Mit dem vom Kläger persönlich eingebrachten Schriftsatz vom 11. September 1987 (welcher nachträglich von seinem Rechtsvertreter unterfertigt wurde) wird als Nachtrag zur Revision ungenügende Tatsachenfeststellung durch das Erstgericht, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und - allerdings in der Folge nicht
ausgeführt - unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Dieser Nachtrag zur Revision ist als unzulässig zurückzuweisen, weil jeder Partei nur ein Rechtsmittel zusteht. Ergänzungen sind selbst dann unzulässig, wenn sie, was hier nicht der Fall ist, innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (JBl. 1959, 376 uva). Wenn auch der Grundsatz von der Einmaligkeit des Rechtsmittels (vgl. ausführlich Mayr JBl. 1981, 458 f und 520 f und RZ 1987, 265 f) seit der Zivilverfahrensnovelle 1983 nicht mehr uneingeschränkt in Geltung stehen mag, so kann doch auch nach der neuen Rechtslage nicht ein Rechtsmittel nach dem anderen erhoben werden, wenn nicht wegen formeller Mängel eine verfahrensrechtliche Notwendigkeit dazu besteht. Nur im Umfang der erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten (§ 84 Abs 3 ZPO) ist der Grundsatz von der Einmaligkeit des Rechtsmittels eingeschränkt worden (RdW 1987, 54). Da mit dem Nachtrag die Revisionsgründe nur inhaltlich erweitert wurden, war er zurückzuweisen.ausgeführt - unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Dieser Nachtrag zur Revision ist als unzulässig zurückzuweisen, weil jeder Partei nur ein Rechtsmittel zusteht. Ergänzungen sind selbst dann unzulässig, wenn sie, was hier nicht der Fall ist, innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (JBl. 1959, 376 uva). Wenn auch der Grundsatz von der Einmaligkeit des Rechtsmittels vergleiche ausführlich Mayr JBl. 1981, 458 f und 520 f und RZ 1987, 265 f) seit der Zivilverfahrensnovelle 1983 nicht mehr uneingeschränkt in Geltung stehen mag, so kann doch auch nach der neuen Rechtslage nicht ein Rechtsmittel nach dem anderen erhoben werden, wenn nicht wegen formeller Mängel eine verfahrensrechtliche Notwendigkeit dazu besteht. Nur im Umfang der erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten (Paragraph 84, Absatz 3, ZPO) ist der Grundsatz von der Einmaligkeit des Rechtsmittels eingeschränkt worden (RdW 1987, 54). Da mit dem Nachtrag die Revisionsgründe nur inhaltlich erweitert wurden, war er zurückzuweisen.
Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Der Revisionswerber meint, wegen der geänderten Situation auf dem Arbeitsmarkt müsse von der bisherigen, in Zeiten der Hochkonjunktur entwickelten Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien abgegangen und bei Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die konkrete Situation auf dem Arbeitsmarkt Rücksicht genommen werden, weil in Zeiten steigender Arbeitslosigkeit gesundheitliche Beeinträchtigungen jedenfalls zu einem Unterliegen im Wettbewerb führen müssen, dies stelle im Ergebnis Berufsunfähigkeit dar. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber die Kompetenzbereiche von Unfallversicherung und Pensionsversicherung einerseits und Arbeitslosenversicherung andererseits exklusiv festgelegt hat. Währen in der Unfall- und Pensionsversicherung Leistungen zu erbringen sind, wenn die Fähigkeit zum Erwerb durch Umstände gemindert ist, die auf der persönlichen Eigenart des Menschen beruhen, gehört die fehlende Nachfrage nach Arbeit nicht zu deren Risikobereich, sondern zu jenem der Arbeitslosenversicherung (Tomandl-Grundriß des österreichischen Sozialversicherungsrechtes3 50; Teschner in Tomandl System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes 365, FN 1; Schrammel in ZAS 1984, 83).
Der Gesetzgeber hat die Minderung der Arbeitsfähigkeit abstrakt durch Vergleich mit jener von körperlich und geistig gesunden Versicherten und durch Festlegung eines (in den einzelnen Pensionsgesetzen differenzierten) Kreises der Verweisungstätigkeiten, an denen die Restarbeitsfähigkeit gemessen wird, geregelt. Eine Berücksichtigung gesunkener Nachfrage nach Arbeit in der Pensionsversicherung und damit eine Verschiebung von der Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung zu jener der Pensionsversicherung könnte nicht durch Änderung der auf den bestehenden Gesetzen basierenden Rechtsprechung sondern nur durch den Gesetzgeber durch Einschränkung des Verweisungsfeldes erfolgen (vgl. hiezu ausführlich Schrammel - zur Problematik der Verweisung in der PV und UV, ZAS 1984, 83 f). Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Notwendigkeit, die konkreten Arbeitschancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt in den ihm zumutbaren Verweisungsberufen zu erheben, verneint (10 Ob S 21/87 ua). Soweit der Revisionswerber aber als Verfahrensmangel geltend macht, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die einzelnen Krankheiten des Klägers anzuführen, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht das Vorliegen von Verfahrensmängeln verneinte und bei seiner rechtlichen Beurteilung von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist. Im Ersturteil sind die Krankheitszustände des Klägers jedoch im einzelnen detailliert ebenso festgestellt, wie die dadurch bedingten Leistungseinschränkungen und jene Tätigkeiten, die der Kläger noch in der Lage ist, auszuüben. Eine Bekämpfung dieser Feststellungen ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen (und wäre es mit Rücksicht auf das Datum des Ersturteiles gemäß § 101 ASGG, § 400 Abs 2 ASVG auch schon im Berufungsverfahren gewesen).Der Gesetzgeber hat die Minderung der Arbeitsfähigkeit abstrakt durch Vergleich mit jener von körperlich und geistig gesunden Versicherten und durch Festlegung eines (in den einzelnen Pensionsgesetzen differenzierten) Kreises der Verweisungstätigkeiten, an denen die Restarbeitsfähigkeit gemessen wird, geregelt. Eine Berücksichtigung gesunkener Nachfrage nach Arbeit in der Pensionsversicherung und damit eine Verschiebung von der Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung zu jener der Pensionsversicherung könnte nicht durch Änderung der auf den bestehenden Gesetzen basierenden Rechtsprechung sondern nur durch den Gesetzgeber durch Einschränkung des Verweisungsfeldes erfolgen vergleiche hiezu ausführlich Schrammel - zur Problematik der Verweisung in der PV und UV, ZAS 1984, 83 f). Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Notwendigkeit, die konkreten Arbeitschancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt in den ihm zumutbaren Verweisungsberufen zu erheben, verneint (10 Ob S 21/87 ua). Soweit der Revisionswerber aber als Verfahrensmangel geltend macht, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die einzelnen Krankheiten des Klägers anzuführen, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht das Vorliegen von Verfahrensmängeln verneinte und bei seiner rechtlichen Beurteilung von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist. Im Ersturteil sind die Krankheitszustände des Klägers jedoch im einzelnen detailliert ebenso festgestellt, wie die dadurch bedingten Leistungseinschränkungen und jene Tätigkeiten, die der Kläger noch in der Lage ist, auszuüben. Eine Bekämpfung dieser Feststellungen ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen (und wäre es mit Rücksicht auf das Datum des Ersturteiles gemäß Paragraph 101, ASGG, Paragraph 400, Absatz 2, ASVG auch schon im Berufungsverfahren gewesen).
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da Kosten nicht verzeichnet wurden.