Dieses Rechtsmittel ist, soweit es sich auf die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bezieht, unzulässig. Im übrigen ist es nicht berechtigt.
1. Es wies bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend darauf hin, daß es den angefochtenen Beschluß - ungeachtet der sich aus dem Spruch der Rekursentscheidung ergebenden Maßgabe - zur Gänze bestätigte, weil es sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, die klagende Partei habe eine fristgebundene Prozeßhandlung gar nicht versäumt, anschloß und nur die Entscheidungsform abänderte.
Abgesehen von einer im Anlaßfall nicht maßgebenden Ausnahme ist der Revisionsrekurs - gleichviel, ob darin eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufgeworfen wird oder nicht - gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß - wie hier - zur Gänze bestätigte.Abgesehen von einer im Anlaßfall nicht maßgebenden Ausnahme ist der Revisionsrekurs - gleichviel, ob darin eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufgeworfen wird oder nicht - gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß - wie hier - zur Gänze bestätigte.
Das Rechtsmittel der klagenden Partei ist daher, soweit es als Revisionsrekurs anzusehen ist, gemäß § 526 Abs 2 ZPO als absolut unzulässig zurückzuweisen.Das Rechtsmittel der klagenden Partei ist daher, soweit es als Revisionsrekurs anzusehen ist, gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO als absolut unzulässig zurückzuweisen.
2. Das Rechtsmittelrecht einer Partei wird jedenfalls durch die Einbringung eines formal einwandfreien, zur meritorischen Behandlung geeigneten und inhaltlich nicht verbesserungsbedürftigen Rechtsmittels konsumiert (5 Ob 382-388/87), weil im Rechtsmittelverfahren jeder Partei grundsätzlich nur ein Schriftsatz zusteht. Daran hält der Oberste Gerichtshof auch nach der ZVN 1983 BGBl 135 in ständiger Rechtsprechung fest. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn mehrere am gleichen Tag zur Post gegebene und bei dem für ihre Behandlung zuständigen Gericht auch am gleichen Tag eingelangte Rechtsmittelschriftsätze vorliegen oder ein fehlerhaftes Rechtsmittel und dessen Ergänzung gleichzeitig bei Gericht einlangten (3 Ob 546/95 uva; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 12 vor § 461 mwN aus der Rsp).2. Das Rechtsmittelrecht einer Partei wird jedenfalls durch die Einbringung eines formal einwandfreien, zur meritorischen Behandlung geeigneten und inhaltlich nicht verbesserungsbedürftigen Rechtsmittels konsumiert (5 Ob 382-388/87), weil im Rechtsmittelverfahren jeder Partei grundsätzlich nur ein Schriftsatz zusteht. Daran hält der Oberste Gerichtshof auch nach der ZVN 1983 BGBl 135 in ständiger Rechtsprechung fest. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn mehrere am gleichen Tag zur Post gegebene und bei dem für ihre Behandlung zuständigen Gericht auch am gleichen Tag eingelangte Rechtsmittelschriftsätze vorliegen oder ein fehlerhaftes Rechtsmittel und dessen Ergänzung gleichzeitig bei Gericht einlangten (3 Ob 546/95 uva; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 12 vor Paragraph 461, mwN aus der Rsp).
Die (erste) Berufung der klagenden Partei ist formal einwandfrei, zur meritorischen Behandlung geeignet und inhaltlich nicht verbesserungsbedürftig. Demnach wurde das Recht der klagenden Partei, das Urteil des Erstgerichtes vom 21. September 1998 mittels Berufung anzufechten, bereits durch jenen Rechtsmittelschriftsatz konsumiert.
Die klagende Partei hält den dargestellten Einmaligkeitsgrundsatz selbst ausdrücklich für zutreffend, sie vertritt jedoch ungeachtet dessen den Standpunkt, ein Rechtsmittelschriftsatz sei nur dann als solcher anzusehen und könne offenkundig auch nur dann meritorisch erledigt werden, wenn sein gesamter Inhalt vom wahren (inneren) Parteiwillen getragen werde. Einen solchen Willen dokumentiere nicht schon die bloße Unterfertigung eines formal ordnungsgemäßen Schriftsatzes durch den Prozeßbevollmächtigten.
Der erkennende Senat vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Sie steht mit der einheitlichen Rechtsprechung im Widerspruch, daß Prozeßhandlungen stets nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind (SZ 70/266 mwN). Überdies wäre die Übernahme dieser Ansicht gleichbedeutend mit einem Abgehen vom erörterten Einmaligkeitsgrundsatz. Eine solche Rechtsprechungswende ließe aber eine rationelle und kostengünstige Abwicklung des Rechtsmittelverfahrens überhaupt nicht mehr zu, müßte doch das Gericht dann - nach entsprechenden Nachforschungen - in jedem Einzelfall beurteilen, welcher von mehreren Schriftsätzen einer Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ihrem wahren (inneren) Rechtsmittelwillen entspricht, um dadurch erst zu klären, worüber denn im Rechtsmittelverfahren meritorisch eigentlich abzusprechen ist.
Aus diesen Gründen folgt, daß das Berufungsgericht das (zweite) Rechtsmittel der klagenden Partei gegen das erstgerichtliche Urteil vom 21. September 1998 ohne Rechtsirrtum als unzulässig zurückwies. Im übrigen sei angemerkt, daß die (zweite) Berufung überdies erst lange nach Ablauf der Rechtsmittelfirst eingebracht wurde.
Dem zufolge § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässigen Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.Dem zufolge Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässigen Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung ist mangels eines Kostenersatzbegehrens nicht zu fällen.