Rechtssatz RS0084765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084765
Entscheidungsdatum
18.02.1999
Rechtssatz
Beitragsmonate und Ersatzmonate nach § 229 Abs 1 ASVG sind grundsätzlich gleich zu behandeln, wenn es sich um Ersatzmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit handelt. Grundsätzlich soll daher der Arbeitsverdienst der letzten drei Versicherungsmonate herangezogen werden. Ist ein solcher vorgemerkt, so gilt in erster Linie dieser vorgemerkte Arbeitsverdienst, fehlt eine Vormerkung, ist § 9 Abs 1 Z 1 und 2 ARÜG heranzuziehen. Auf weiter zurückliegende vorgemerkte Zeiten wäre zur Bildung der Beitragsgrundlage nur dann zurückzugreifen, wenn danach nicht Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate nach § 229 Abs 1 ASVG, mögen diese auch nicht vorgemerkt sein, liegen, sondern nur Zeiten in denen überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.Beitragsmonate und Ersatzmonate nach Paragraph 229, Absatz eins, ASVG sind grundsätzlich gleich zu behandeln, wenn es sich um Ersatzmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit handelt. Grundsätzlich soll daher der Arbeitsverdienst der letzten drei Versicherungsmonate herangezogen werden. Ist ein solcher vorgemerkt, so gilt in erster Linie dieser vorgemerkte Arbeitsverdienst, fehlt eine Vormerkung, ist Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ARÜG heranzuziehen. Auf weiter zurückliegende vorgemerkte Zeiten wäre zur Bildung der Beitragsgrundlage nur dann zurückzugreifen, wenn danach nicht Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate nach Paragraph 229, Absatz eins, ASVG, mögen diese auch nicht vorgemerkt sein, liegen, sondern nur Zeiten in denen überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 177/89
Entscheidungstext OGH 29.08.1989 10 ObS 177/89
- 10 ObS 113/91
Entscheidungstext OGH 30.04.1991 10 ObS 113/91
Auch; Veröff: SSV-NF 5/48
- 10 ObS 34/99v
Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 34/99v
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084765
Dokumentnummer
JJR_19890829_OGH0002_010OBS00177_8900000_001