Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0084347×

Rechtssatz RS0084347

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084347

Geschäftszahl

10ObS139/87; 10ObS79/83; 10ObS122/93; 10ObS299/98p; 10ObS99/23s

Entscheidungsdatum

22.08.2023

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Kompetenzbereiche von Unfallversicherung und Pensionsversicherung einerseits und Arbeitslosenversicherung andererseits exklusiv festgelegt. Während in der Unfallversicherung und Pensionsversicherung Leistungen zu erbringen sind, wenn die Fähigkeit zum Erwerb durch Umstände gemindert ist, die auf der persönlichen Eigenart des Menschen beruhen, gehört die fehlende Nachfrage nach Arbeit nicht zu deren Risikobereich, sondern zu jenem der Arbeitslosenversicherung.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 139/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 10 ObS 139/87
    Veröff: SSV-NF 2/5
  • 10 ObS 79/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 10 ObS 79/83
    nur: Der Gesetzgeber hat die Kompetenzbereiche von Unfallversicherung und Pensionsversicherung einerseits und Arbeitslosenversicherung andererseits exklusiv festgelegt. (T1) Beisatz: So schon 10 Ob S 93/92 = SSV-NF 6/56. (T2)
  • 10 ObS 122/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 10 ObS 122/93
  • 10 ObS 299/98p
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 299/98p
    Vgl auch
  • 10 ObS 99/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.08.2023 10 ObS 99/23s
    Beisatz: Fehlt es an der Invalidität, weil der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verweisbar ist, und findet er dort tatsächlich keinen Arbeitsplatz, weil potentielle Arbeitgeber das Vorhandensein eines Lehrabschlusses oder vorzugsweise eines Meisterbriefs wünschen, so gründet dieser Umstand nicht in der persönlichen Eigenart des Versicherten (seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen) und fällt daher nicht in den Kompetenzbereich der Pensionsversicherung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084347

Im RIS seit

26.01.1988

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_010OBS00139_8700000_001