Rechtssatz RS0085018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085018
Entscheidungsdatum
12.09.2013
Rechtssatz
Die Entscheidung einer anderen Behörde (hier: des Landesinvalidenamtes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit) ist für die Sozialversicherungsträger und die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte nicht bindend und enthebt diese nicht vom Recht, aber auch nicht von der Pflicht, selbständig zu prüfen, ob die in § 255 ASVG festgelegten Voraussetzungen der Invalidität erfüllt sind.Die Entscheidung einer anderen Behörde (hier: des Landesinvalidenamtes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit) ist für die Sozialversicherungsträger und die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte nicht bindend und enthebt diese nicht vom Recht, aber auch nicht von der Pflicht, selbständig zu prüfen, ob die in Paragraph 255, ASVG festgelegten Voraussetzungen der Invalidität erfüllt sind.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 52/87
Entscheidungstext OGH 08.09.1987 10 ObS 52/87
Veröff: SZ 60/169 = SSV-NF 1/24
- 10 ObS 299/98p
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 299/98p
Vgl auch
- 10 ObS 34/99v
Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 34/99v
Auch; Beisatz: Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Verwaltungsbehörde nach dem BEinstG ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension nicht bindend. (T1)
- 10 ObS 256/01x
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 256/01x
Ähnlich; nur: Die Entscheidung einer anderen Behörde (hier: des Landesinvalidenamtes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit) ist für die Sozialversicherungsträger und die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte nicht bindend. (T2) Beisatz: Die Einschätzung der Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität und die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen erfolgt nach den Rechtsvorschriften, die für die Inanspruchnahme der Leistungen gelten. (T3) Beisatz: Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension, bei der die Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität des überlebenden Ehegatten gemäß § 270 ASVG zu beurteilen ist. (T4)
- 10 ObS 76/03d
Entscheidungstext OGH 18.03.2003 10 ObS 76/03d
Auch
- 10 ObS 133/03m
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 133/03m
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 104/13m
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 104/13m
nur: Die Entscheidung einer anderen Behörde ist für die Sozialversicherungsträger und die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte nicht bindend und enthebt diese nicht vom Recht, aber auch nicht von der Pflicht, selbständig zu prüfen, ob die in § 255 ASVG festgelegten Voraussetzungen der Invalidität erfüllt sind. (T5)
Beisatz: Hier: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. (T6)
Beisatz: Keine Bindung an die in den Behindertenpass aufgenommene Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085018
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19870908_OGH0002_010OBS00052_8700000_001