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Entscheidung 10 ObS 299/98p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS299/98p

Entscheidungsdatum

15.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Degen (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Willi W*****, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juni 1998, GZ 8 Rs 55/98i-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. November 1997, GZ 35 Cgs 274/97y-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, daß die Revision gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Absatz eins, leg cit zulässig ist. Es bedarf daher keiner gesonderten Zulassungsbeschwerde (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO). Die "außerordentliche" Revision des Klägers wird sohin als zulässige ordentliche Revision behandelt; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 2, Satz 3 ZPO). Ob die unterlassene Beischaffung des Aktes des Bundessozialamtes Steiermark und die nicht erfolgte Vernehmung eines informierten Vertreters des Bundessozialamtes Steiermark als unzulässige Wiederholung des bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangels erster Instanz oder als Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht wird, ist nicht entscheidend. Die Frage, welche Beweise zur Erhebung strittiger Tatsachen aufzunehmen sind, ist der Beweiswürdigung zuzurechnen und im Revisionsverfahren daher nicht überprüfbar (10 ObS 421/97b, 10 ObS 166/98d ua). Andererseits erfolgt die Einschätzung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz gegenüber dem ASVG nach einem anderen System und ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nicht bindend (SSV-NF 1/24, 6/33, 7/127; 10 ObS 155/94; 10 ObS 166/98d ua).

Richtig wies das Berufungsgericht darauf hin, daß es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates und der herrschenden Lehre entspricht, daß es für die Frage der Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung ist, ob der Versicherte aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation im Verweisungsberuf tatsächlich einen Dienstposten findet. Dabei sind nur Verweisungstätigkeiten ausgeschlossen, die auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr vorkommen, weil es diese Berufstätigkeiten im Wirtschaftsleben nicht mehr gibt (SSV-NF 1/23, 4/140, 6/56 mwN ua). Dies ist bei dem von den Vorinstanzen festgestellten Verweisungsberuf des Bauabrechners nicht der Fall. Der Berücksichtigung der konkreten Arbeitsmarktsituation in diesem Zusammenhang steht die exklusive gesetzliche Festlegung der Kompetenzbereiche der Pensionsversicherung einerseits und der Arbeitslosenversicherung andererseits entgegen. Die fehlende Nachfrage nach Arbeit fällt nur in den Risikobereich der letztgenannten Versicherung (SSV-NF 6/56, 7/68 ua).

Richtig ist schließlich auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zur Frage der künftigen leidensbedingten Krankenstände des Klägers. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/70, 6/104 ua) schließen mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig zu erwartende leidensbedingten Krankenstände von 7 Wochen (und mehr) jährlich den Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus und bewirken daher, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Die vom Revisionswerber erwarteten leidensbedingten Krankenstände von 5 Wochen erfüllen diese Voraussetzung noch nicht.

Der Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E51357 10C02998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00299.98P.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19980915_OGH0002_010OBS00299_98P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0084347 Rechtssatz 26.01.1988Zivilrecht
Der Gesetzgeber hat die Kompetenzbereiche von Unfallversicherung und Pensionsversicherung einerseits und Arbeitslosenversicherung andererseits exklusiv festgelegt. Während in der Unfallversicherung und Pensionsversicherung Leistungen zu erbringen sind, wenn …
RS0084367 Rechtssatz 19.07.1994Zivilrecht
Der Bescheid des Landesinvalidenamtes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten ist für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension nicht bindend (SSV-NF 1/24).
RS0084429 Rechtssatz 13.03.1990Zivilrecht
Für den Fall, dass die infolge des vorhandenen Leidens zu erwartenden Krankenstände acht Wochen erreichen, hat der OGH in 10 Ob S 385/89 = SSV-NF 3/152 den Ausschluss vom Arbeitsmarkt bejaht.
RS0084720 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, gehört nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der dauernden Erwerbsunfähigkeit.
RS0084743 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit haben Tätigkeiten außer Betracht zu bleiben, die auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr vorkommen oder die speziell dem Versicherten nicht offenstehen, weil sie ausschließlich Angehörigen des jeweils a …
RS0084833 Rechtssatz 08.09.1987Zivilrecht
In keinem Fall der Verweisung ist zu berücksichtigen, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht.
RS0084855 Rechtssatz 18.04.1989Zivilrecht
Ist beim Versicherten zweimal bis dreimal jährlich mit zwei bis drei Wochen dauernden Krankenständen zu rechnen, so ist dies nicht so ungewöhnlich, daß seine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet würde und er daher von diesem …
RS0084898 Rechtssatz 05.12.1989Zivilrecht
Voraussichtliche Krankenstände von acht Wochen im Jahr nehmen die Fähigkeit sowohl zu einer unselbständigen wie auch zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
RS0085018 Rechtssatz 08.09.1987Zivilrecht
Die Entscheidung einer anderen Behörde (hier: des Landesinvalidenamtes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit) ist für die Sozialversicherungsträger und die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte nicht bindend und enthebt diese nicht vom Recht, aber auch n …