Die Revision der Klägerin ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig:
Der Oberste Gerichtshof hatte bereits wiederholt das im Rahmen der Rückabwicklung von Kaufverträgen nach § 921 ABGB zu leistende Benützungsentgelt zu bemessen. Er ging in mehreren Entscheidungen davon aus, dass die Höhe des im Gebrauch liegenden Vorteils nicht identisch mit der Höhe des für die Benützung der Sache ortsüblichen Mietzinses sein muss. Die Entscheidung SZ 58/138 erkannte, dass bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen PKW nach § 921 ABGB das angemessene Benützungsentgelt für den Zeitraum bis zur Rückgabe des Kaufgegenstands unter Berücksichtigung des Aufwands zu ermitteln sei, den der Käufer hätte tätigen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen PKWs durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Die Berechnung des Benützungsentgelts nach dem ortsüblichen Mietzins würde bei Sachen, die auf lange Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, zu höchst unbilligen Ergebnissen führen, weil dann das Benützungsentgelt schon in verhältnismäßig kurzer Zeit die Höhe des Barkaufpreises erreichte. Diese Rechtsansicht hielt der Oberste Gerichtshof im Fall der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Radlader (JBl 1992, 247) und über ein Reitpferd nach erfolgreicher Irrtumsanfechtung durch die Käuferin (JBl 1992, 456) aufrecht. Im Fall des Radladers hätte die Gerätemiete bereits nach 360 Tagen den Kaufpreis des Gerätes erreicht. In Fortführung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof auch bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft mit Haus den zu ersetzenden Vorteil nicht nach der ersparten Miete berechnet, weil - so der OGH - derjenige, der ein Gut käuflich erwerbe, es eben gerade nicht mieten wolle. Sein Vorteil könne daher nicht in der ersparten Miete liegen (SZ 68/116).Der Oberste Gerichtshof hatte bereits wiederholt das im Rahmen der Rückabwicklung von Kaufverträgen nach Paragraph 921, ABGB zu leistende Benützungsentgelt zu bemessen. Er ging in mehreren Entscheidungen davon aus, dass die Höhe des im Gebrauch liegenden Vorteils nicht identisch mit der Höhe des für die Benützung der Sache ortsüblichen Mietzinses sein muss. Die Entscheidung SZ 58/138 erkannte, dass bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen PKW nach Paragraph 921, ABGB das angemessene Benützungsentgelt für den Zeitraum bis zur Rückgabe des Kaufgegenstands unter Berücksichtigung des Aufwands zu ermitteln sei, den der Käufer hätte tätigen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen PKWs durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Die Berechnung des Benützungsentgelts nach dem ortsüblichen Mietzins würde bei Sachen, die auf lange Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, zu höchst unbilligen Ergebnissen führen, weil dann das Benützungsentgelt schon in verhältnismäßig kurzer Zeit die Höhe des Barkaufpreises erreichte. Diese Rechtsansicht hielt der Oberste Gerichtshof im Fall der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Radlader (JBl 1992, 247) und über ein Reitpferd nach erfolgreicher Irrtumsanfechtung durch die Käuferin (JBl 1992, 456) aufrecht. Im Fall des Radladers hätte die Gerätemiete bereits nach 360 Tagen den Kaufpreis des Gerätes erreicht. In Fortführung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof auch bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft mit Haus den zu ersetzenden Vorteil nicht nach der ersparten Miete berechnet, weil - so der OGH - derjenige, der ein Gut käuflich erwerbe, es eben gerade nicht mieten wolle. Sein Vorteil könne daher nicht in der ersparten Miete liegen (SZ 68/116).
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze der Rechtsprechung zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen, zumal die zur Abgeltung der Nutzung des Geräts begehrten sechs Monatsmieten den Verkehrswert wie auch den Zeitwert des Baggers bereits wesentlich überschritten und etwa zwei Drittel des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises ausmachten. Im Übrigen kommt im Sinn der Entscheidung SZ 68/116 auch hier zum Tragen, dass der Beklagte das gebrauchte Gerät eben gekauft und nicht gemietet hatte. Gerade mit Rücksicht auf die Relation zwischen Zeitwert, Verkehrswert und Kaufpreis des gebrauchten Baggers und der für eine Anmietung angemessenen Monatsmieten kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass ein derartiges Gerät üblicherweise auch für mehrmonatige Einsätze angemietet und nicht gekauft würde.
Dass die Bemessung eines im Rahmen des § 921 ABGB zu vergütenden Vorteils auch unter Heranziehung des § 273 ZPO erfolgen kann, entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung (Rechberger in Rechberger ZPO² § 273 Rz 4; JBl 1992, 247; RIS-Justiz RS0033628). Bei der Beurteilung, ob "unverhältnismäßige Schwierigkeiten" vorliegen, ist der mit einer Beweisaufnahme verbundene Aufwand an Kosten, Zeit und Arbeit zu berücksichtigen, vor allem sind dabei die voraussichtlichen Kosten mit dem Streitwert zu vergleichen (Rechberger aaO Rz 2 mwN aus der Rspr). Die Beurteilung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und hat - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0040494).Dass die Bemessung eines im Rahmen des Paragraph 921, ABGB zu vergütenden Vorteils auch unter Heranziehung des Paragraph 273, ZPO erfolgen kann, entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung (Rechberger in Rechberger ZPO² Paragraph 273, Rz 4; JBl 1992, 247; RIS-Justiz RS0033628). Bei der Beurteilung, ob "unverhältnismäßige Schwierigkeiten" vorliegen, ist der mit einer Beweisaufnahme verbundene Aufwand an Kosten, Zeit und Arbeit zu berücksichtigen, vor allem sind dabei die voraussichtlichen Kosten mit dem Streitwert zu vergleichen (Rechberger aaO Rz 2 mwN aus der Rspr). Die Beurteilung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und hat - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0040494).
Dem nunmehrigen Vorbringen der Klägerin, ein Benutzungsentgelt (monatlich 5 % vom Neuwert) sei auch nach Punkt 6.6 der dem Vertrag zugrunde liegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen berechtigt, ist entgegenzuhalten, dass die Klägerin im Verfahren erster Instanz ein für den Fall des Rücktritts vertraglich bedungenes Entgelt nicht begehrte. Sie hat ihr Klagebegehren auf § 921 iVm § 1435 ABGB gestützt und Ersatz des dem Beklagten aus der Nutzung entstandenen Vorteils in Höhe des für die Nutzungsdauer angemessenen Mietzinses, somit einen ihr nach dem Gesetz zustehenden Ausgleichsanspruch geltend gemacht. Die Vorinstanzen haben Punkt 6.6 der Liefer- und Zahlungsbedingungen zwar festgestellt, jedoch bei der rechtlichen Beurteilung (zutreffend) nicht berücksichtigt. Einer Berücksichtigung dieser "überschießenden" Feststellung steht der Umstand entgegen, dass sie im Parteivorbringen keine Deckung findet und damit nicht in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fällt (Fucik in Rechberger ZPO² § 178 Rz 2; 1 Ob 214/99y; RIS-Justiz RS0036933 und RS0037964).Dem nunmehrigen Vorbringen der Klägerin, ein Benutzungsentgelt (monatlich 5 % vom Neuwert) sei auch nach Punkt 6.6 der dem Vertrag zugrunde liegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen berechtigt, ist entgegenzuhalten, dass die Klägerin im Verfahren erster Instanz ein für den Fall des Rücktritts vertraglich bedungenes Entgelt nicht begehrte. Sie hat ihr Klagebegehren auf Paragraph 921, in Verbindung mit Paragraph 1435, ABGB gestützt und Ersatz des dem Beklagten aus der Nutzung entstandenen Vorteils in Höhe des für die Nutzungsdauer angemessenen Mietzinses, somit einen ihr nach dem Gesetz zustehenden Ausgleichsanspruch geltend gemacht. Die Vorinstanzen haben Punkt 6.6 der Liefer- und Zahlungsbedingungen zwar festgestellt, jedoch bei der rechtlichen Beurteilung (zutreffend) nicht berücksichtigt. Einer Berücksichtigung dieser "überschießenden" Feststellung steht der Umstand entgegen, dass sie im Parteivorbringen keine Deckung findet und damit nicht in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fällt (Fucik in Rechberger ZPO² Paragraph 178, Rz 2; 1 Ob 214/99y; RIS-Justiz RS0036933 und RS0037964).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revision der Klägerin wird mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass seine Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass seine Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.