Entscheidungsgründe:
Der am 28.6.1923 geborene Kläger besuchte von 1933 bis Mai 1938 das Bundesrealgymnasium in Wien 2. und erhielt nach dem Besuch der 5.Klasse ein mit 11.5.1938 datiertes Abgangszeugnis. Am 16.10.1938 wanderte er nach Argentinien aus. Vom 12.5.1938 bis 31.12.1939 war er arbeitslos. Er gehört zum begünstigten Personenkreis des § 500 ASVG. Mit einem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten aus 1988 wurde die Zeit vom 12.5.1938 bis 31.12.1939 gemäß § 502 Abs 1 in Verbindung mit § 502 Abs 6 ASVG als beitragsfreie Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage anerkannt. Mit einem weiteren Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 3.3.1989 wurde die Zeit der Auswanderung vom 1.1.1940 bis 31.3.1959 gemäß § 502 Abs 4 in der Fassung derDer am 28.6.1923 geborene Kläger besuchte von 1933 bis Mai 1938 das Bundesrealgymnasium in Wien 2. und erhielt nach dem Besuch der 5.Klasse ein mit 11.5.1938 datiertes Abgangszeugnis. Am 16.10.1938 wanderte er nach Argentinien aus. Vom 12.5.1938 bis 31.12.1939 war er arbeitslos. Er gehört zum begünstigten Personenkreis des Paragraph 500, ASVG. Mit einem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten aus 1988 wurde die Zeit vom 12.5.1938 bis 31.12.1939 gemäß Paragraph 502, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 6, ASVG als beitragsfreie Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage anerkannt. Mit einem weiteren Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 3.3.1989 wurde die Zeit der Auswanderung vom 1.1.1940 bis 31.3.1959 gemäß Paragraph 502, Absatz 4, in der Fassung der
46. ASVGNov als beitragsfreie Beitragszeit anerkannt.
Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 4.8.1989 wurde dem Kläger ab 1.7.1988 eine Alterspension von monatlich S 2.794,40 (ab 1.1.1989 S 2.853,10) gewährt. Dabei wurde, wie die beklagte Partei dem Kläger in einem Schreiben vom 4.9.1989 mitteilte, für die Zeit vom 1.8.1944 bis 31.3.1959 ein täglicher Beitragswert von 7 S (§ 251 Abs 4 ASVG) für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 238 Abs 2 Z 4 ASVG berücksichtigt, jedoch die 7 S (täglich) als "alte" Schillinge angesehen - und demgemäß der monatliche Beitragswert von 210 S auf 140 (neue) S abgewertet - , weil der Kläger die Schule vor 1939 absolviert habe.Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 4.8.1989 wurde dem Kläger ab 1.7.1988 eine Alterspension von monatlich S 2.794,40 (ab 1.1.1989 S 2.853,10) gewährt. Dabei wurde, wie die beklagte Partei dem Kläger in einem Schreiben vom 4.9.1989 mitteilte, für die Zeit vom 1.8.1944 bis 31.3.1959 ein täglicher Beitragswert von 7 S (Paragraph 251, Absatz 4, ASVG) für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer 4, ASVG berücksichtigt, jedoch die 7 S (täglich) als "alte" Schillinge angesehen - und demgemäß der monatliche Beitragswert von 210 S auf 140 (neue) S abgewertet - , weil der Kläger die Schule vor 1939 absolviert habe.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer höheren Alterspension von S 4.079,60 ab 1.7.1988 und von S 4.165,30 ab 1.1.1989. Eine Abwertung der Beitragrundlage nach § 251 Abs 4 ASVG auf "alte Schillinge" sei gesetzwidrig und könne auch nicht damit begründet werden, daß der Kläger die Schule vor 1939 absolvierte. Die Schulzeit sei nämlich keine Versicherungszeit im Sinne des § 227 in Verbindung mit § 228 ASVG. Der Kläger sei vielmehr nach § 251 Abs 4 letzter Satz ASVG mit einem gesetzlichen Betrag von 210 S monatlich einzustufen. Dieser Betrag sei nach § 242 Abs 3 lit c ASVG mit dem für das Jahr 1938 bezogen auf das Jahr 1988 geltenden Faktor aufzuwerten.Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer höheren Alterspension von S 4.079,60 ab 1.7.1988 und von S 4.165,30 ab 1.1.1989. Eine Abwertung der Beitragrundlage nach Paragraph 251, Absatz 4, ASVG auf "alte Schillinge" sei gesetzwidrig und könne auch nicht damit begründet werden, daß der Kläger die Schule vor 1939 absolvierte. Die Schulzeit sei nämlich keine Versicherungszeit im Sinne des Paragraph 227, in Verbindung mit Paragraph 228, ASVG. Der Kläger sei vielmehr nach Paragraph 251, Absatz 4, letzter Satz ASVG mit einem gesetzlichen Betrag von 210 S monatlich einzustufen. Dieser Betrag sei nach Paragraph 242, Absatz 3, Litera c, ASVG mit dem für das Jahr 1938 bezogen auf das Jahr 1988 geltenden Faktor aufzuwerten.
Die beklagte Partei beantragte, die Pension in der bescheidmäßigen Höhe zuzusprechen und das darüber hinausgehende Begehren abzuweisen. Die fingierte Beitragsgrundlage müsse im Sinne der ständigen Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien (SVSlg 20.071, 25.774, 25.781) von 210 "alte" S auf 140 RM und damit auf 140 "neue" S abgewertet werden. Daß dem Kläger - bei Richtigkeit seines Rechtsstandpunktes - eine Pension zumindest in der begehrten Höhe zustehe, wurde von der beklagten Partei ausdrücklich zugegeben.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Die sich aus § 251 Abs 4 ASVG ergebende Beitragsgrundlage von 210 S für den Kalendermonat sei unvermindert, also ohne Abwertung um ein Drittel für "alte" S der Pensionsberechnung zugrunde zu legen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber das Wort "Schilling" auf die Währung bezogen habe, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Gesetze in Österreich gültig war, oder nach der jeweiligen Lagerung der Beitragszeiten differenzieren wolle, weil zum 31.12.1939 die Umrechnung von S auf RM bereits erfolgt gewesen sei, also mit dem Wort "Schilling" nur noch die geltende Währung gemeint sein konnte.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Die sich aus Paragraph 251, Absatz 4, ASVG ergebende Beitragsgrundlage von 210 S für den Kalendermonat sei unvermindert, also ohne Abwertung um ein Drittel für "alte" S der Pensionsberechnung zugrunde zu legen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber das Wort "Schilling" auf die Währung bezogen habe, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Gesetze in Österreich gültig war, oder nach der jeweiligen Lagerung der Beitragszeiten differenzieren wolle, weil zum 31.12.1939 die Umrechnung von S auf RM bereits erfolgt gewesen sei, also mit dem Wort "Schilling" nur noch die geltende Währung gemeint sein konnte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Die Abwertung um ein Drittel zufolge der Verordnung über die Einführung der Reichtsmark-Währung im Lande Österreich vom 17.3.1938, DRGBl I Seite 253; GBlÖ Nr 9, könne sich nur auf solche Beitragsgrundlagen beziehen, die vor dem Zeitpunkt der Einführung der RM-Währung bestanden. Alle von der beklagten Partei für ihren Standpunkt zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien (SVSlg 20.071, 25.774, 25.781, aber auch SSV 23/88) beträfen Beitragsgrundlagen aus Zeiten vor dem 17.3.1938. Wenn hingegen die fingierte Beitragszeit nach dem 17.3.1938 liege, habe eine Umrechnung nicht zu erfolgen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Die Abwertung um ein Drittel zufolge der Verordnung über die Einführung der Reichtsmark-Währung im Lande Österreich vom 17.3.1938, DRGBl römisch eins Seite 253; GBlÖ Nr 9, könne sich nur auf solche Beitragsgrundlagen beziehen, die vor dem Zeitpunkt der Einführung der RM-Währung bestanden. Alle von der beklagten Partei für ihren Standpunkt zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien (SVSlg 20.071, 25.774, 25.781, aber auch SSV 23/88) beträfen Beitragsgrundlagen aus Zeiten vor dem 17.3.1938. Wenn hingegen die fingierte Beitragszeit nach dem 17.3.1938 liege, habe eine Umrechnung nicht zu erfolgen.
Die dagegen von der beklagten Partei erhobene Revision ist nicht berechtigt.