Rechtssatz RS0018531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018531
Entscheidungsdatum
23.05.2005
Rechtssatz
Da die Worte "daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht" keine Verquickung des Schadenersatzanspruches nach § 921 Satz 1 ABGB mit dem Bereicherungsanspruch nach § 921 Satz 2 ABGB bedeuten, besteht die Verpflichtung zur Vergütung der durch den Gebrauch der zurückzustellenden Sache erlangten Vorteile grundsätzlich unabhängig davon, welcher Kaufpreis bei der späteren Weiterveräußerung der zurückgestellten Sache erzielt wurde. Dieses nachfolgende Rechtsgeschäft gehört nicht mehr zur Herstellung der Äquivalenz bei der Rückabwicklung.Da die Worte "daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht" keine Verquickung des Schadenersatzanspruches nach Paragraph 921, Satz 1 ABGB mit dem Bereicherungsanspruch nach Paragraph 921, Satz 2 ABGB bedeuten, besteht die Verpflichtung zur Vergütung der durch den Gebrauch der zurückzustellenden Sache erlangten Vorteile grundsätzlich unabhängig davon, welcher Kaufpreis bei der späteren Weiterveräußerung der zurückgestellten Sache erzielt wurde. Dieses nachfolgende Rechtsgeschäft gehört nicht mehr zur Herstellung der Äquivalenz bei der Rückabwicklung.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 712/91
Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 Ob 712/91
Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87
- 10 Ob 57/04m
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 57/04m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018531
Dokumentnummer
JJR_19910925_OGH0002_0090OB00712_9100000_006