Rechtssatz RS0085649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085649
Entscheidungsdatum
18.02.1999
Norm
ASVG §500
GSVG BGBl 1938/1 §224
Rechtssatz
Die Tätigkeit eines gegen Entgelt regelmäßig beschäftigten Rechtsanwaltsanwärters fällt nicht unter die in § 224 GSVG von der Angestelltenversicherungspflicht ausgenommenen Beschäftigungen; Rechtsanwaltsanwärter waren daher, in der Angestelltenversicherung im Jahre 1938 pflichtversichert.Die Tätigkeit eines gegen Entgelt regelmäßig beschäftigten Rechtsanwaltsanwärters fällt nicht unter die in Paragraph 224, GSVG von der Angestelltenversicherungspflicht ausgenommenen Beschäftigungen; Rechtsanwaltsanwärter waren daher, in der Angestelltenversicherung im Jahre 1938 pflichtversichert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085649
Dokumentnummer
JJR_19890829_OGH0002_010OBS00177_8900000_002