Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin erblickt eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin, dass das Berufungsgericht nicht adäquat auf den Inhalt der Berufungsschrift eingegangen und diesen in vorgreifender Beweiswürdigung mit inhaltsleeren Aussagen abgetan habe.
Das Berufungsverfahren bleibt nur mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht überhaupt nicht mit der Tatsachen- und Beweisrüge auseinandersetzt. Geht hingegen - wie hier - aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die von der Berufungswerberin geltend gemachten Bedenken gegen diese Beweiswürdigung nicht teilt, sondern die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (RIS-Justiz RS0043162, RS0043268). Dies gilt auch für die Auseinandersetzung mit Feststellungen, die vom Erstgericht aufgrund des § 269 ZPO getroffen wurden. Kommt das Berufungsgericht zu denselben Feststellungen wie das Erstgericht, ist es nicht verpflichtet, sich mit allen Beweisergebnissen im Einzelnen auseinander zu setzen und diese im Einzelnen zu würdigen (RIS-Justiz RS0042189). Die Rüge, dass die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen unrichtig seien, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar (10 ObS 110/02b). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - auch wenn sie unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen wurden - resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11], RS0040046).Das Berufungsverfahren bleibt nur mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht überhaupt nicht mit der Tatsachen- und Beweisrüge auseinandersetzt. Geht hingegen - wie hier - aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die von der Berufungswerberin geltend gemachten Bedenken gegen diese Beweiswürdigung nicht teilt, sondern die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (RIS-Justiz RS0043162, RS0043268). Dies gilt auch für die Auseinandersetzung mit Feststellungen, die vom Erstgericht aufgrund des Paragraph 269, ZPO getroffen wurden. Kommt das Berufungsgericht zu denselben Feststellungen wie das Erstgericht, ist es nicht verpflichtet, sich mit allen Beweisergebnissen im Einzelnen auseinander zu setzen und diese im Einzelnen zu würdigen (RIS-Justiz RS0042189). Die Rüge, dass die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen unrichtig seien, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar (10 ObS 110/02b). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - auch wenn sie unter Anwendung des Paragraph 269, ZPO getroffen wurden - resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11], RS0040046).
Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes würde nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen wäre oder ergänzende Feststellungen getroffen hätte (RIS-Justiz RS0043176). Bei offenkundigen, nicht unzweifelhaften Tatsachen würde an die Stelle der Beweiswiederholung die Erörterung mit den Parteien treten (RIS-Justiz RS0040046 [T16]).
In der Revision wiederholte Verfahrensmängel erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).In der Revision wiederholte Verfahrensmängel erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).
Der Umstand, dass die Klägerin möglicherweise begünstigte Behinderte iSd § 2 BEinstG ist, wurde von den Vorinstanzen zu Recht weder hervorgehoben noch explizit in Zweifel gezogen. Für die Lösung des vorliegenden Falles ist die Problematik der Bindung von Gerichten an Bescheide der Verwaltungsbehörden (vgl dazu zuletzt Spitzer, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten im Zivilprozess, ÖJZ 2003, 48) ohne Bedeutung, da die Beurteilung der Berufsunfähigkeit der Klägerin keineswegs von der Vorfrage abhängt, ob sie begünstigte Behinderte iSd BEinstG ist. Abgesehen davon ist auch materiell betrachtet der Begriff der Behinderung nach dem BEinstG dem Begriff der Berufsunfähigkeit keineswegs vergleichbar (zB gibt es keine abgestufte Berufsunfähigkeit; das BEinstG differenziert nicht nach dem zuletzt ausgeübten Beruf etc).Der Umstand, dass die Klägerin möglicherweise begünstigte Behinderte iSd Paragraph 2, BEinstG ist, wurde von den Vorinstanzen zu Recht weder hervorgehoben noch explizit in Zweifel gezogen. Für die Lösung des vorliegenden Falles ist die Problematik der Bindung von Gerichten an Bescheide der Verwaltungsbehörden vergleiche dazu zuletzt Spitzer, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten im Zivilprozess, ÖJZ 2003, 48) ohne Bedeutung, da die Beurteilung der Berufsunfähigkeit der Klägerin keineswegs von der Vorfrage abhängt, ob sie begünstigte Behinderte iSd BEinstG ist. Abgesehen davon ist auch materiell betrachtet der Begriff der Behinderung nach dem BEinstG dem Begriff der Berufsunfähigkeit keineswegs vergleichbar (zB gibt es keine abgestufte Berufsunfähigkeit; das BEinstG differenziert nicht nach dem zuletzt ausgeübten Beruf etc).
Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Berufsunfähigkeitspension verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.