Rechtssatz RS0043176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043176
Entscheidungsdatum
14.11.2017
Rechtssatz
Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht oder ergänzende Feststellungen trifft, nicht aber, wenn es bestimmte Feststellungen des Erstgerichtes nicht übernimmt, weil es sie für die Entscheidung nicht wesentlich hält. Dies könnte einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmangel begründen, wenn der vom Erstgericht festgestellte, vom Berufungsgericht aber nicht übernommene Sachverhalt für die Entscheidung wesentlich wäre.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 119/77
Entscheidungstext OGH 07.09.1977 8 Ob 119/77
- 10 ObS 133/03m
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 133/03m
nur: Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht oder ergänzende Feststellungen trifft. (T1)
- 10 Ob 32/17d
Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 32/17d
Auch; Beisatz: Will das Berufungsgericht aber über den erstinstanzlichen Sachverhalt hinaus weitere Feststellungen treffen, ist es selbst zur Beweisergänzung bzw Beweiswiederholung verpflichtet, andernfalls verletzt es die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0043176
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19770907_OGH0002_0080OB00119_7700000_001