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Rechtssatz RS0043176×

Rechtssatz RS0043176

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043176

Entscheidungsdatum

14.11.2017

Rechtssatz

Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht oder ergänzende Feststellungen trifft, nicht aber, wenn es bestimmte Feststellungen des Erstgerichtes nicht übernimmt, weil es sie für die Entscheidung nicht wesentlich hält. Dies könnte einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmangel begründen, wenn der vom Erstgericht festgestellte, vom Berufungsgericht aber nicht übernommene Sachverhalt für die Entscheidung wesentlich wäre.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 119/77
    Entscheidungstext OGH 07.09.1977 8 Ob 119/77
  • 10 ObS 133/03m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 133/03m
    nur: Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht oder ergänzende Feststellungen trifft. (T1)
  • 10 Ob 32/17d
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 32/17d
    Auch; Beisatz: Will das Berufungsgericht aber über den erstinstanzlichen Sachverhalt hinaus weitere Feststellungen treffen, ist es selbst zur Beweisergänzung bzw Beweiswiederholung verpflichtet, andernfalls verletzt es die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0043176

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018

Dokumentnummer

JJR_19770907_OGH0002_0080OB00119_7700000_001