Rechtssatz RS0018450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018450
Geschäftszahl
5Ob196/72; 7Ob608/78; 1Ob695/82; 1Ob534/84; 3Ob328/99b; 7Ob298/04f; 10Ob57/04m; 3Ob63/12d
Entscheidungsdatum
15.05.2012
Rechtssatz
§ 918 Abs 2 ABGB enthält zwar nur eine Regelung bezüglich der Sukzessivlieferungsverträge, doch besteht auch bei einem Teilverzug außerhalb des Anwendungsgebietes des § 918 ABGB ein Rücktrittsrecht. Ein Teilverzug liegt vor, wenn der Schuldner einen Teil der Leistung bereits erbracht hat, die Teilleistung vom Gläubiger angenommen wurde und der Schuldner mit dem restlichen Teil der Leistungen in Verzug geraten ist. Ist die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten teilbar, dann kann der Gläubiger nicht vom gesamten Vertrag, sondern nur bezüglich jener Teilleistungen zurücktreten, auf die sich der Verzug bezieht.Paragraph 918, Absatz 2, ABGB enthält zwar nur eine Regelung bezüglich der Sukzessivlieferungsverträge, doch besteht auch bei einem Teilverzug außerhalb des Anwendungsgebietes des Paragraph 918, ABGB ein Rücktrittsrecht. Ein Teilverzug liegt vor, wenn der Schuldner einen Teil der Leistung bereits erbracht hat, die Teilleistung vom Gläubiger angenommen wurde und der Schuldner mit dem restlichen Teil der Leistungen in Verzug geraten ist. Ist die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten teilbar, dann kann der Gläubiger nicht vom gesamten Vertrag, sondern nur bezüglich jener Teilleistungen zurücktreten, auf die sich der Verzug bezieht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 196/72
Entscheidungstext OGH 17.10.1972 5 Ob 196/72
Veröff: RZ 1973/40 S 34
- 7 Ob 608/78
Entscheidungstext OGH 29.06.1978 7 Ob 608/78
Auch
- 1 Ob 695/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 695/82
Beisatz: Besteht hingegen, wenn auch nur im Interesse des vertragstreuen Teiles, Unteilbarkeit, kann der vertragstreue Teil auch vom ganzen Vertrag zurücktreten. (T1)
- 1 Ob 534/84
Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 534/84
nur: Ist die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten teilbar, dann kann der Gläubiger nicht vom gesamten Vertrag, sondern nur bezüglich jener Teilleistungen zurücktreten, auf die sich der Verzug bezieht. (T2)
- 3 Ob 328/99b
Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 328/99b
nur T2
- 7 Ob 298/04f
Entscheidungstext OGH 12.01.2004 7 Ob 298/04f
nur T1
- 10 Ob 57/04m
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 57/04m
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 63/12d
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 63/12d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018450
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19721017_OGH0002_0050OB00196_7200000_001