden Partei stammten, mehreren Firmen zum Kauf angeboten. Bereits im Verfahren 12 Cg 5/00s des Landesgerichts Innsbruck war festgestellt worden, dass jedenfalls 680 lfm von der Firma S***** zu einem Preis von ATS 65,00/lfm gekauft wurden.
Die Schäden der klagenden Partei sowohl durch den Produktionsausfall als auch durch den Verkaufsausfall und die Entsorgungskosten der beeinträchtigten Stoffe waren durch die Feuerversicherung und die Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung gedeckt.
Die klagende Partei bezahlte die ihr in Rechnung gestellten Beträge der beklagten Partei samt Umsatzsteuer bis spätestens 1. 4. 1999. Die Rechnungen der beklagten Partei beinhalteten den Transport, die Deponierung und die Verarbeitung der Wollstoffe. Teile von drei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von ATS 289.153,20 inkl 20 % Umsatzsteuer (= EUR 21.013,58) beziehen sich auf - wie von der beklagten Partei angegeben - „Verarbeitung".
In dem ebenfalls die hier klagende und die hier beklagte Partei betreffenden Verfahren 12 Cg 5/00s hat das Landesgericht Innsbruck mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 23. 12. 2002, 12 Cg 5/00s, unter anderem festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für jeden Schaden einschließlich entgangenen Gewinnes hafte, welcher der klagenden Partei aus der Nichtvornahme der Deponierung, Zerreißung oder Recyclierung der werkvertragsgemäß in der Zeit von 17. 2. 1999 bis 26. 2. 1999 von der klagenden Partei an die beklagte Partei übergebenen Wollstoffmengen künftighin entstehen werde. Dieses Urteil wurde den beiden Parteienvertretern jeweils am 15. 1. 2003 zugestellt. Am 26. 2. 2003 bestätigte das Landesgericht Innsbruck die Rechtskraft des Urteils.
Mit Schreiben vom 6. 3. 2003 erklärte die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei den Rücktritt vom Werkvertrag unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen. Diese Frist verstrich.
Mit Urteil vom 9. 3. 2004 gab das Erstgericht dem auf Rückerstattung des für Verarbeitung geleisteten Entgelts gerichteten Klagebegehren zur Gänze statt und ging in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, das der Entscheidung die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft des Urteils 12 Cg 5/00s des Landesgerichts Innsbruck zugrunde zu legen sei. In dem am 17. 2. 1999 zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag habe sich die beklagte Partei verpflichtet, die Wollstoffe der klagenden Partei zu deponieren oder zu zerreißen und zu recyceln. Schon im Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu 12 Cg 5/00s sei festgestellt worden, dass bezüglich 680 lfm Stoff weder eine Deponierung noch eine Zerreißung und Recyclierung stattgefunden haben könne, da diese Menge an die Firma S***** verkauft worden sei. Die beklagte Partei habe zumindest in diesem Ausmaß die ihr aus dem Werkvertrag und der zusätzlichen Garantie obliegende Pflicht nicht erfüllt und befinde sich im Verzug. Der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB sei nach Ablauf einer angemessenen Frist von 14 Tagen wirksam geworden, da die beklagte Partei binnen dieses Zeitraumes weder einen Nachweis der bereits geschehenen Leistungserbringung erbracht noch die Leistung nachgeholt habe. Die beklagte Partei müsse sich die Handlungen ihrer Erfüllungsgehilfen und der Erfüllungsgehilfen der Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Außerdem obliege der beklagten Partei der Beweis der Leistungserbringung; die diesbezüglich getroffene Negativfeststellung falle auf sie zurück. Nunmehr sei es der beklagten Partei nachträglich unmöglich (dies allerdings durch die Weitergabe der Stoffe selbst verschuldet), ihre geschuldete Leistung noch zu erbringen.Mit Urteil vom 9. 3. 2004 gab das Erstgericht dem auf Rückerstattung des für Verarbeitung geleisteten Entgelts gerichteten Klagebegehren zur Gänze statt und ging in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, das der Entscheidung die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft des Urteils 12 Cg 5/00s des Landesgerichts Innsbruck zugrunde zu legen sei. In dem am 17. 2. 1999 zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag habe sich die beklagte Partei verpflichtet, die Wollstoffe der klagenden Partei zu deponieren oder zu zerreißen und zu recyceln. Schon im Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu 12 Cg 5/00s sei festgestellt worden, dass bezüglich 680 lfm Stoff weder eine Deponierung noch eine Zerreißung und Recyclierung stattgefunden haben könne, da diese Menge an die Firma S***** verkauft worden sei. Die beklagte Partei habe zumindest in diesem Ausmaß die ihr aus dem Werkvertrag und der zusätzlichen Garantie obliegende Pflicht nicht erfüllt und befinde sich im Verzug. Der Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph 918, ABGB sei nach Ablauf einer angemessenen Frist von 14 Tagen wirksam geworden, da die beklagte Partei binnen dieses Zeitraumes weder einen Nachweis der bereits geschehenen Leistungserbringung erbracht noch die Leistung nachgeholt habe. Die beklagte Partei müsse sich die Handlungen ihrer Erfüllungsgehilfen und der Erfüllungsgehilfen der Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Außerdem obliege der beklagten Partei der Beweis der Leistungserbringung; die diesbezüglich getroffene Negativfeststellung falle auf sie zurück. Nunmehr sei es der beklagten Partei nachträglich unmöglich (dies allerdings durch die Weitergabe der Stoffe selbst verschuldet), ihre geschuldete Leistung noch zu erbringen.
Im Hinblick auf den wirksamen Rücktritt vom Vertrag sei gemäß § 921 2. Satz ABGB das bereits empfangene Entgelt auf solche Art zurückzustellen, dass kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn erziele. Aufgrund des Wegfalls der Rechtsgrundlage (infolge Vertragsaufhebung) seien beide Parteien vermögensrechtlich so zu stellen, als hätten sie nie einen Vertrag geschlossen. Nach § 921 ABGB könne der vertragstreue Teil vor allem die eigene Leistung zurückverlangen. Der zurücktretende Werkbesteller habe nur die Kosten tatsächlich erbrachter und nicht mehr in Natur rückstellbarer Werkleistungen zu vergüten, soweit sie ihm noch zum Vorteil gereichen. Die Verbringung der Stoffe alleine sei unter Berücksichtigung der gegebenen Garantie für die klagende Partei wertlos gewesen. Ein überwiegender Vorteil für die klagende Partei hinsichtlich der 166,18 t Stoff könne nicht erkannt werden, weshalb die klagende Partei berechtigterweise jene Positionen der an die beklagte Partei bezahlten Rechnungen zurückverlange, die die beklagte Partei als "Verarbeitung" verrechnet habe.Im Hinblick auf den wirksamen Rücktritt vom Vertrag sei gemäß Paragraph 921, 2. Satz ABGB das bereits empfangene Entgelt auf solche Art zurückzustellen, dass kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn erziele. Aufgrund des Wegfalls der Rechtsgrundlage (infolge Vertragsaufhebung) seien beide Parteien vermögensrechtlich so zu stellen, als hätten sie nie einen Vertrag geschlossen. Nach Paragraph 921, ABGB könne der vertragstreue Teil vor allem die eigene Leistung zurückverlangen. Der zurücktretende Werkbesteller habe nur die Kosten tatsächlich erbrachter und nicht mehr in Natur rückstellbarer Werkleistungen zu vergüten, soweit sie ihm noch zum Vorteil gereichen. Die Verbringung der Stoffe alleine sei unter Berücksichtigung der gegebenen Garantie für die klagende Partei wertlos gewesen. Ein überwiegender Vorteil für die klagende Partei hinsichtlich der 166,18 t Stoff könne nicht erkannt werden, weshalb die klagende Partei berechtigterweise jene Positionen der an die beklagte Partei bezahlten Rechnungen zurückverlange, die die beklagte Partei als "Verarbeitung" verrechnet habe.
Das Berufungsgericht wies unter anderem die von der Nebenintervenientin am 15. 4. 2004 eingebrachte "zweite" Berufungsschrift zurück, weil jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift bzw Rechtsmittelgegenschrift zustehe und außerhalb eines Verbesserungsverfahrens Nachträge und Ergänzungen auch dann unzulässig seien, wenn sie innerhalb der noch offenen gesetzlichen Frist eingebracht würden. Im Übrigen gab das Berufungsgericht der Berufung der beklagten Partei und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin nicht Folge und führte dazu zusammengefasst Folgendes aus:
Gemäß § 921 Satz 2 ABGB sei nach einem Rücktritt vom Vertrag das bereits empfangene Entgelt auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, dass kein Teil aus dem Schaden eines anderen Gewinn ziehe. § 921 Satz 2 ABGB sei ein Anwendungsfall des § 1435 ABGB, weil mit dem Rücktritt der rechtliche Grund für das Behaltendürfen entfallen sei. Es handle sich um einen vom Verschulden unabhängigen Kondiktionsanspruch. Nach ihrem Rücktritt vom Werkvertrag über die Zerreißung und Recyclierung könne die klagende Partei den der beklagten Partei bereits geleisteten Werklohn zurückfordern. Dementsprechend stehe der klagenden Partei der - im Berufungsverfahren nicht mehr strittige - Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Werklohnes für die Zerreißung und Recyclierung zu.Gemäß Paragraph 921, Satz 2 ABGB sei nach einem Rücktritt vom Vertrag das bereits empfangene Entgelt auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, dass kein Teil aus dem Schaden eines anderen Gewinn ziehe. Paragraph 921, Satz 2 ABGB sei ein Anwendungsfall des Paragraph 1435, ABGB, weil mit dem Rücktritt der rechtliche Grund für das Behaltendürfen entfallen sei. Es handle sich um einen vom Verschulden unabhängigen Kondiktionsanspruch. Nach ihrem Rücktritt vom Werkvertrag über die Zerreißung und Recyclierung könne die klagende Partei den der beklagten Partei bereits geleisteten Werklohn zurückfordern. Dementsprechend stehe der klagenden Partei der - im Berufungsverfahren nicht mehr strittige - Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Werklohnes für die Zerreißung und Recyclierung zu.
Die beklagte Partei allein sei der klagenden Partei aus dem Werkvertrag zur Leistung verpflichtet gewesen. Vom Schuldner beauftragte Erfüllungsgehilfen und deren Erfüllungsgehilfen, darunter auch selbständige Unternehmer, könnten die Pflichten aus dem Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner nicht verletzen. Das Verhalten der Gehilfen sei so zu bewerten, als ob es der Schuldner selbst gesetzt hätte. In diesem Sinn habe die beklagte Partei für das Verhalten des von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen bzw die Erfüllungsgehilfenkette einzustehen.
Die Nichterfüllung sei vom Gläubiger zu beweisen; den Schuldner treffe die Beweislast für die Erfüllung. Da der klagenden Partei der Beweis der Nichterfüllung gelungen sei, habe die beklagte Partei die Beweislast für die Erfüllung getroffen. Den entsprechenden Beweis habe sie jedoch nach dem festgestellten Sachverhalt - die Negativfeststellung gehe zu ihren Lasten - nicht erbracht.
Da § 921 Satz 2 ABGB nichts anderes darstelle als einen Anwendungsfall des § 1435 ABGB, unterliege der daraus abgeleitete Anspruch - anders als der aus dem ersten Satz des § 921 ABGB abgeleitete Differenzanspruch - grundsätzlich der 30-jährigen Verjährung, sodass der geltend gemachte Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen sei. Auf den erstmals in der Berufung unter Hinweis auf § 862 ABGB erhobenen Vorwurf, der Rücktritt sei nicht innerhalb angemessener Frist erhoben worden, sei gemäß § 482 ZPO nicht einzugehen. Vollständigkeitshalber sei darauf hinzuweisen, dass das Urteil im Verfahren 12 Cg 5/00s des Landesgerichts Innsbruck am 15. 1. 2003 zugestellt worden sei. Die Rechtskraft sei am 26. 2. 2003 bestätigt worden. Nach dem Inhalt der Akten sei der Rücktritt mit Schreiben vom 6. 3. 2003 erklärt und die Klage am 18. 8. 2003 überreicht worden. Selbst wenn mangels Vorliegens des Rücktrittschreibens im Akt darauf abgestellt werde, dass der Rücktritt erst durch die Klage, die eine Rücktrittserklärung ersetze, erklärt worden sei, sei der Vorwurf des „verspäteten" Rücktritts nicht haltbar. Abgesehen davon, dass die sich aus § 862 ABGB ergebende angemessene Überlegungsfrist, während derer ein Antrag unter Abwesenden seine Gültigkeit behalte, nicht auf den Fall der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag wegen Schuldnerverzugs angewendet werden könne, weil § 918 ABGB nur die Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Nachholung der Leistung verlange und es keiner Nachfristsetzung bedürfe, wenn die Leistung nicht (mehr) erbracht werden könne oder der Schuldner dazu unvermögend sei, sei der klagenden Partei das Abwarten des Eintritts der Rechtskraft des Urteils im Verfahren 12 Cg 5/00s des Landesgerichts Innsbruck zuzubilligen. Die Erklärung des Rücktritts innerhalb von sechs Monaten sei durchaus noch in einer Zeit erfolgt, die die beklagte Partei nicht zur Meinung berechtigt habe, die klagende Partei habe auf ihr Rücktrittsrecht verzichtet.Da Paragraph 921, Satz 2 ABGB nichts anderes darstelle als einen Anwendungsfall des Paragraph 1435, ABGB, unterliege der daraus abgeleitete Anspruch - anders als der aus dem ersten Satz des Paragraph 921, ABGB abgeleitete Differenzanspruch - grundsätzlich der 30-jährigen Verjährung, sodass der geltend gemachte Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen sei. Auf den erstmals in der Berufung unter Hinweis auf Paragraph 862, ABGB erhobenen Vorwurf, der Rücktritt sei nicht innerhalb angemessener Frist erhoben worden, sei gemäß Paragraph 482, ZPO nicht einzugehen. Vollständigkeitshalber sei darauf hinzuweisen, dass das Urteil im Verfahren 12 Cg 5/00s des Landesgerichts Innsbruck am 15. 1. 2003 zugestellt worden sei. Die Rechtskraft sei am 26. 2. 2003 bestätigt worden. Nach dem Inhalt der Akten sei der Rücktritt mit Schreiben vom 6. 3. 2003 erklärt und die Klage am 18. 8. 2003 überreicht worden. Selbst wenn mangels Vorliegens des Rücktrittschreibens im Akt darauf abgestellt werde, dass der Rücktritt erst durch die Klage, die eine Rücktrittserklärung ersetze, erklärt worden sei, sei der Vorwurf des „verspäteten" Rücktritts nicht haltbar. Abgesehen davon, dass die sich aus Paragraph 862, ABGB ergebende angemessene Überlegungsfrist, während derer ein Antrag unter Abwesenden seine Gültigkeit behalte, nicht auf den Fall der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag wegen Schuldnerverzugs angewendet werden könne, weil Paragraph 918, ABGB nur die Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Nachholung der Leistung verlange und es keiner Nachfristsetzung bedürfe, wenn die Leistung nicht (mehr) erbracht werden könne oder der Schuldner dazu unvermögend sei, sei der klagenden Partei das Abwarten des Eintritts der Rechtskraft des Urteils im Verfahren 12 Cg 5/00s des Landesgerichts Innsbruck zuzubilligen. Die Erklärung des Rücktritts innerhalb von sechs Monaten sei durchaus noch in einer Zeit erfolgt, die die beklagte Partei nicht zur Meinung berechtigt habe, die klagende Partei habe auf ihr Rücktrittsrecht verzichtet.
Eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts über diese Ausführungen hinaus habe nicht zu erfolgen, da die beklagte Partei und ihre Nebenintervenientin die Höhe nicht bekämpft hätten.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da keiner der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Tatbestände vorliege. Das Berufungsgericht habe sich bei der Lösung der Frage des Rückforderungsanspruchs nach § 921 Satz 2 ABGB und dessen Verjährung sowie der Frage der Beweislastverteilung bei Nichterfüllung des Werkvertrags durch den Werkunternehmer sowie die Erfüllungsgehilfenhaftung an der herrschenden Literatur und Judikatur orientiert.Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da keiner der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Tatbestände vorliege. Das Berufungsgericht habe sich bei der Lösung der Frage des Rückforderungsanspruchs nach Paragraph 921, Satz 2 ABGB und dessen Verjährung sowie der Frage der Beweislastverteilung bei Nichterfüllung des Werkvertrags durch den Werkunternehmer sowie die Erfüllungsgehilfenhaftung an der herrschenden Literatur und Judikatur orientiert.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin. Weiters erhebt die Nebenintervenientin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung Rekurs gegen die Zurückweisung der von ihr am 15. 4. 2004 eingebrachten "zweiten" Berufungsschrift.
1. Zum Rekurs der Nebenintervenientin: