Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 2 Abs 1 und § 48 ASGG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 48, ASGG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rechtsrüge wird darauf gestützt, daß das zuständige Landesinvalidenamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 90 v.H. festgestellt habe. Schon das Berufungsgericht wies hiezu zutreffend darauf hin, daß dieser Umstand für den hier zu behandelnden Rechtsstreit ohne Bedeutung ist. Zur Beurteilung der Frage der Invalidität, die einen Anspruch auf Invaliditätspension gibt, sind allein die Sozialversicherungsträger berufen, deren Entscheidungsbefugnis im Fall der Erhebung einer Klage früher auf die Schiedsgerichte der Sozialversicherung überging (§ 371 Z 1 ASVG idF vor dem ASGG iVm § 354 Z 1) und nun seit dem Inkrafttreten des ASGG den ordentlichen Gerichten zusteht (§ 2 Abs 1 iVm § 65 Abs 1 Z 1 ASGG). Die Entscheidung einer anderen Behörde zur Frage der Invalidität kann daher für diese Behörden nicht bindend sein und sie enthebt diese nicht vom Recht, aber auch nicht von der Pflicht, selbständig zu prüfen, ob die im § 255 ASVG festgelegten Voraussetzungen der Invalidität erfüllt sind.Die Rechtsrüge wird darauf gestützt, daß das zuständige Landesinvalidenamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 90 v.H. festgestellt habe. Schon das Berufungsgericht wies hiezu zutreffend darauf hin, daß dieser Umstand für den hier zu behandelnden Rechtsstreit ohne Bedeutung ist. Zur Beurteilung der Frage der Invalidität, die einen Anspruch auf Invaliditätspension gibt, sind allein die Sozialversicherungsträger berufen, deren Entscheidungsbefugnis im Fall der Erhebung einer Klage früher auf die Schiedsgerichte der Sozialversicherung überging (Paragraph 371, Ziffer eins, ASVG in der Fassung vor dem ASGG in Verbindung mit Paragraph 354, Ziffer eins,) und nun seit dem Inkrafttreten des ASGG den ordentlichen Gerichten zusteht (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG). Die Entscheidung einer anderen Behörde zur Frage der Invalidität kann daher für diese Behörden nicht bindend sein und sie enthebt diese nicht vom Recht, aber auch nicht von der Pflicht, selbständig zu prüfen, ob die im Paragraph 255, ASVG festgelegten Voraussetzungen der Invalidität erfüllt sind.
Dies hat hier das in erster Instanz zur Entscheidung berufene Schiedsgericht der Sozialversicherung auch getan. Das Berufungsgericht war aufgrund der in der Berufung des Klägers dem Gesetz gemäß ausgeführten Rechtsrüge zwar verpflichtet, die der Entscheidung des Erstgerichtes zugrunde liegende Rechtsansicht in jeder Richtung auf ihre Richtigkeit zu prüfen (EvBl 1985/154 mwN). Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob dies geschah. Hätte das Berufungsgericht die Prüfung unterlassen, so käme dem aber nur dann Bedeutung zu, wenn die Rechtsansicht des Erstgerichtes unrichtig wäre. Sieht man von dem schon behandelten Hinweis auf den Bescheid des zuständigen Landesinvalidenamtes ab, wird hiezu in der Revision ebenso wie schon in der Berufung nichts vorgebracht. Unter diesen Umständen sieht sich auch der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, zur Frage der Richtigkeit der Rechtsansicht des Erstgerichtes weiter Stellung zu nehmen, zumal nicht zu erkennen ist, warum der Kläger invalid sein könnte, wenn man, wie der Oberste Gerichtshof dies zu tun hat, von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Billigkeit erfordert schon deshalb nicht den Zuspruch von Kosten an den Kläger, weil ihm der ihn vertretende Rechtsanwalt im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die Billigkeit erfordert schon deshalb nicht den Zuspruch von Kosten an den Kläger, weil ihm der ihn vertretende Rechtsanwalt im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde.