Beide Rechtsmittel sind nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger zunächst, es sei unberücksichtigt geblieben, daß er in den Ferien 1955 und 1957 als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei. Diese erstmals in der Revision aufgestellte Prozeßbehauptung, für die sich keine Anhaltspunkte im Beweisverfahren finden, verstößt gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot (vgl SSV-NF 4/24 ua). Der schon in erster Instanz im Sinne des § 40 Abs 1 Z 1 ASGG qualifiziert vertretene Kläger hat der in der Berufungsbeantwortung dargelegten Aufstellung seiner Versicherungszeiten nicht entgegengehalten, daß in den Jahren 1955 und 1957 Beitragsmonate vorliegen würden.Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger zunächst, es sei unberücksichtigt geblieben, daß er in den Ferien 1955 und 1957 als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei. Diese erstmals in der Revision aufgestellte Prozeßbehauptung, für die sich keine Anhaltspunkte im Beweisverfahren finden, verstößt gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot vergleiche SSV-NF 4/24 ua). Der schon in erster Instanz im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG qualifiziert vertretene Kläger hat der in der Berufungsbeantwortung dargelegten Aufstellung seiner Versicherungszeiten nicht entgegengehalten, daß in den Jahren 1955 und 1957 Beitragsmonate vorliegen würden.
Ferner bemängelt der Revisionswerber, es stehe in keiner Weise fest, ob und in welchem Umfang er während seiner Ausbildungszeit als Rechtsanwaltsanwärter pensionsversichert gewesen sei. Da diese Frage Gegenstand des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof sei, hätte das Erstgericht das Sozialrechtsverfahren wiedereröffnen und wegen Präjudizialität des Verwaltungsverfahrens unterbrechen müssen.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Frage inwieweit für den Kläger oder von ihm selbst Beiträge an Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer (§§ 47 ff RAO) geleistet wurden, keine im Sinne des § 74 Abs 1 ASGG maßgebliche Vorfrage für die Erfüllung der Wartezeit nach dem ASVG darstellt, die - wie die Frage, ob Pflichtversicherungszeiten erworben wurden (SSV-NF 3/125 = RZ 1992, 240/79) - zu einer Unterbrechung des Verfahrens zwingt. Der Ausgang des Verfahrens über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Versorgungsleistungen der Rechtsanwaltskammer ist für den vorliegenden Rechtsstreit über den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nach § 273 ASVG nicht präjudiziell. Da eine Verfahrensunterbrechung als nicht zwingend vorgesehen war, stand dem Kläger ein Rekurs gegen die Abweisung seines Unterbrechungsantrages nach § 192 Abs 2 ZPO nicht zu.Dem ist entgegenzuhalten, daß die Frage inwieweit für den Kläger oder von ihm selbst Beiträge an Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer (Paragraphen 47, ff RAO) geleistet wurden, keine im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG maßgebliche Vorfrage für die Erfüllung der Wartezeit nach dem ASVG darstellt, die - wie die Frage, ob Pflichtversicherungszeiten erworben wurden (SSV-NF 3/125 = RZ 1992, 240/79) - zu einer Unterbrechung des Verfahrens zwingt. Der Ausgang des Verfahrens über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Versorgungsleistungen der Rechtsanwaltskammer ist für den vorliegenden Rechtsstreit über den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, ASVG nicht präjudiziell. Da eine Verfahrensunterbrechung als nicht zwingend vorgesehen war, stand dem Kläger ein Rekurs gegen die Abweisung seines Unterbrechungsantrages nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO nicht zu.
In seiner Rechtsrüge macht der Kläger geltend, abgesehen davon, daß die Nichtanwendung des Systems der Wanderversicherung (§ 251a ASVG) auf die Beitragsleistungen gemäß §§ 49 ff RAO an sich verfassungswidrig sei, dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und gegebenenfalls zu einer Enteignung führe, hätten zumindest die Ausbildungszeiten als Rechtsanwaltswärter berücksichtigt werden müssen.In seiner Rechtsrüge macht der Kläger geltend, abgesehen davon, daß die Nichtanwendung des Systems der Wanderversicherung (Paragraph 251 a, ASVG) auf die Beitragsleistungen gemäß Paragraphen 49, ff RAO an sich verfassungswidrig sei, dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und gegebenenfalls zu einer Enteignung führe, hätten zumindest die Ausbildungszeiten als Rechtsanwaltswärter berücksichtigt werden müssen.
Dieser Auffassung ist bereits das Berufungsgericht mit zutreffenden Argumenten entgegengetreten, so daß es zunächst ausreicht, auf die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist dem Revisionswerber folgendes entgegenzuhalten:Dieser Auffassung ist bereits das Berufungsgericht mit zutreffenden Argumenten entgegengetreten, so daß es zunächst ausreicht, auf die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist dem Revisionswerber folgendes entgegenzuhalten:
Rechtsanwaltswärter sind gemäß § 5 Abs 1 Z 8 ASVG - unbeschadet der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung (§ 7 Z 1 lit e ASVG) - von der Vollversicherung nach § 4 und damit von der Pensionsversicherung ausgenommen. Das Motiv des Gesetzgebers für diese Ausnahme erklärt sich unter anderem daraus, daß nach einer Darstellung der Wiener Rechtsanwaltskammer, die auch vom Wiener Konzipientenverband unterstützt wurde, die Notwendigkeit einer Vollversicherung dieser Personen nicht besteht, weil es sich um ein Vorbereitungsverhältnis für einen freien Beruf handelt (siehe die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des ASVG in Teschner/Widlar, ASVG MGA 66. ErgLfg 142/2 Anm 12a zu § 5; vgl auch OGH SSV-NF 3/88). Es soll nicht übersehen werden, daß diese rechtliche Situation für viele Rechtsanwaltsanwärter unbefriedigend ist, weil im Zeitraum der Ausbildung vielfach nicht feststeht, ob der freie Beruf des Anwalts tatsächlich jemals ausgeübt wird, weil aber auch denkbar ist, daß Rechtsanwaltsanwärter schon aus anderen Tätigkeiten (etwa eine berufliche Tätigkeit neben dem Studium) Pensionsversicherungszeiten erworben haben und daher eine "Auffüllung" auf zumindest 180 Beitragsmonate für den Anspruch auf eine Alterspensionsleistung sinnvoll ist (vgl A. Hofer, Pensionsversicherungsmonate für Konzipienten, AnwBl 1999, 21). Rechtsanwaltswärter beziehen in der Regel ein lohnsteuerpflichtiges Gehalt, das Entgelt im Sinne des ASVG darstellt und nur durch die genannte Bestimmung von der Vollversicherungspflicht ausgenommen ist. Personen, die von der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung ausdrücklich ausgenommen sind, können grundsätzlich für dieselbe Tätigkeit keine Ersatzzeiten erlangen. Zeiten einer Beschäftigung als Rechtsanwaltsanwärter, während denen der Betreffende gemäß § 5 Abs 1 Z 8 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, vermögen daher keinen Ersatzzeitentatbestand nach § 227 Z 1 ASVG zu begründen (so die stR des VwGH: 14. 11. 1995, Zl. 95/08/0295, auszugsweise veröff. ARD 4788/38/96 und SVSlg 42.835; 23. 2. 1984, Zl. 82/08/0214, VwSlg 11338 A/1984 ua; ebenso OLG Wien 34 R 267/81 = AnwBl 1982/1640 = SVSlg 27.295 unter Hinweis auf SSV 20/46). Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser überzeugend begründeten Auffassung ungeachtet der im älteren Schrifttum vereinzelt dagegen erhobenen Kritik (Rudolf Müller, Zur Anwendbarkeit des § 227 Z 1 ASVG auf Rechtsanwaltsanwärter, AnwBl 1982, 483; später abschwächend in seiner Entscheidungsbesprechung AnwBl 1984, 406) an.Rechtsanwaltswärter sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG - unbeschadet der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung (Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, ASVG) - von der Vollversicherung nach Paragraph 4 und damit von der Pensionsversicherung ausgenommen. Das Motiv des Gesetzgebers für diese Ausnahme erklärt sich unter anderem daraus, daß nach einer Darstellung der Wiener Rechtsanwaltskammer, die auch vom Wiener Konzipientenverband unterstützt wurde, die Notwendigkeit einer Vollversicherung dieser Personen nicht besteht, weil es sich um ein Vorbereitungsverhältnis für einen freien Beruf handelt (siehe die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des ASVG in Teschner/Widlar, ASVG MGA 66. ErgLfg 142/2 Anmerkung 12a zu Paragraph 5,; vergleiche auch OGH SSV-NF 3/88). Es soll nicht übersehen werden, daß diese rechtliche Situation für viele Rechtsanwaltsanwärter unbefriedigend ist, weil im Zeitraum der Ausbildung vielfach nicht feststeht, ob der freie Beruf des Anwalts tatsächlich jemals ausgeübt wird, weil aber auch denkbar ist, daß Rechtsanwaltsanwärter schon aus anderen Tätigkeiten (etwa eine berufliche Tätigkeit neben dem Studium) Pensionsversicherungszeiten erworben haben und daher eine "Auffüllung" auf zumindest 180 Beitragsmonate für den Anspruch auf eine Alterspensionsleistung sinnvoll ist vergleiche A. Hofer, Pensionsversicherungsmonate für Konzipienten, AnwBl 1999, 21). Rechtsanwaltswärter beziehen in der Regel ein lohnsteuerpflichtiges Gehalt, das Entgelt im Sinne des ASVG darstellt und nur durch die genannte Bestimmung von der Vollversicherungspflicht ausgenommen ist. Personen, die von der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung ausdrücklich ausgenommen sind, können grundsätzlich für dieselbe Tätigkeit keine Ersatzzeiten erlangen. Zeiten einer Beschäftigung als Rechtsanwaltsanwärter, während denen der Betreffende gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, vermögen daher keinen Ersatzzeitentatbestand nach Paragraph 227, Ziffer eins, ASVG zu begründen (so die stR des VwGH: 14. 11. 1995, Zl. 95/08/0295, auszugsweise veröff. ARD 4788/38/96 und SVSlg 42.835; 23. 2. 1984, Zl. 82/08/0214, VwSlg 11338 A/1984 ua; ebenso OLG Wien 34 R 267/81 = AnwBl 1982/1640 = SVSlg 27.295 unter Hinweis auf SSV 20/46). Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser überzeugend begründeten Auffassung ungeachtet der im älteren Schrifttum vereinzelt dagegen erhobenen Kritik (Rudolf Müller, Zur Anwendbarkeit des Paragraph 227, Ziffer eins, ASVG auf Rechtsanwaltsanwärter, AnwBl 1982, 483; später abschwächend in seiner Entscheidungsbesprechung AnwBl 1984, 406) an.
Bei der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte (§§ 49 bis 54 RAO) handelt es sich um keine staatliche Sozialversicherung und damit um keine Pensionsversicherung (so schon VwGH 14. 12. 1979, ÖJZ 1980, 555/282). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 14. 10. 1977, B 412/75 (ZfVB 1978/867 = SVSlg 24.454 = ÖJZ 1979, 302) darauf hingewiesen, daß in der gesetzlichen Regelung der Altersversorgung der Rechtsanwälte eine Berücksichtigung der Zeiten der Beitragsleistung an die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte nach §§ 49 bis 54 RAO weder in der Pensionsversicherung nach dem B-PVG noch in einer anderen auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift eingerichteten Pensionsversicherung im Sinne des Systems der Wanderversicherung (§ 251a ASVG, § 67 B-PVG) vorgesehen war und daß im Hinblick auf diese unterschiedliche Regelung der Altersversorgung der Rechtsanwälte im Verhältnis zur Regelung der Wanderversicherung nach den eine Pensionspflichtversicherung begründenden bundesgesetzlichen Vorschriften die Annahme, daß es sich bei den Rechtsanwälten nicht um Personen handelt, die auf Grund einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift in einer Pensionsversicherung pflichtversichert sind, keinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Die Ausnahme der Rechtsanwälte von jeder staatlichen Pensionspflichtversicherung wurde aus der Sicht der Rechtsanwaltschaft auch stets verteidigt (vgl. Schuppich, Wie groß ist Österreich? AnwBl 1978, 285; Hoffmann, Anwaltliche Altersversorgung - staatliche Pensionsversicherung, AnwBl 1997, 445; Beirer, Gedanken zum Versorgungsstatut, AnwBl 1994, 762). Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte hat vielmehr von der durch das FSVG geschaffene Möglichkeit einer Einbeziehung in die Sozialversicherung und damit einer Mitberücksichtigung von Vorversicherungszeiten im Rahmen der Wanderversicherung (§ 3 Abs 1 FSVG, § 129 GSVG) bisher absichtlich keinen Gebrauch gemacht. Die vom Kläger dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Rechtslage sind daher gänzlich unbegründet: Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Gesetzgeber dem Umstand Bedeutung zumessen darf, daß eine Berufsgruppe bisher eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung abgelehnt hat (VfGH 2. 10. 1987, VfSlg 11469 ua;Bei der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte (Paragraphen 49 bis 54 RAO) handelt es sich um keine staatliche Sozialversicherung und damit um keine Pensionsversicherung (so schon VwGH 14. 12. 1979, ÖJZ 1980, 555/282). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 14. 10. 1977, B 412/75 (ZfVB 1978/867 = SVSlg 24.454 = ÖJZ 1979, 302) darauf hingewiesen, daß in der gesetzlichen Regelung der Altersversorgung der Rechtsanwälte eine Berücksichtigung der Zeiten der Beitragsleistung an die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte nach Paragraphen 49 bis 54 RAO weder in der Pensionsversicherung nach dem B-PVG noch in einer anderen auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift eingerichteten Pensionsversicherung im Sinne des Systems der Wanderversicherung (Paragraph 251 a, ASVG, Paragraph 67, B-PVG) vorgesehen war und daß im Hinblick auf diese unterschiedliche Regelung der Altersversorgung der Rechtsanwälte im Verhältnis zur Regelung der Wanderversicherung nach den eine Pensionspflichtversicherung begründenden bundesgesetzlichen Vorschriften die Annahme, daß es sich bei den Rechtsanwälten nicht um Personen handelt, die auf Grund einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift in einer Pensionsversicherung pflichtversichert sind, keinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Die Ausnahme der Rechtsanwälte von jeder staatlichen Pensionspflichtversicherung wurde aus der Sicht der Rechtsanwaltschaft auch stets verteidigt vergleiche Schuppich, Wie groß ist Österreich? AnwBl 1978, 285; Hoffmann, Anwaltliche Altersversorgung - staatliche Pensionsversicherung, AnwBl 1997, 445; Beirer, Gedanken zum Versorgungsstatut, AnwBl 1994, 762). Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte hat vielmehr von der durch das FSVG geschaffene Möglichkeit einer Einbeziehung in die Sozialversicherung und damit einer Mitberücksichtigung von Vorversicherungszeiten im Rahmen der Wanderversicherung (Paragraph 3, Absatz eins, FSVG, Paragraph 129, GSVG) bisher absichtlich keinen Gebrauch gemacht. Die vom Kläger dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Rechtslage sind daher gänzlich unbegründet: Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Gesetzgeber dem Umstand Bedeutung zumessen darf, daß eine Berufsgruppe bisher eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung abgelehnt hat (VfGH 2. 10. 1987, VfSlg 11469 ua;
VwGH 28. 6. 1994, Zl. 93/08/0009, teilw. veröff. ARD 4587/26/94 =
ZfVB 1996/226 = SVSlg 40.947).
Da der Kläger, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, die Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit nicht erfüllt, brauchte nicht untersucht zu werden, ob er berufsunfähig im Sinne des § 273 ASVG ist. Davon abgesehen wäre die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch eine Verwaltungsbehörde nach dem BEinstG für die Entscheidung über einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension nicht binden (SSV-NF 1/24 ua, zuletzt 10 ObS 299/98p).Da der Kläger, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, die Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit nicht erfüllt, brauchte nicht untersucht zu werden, ob er berufsunfähig im Sinne des Paragraph 273, ASVG ist. Davon abgesehen wäre die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch eine Verwaltungsbehörde nach dem BEinstG für die Entscheidung über einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension nicht binden (SSV-NF 1/24 ua, zuletzt 10 ObS 299/98p).
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung in allen Punkten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.