Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Zu Punkt I:
Im Rechtsmittelverfahren steht einer Partei grundsätzlich nur ein Schriftsatz zu; die Rechtsprechung hält an diesem Grundsatz auch nach der Zivilverfahrensnovelle 1983 fest. Eine Ausnahme davon gilt nur in den Fällen, wenn mehrere am gleichen Tag zur Post gegebene und bei dem für ihre Behandlung zuständigen Gericht auch am gleichen Tag eingelangte Schriftsätze vorliegen oder ein fehlerhaftes Rechtsmittel und seine Ergänzung gleichzeitig bei Gericht einlangen (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 12 vor § 461 mwN).Im Rechtsmittelverfahren steht einer Partei grundsätzlich nur ein Schriftsatz zu; die Rechtsprechung hält an diesem Grundsatz auch nach der Zivilverfahrensnovelle 1983 fest. Eine Ausnahme davon gilt nur in den Fällen, wenn mehrere am gleichen Tag zur Post gegebene und bei dem für ihre Behandlung zuständigen Gericht auch am gleichen Tag eingelangte Schriftsätze vorliegen oder ein fehlerhaftes Rechtsmittel und seine Ergänzung gleichzeitig bei Gericht einlangen (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 12 vor Paragraph 461, mwN).
Die klagende Partei brachte ihre am 31.Mai 1995 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung gemäß § 508 a Abs 2 ZPO direkt beim Obersten Gerichtshof ein; sie erstattete aber noch eine weitere, an das Erstgericht adressierte und mit der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten inhaltsgleiche Revisionsbeantwortung, die beim Revisionsgericht am 6.Juni 1995 einlangte. Der spätere und den dargestellten Einmaligkeitsgrundsatz verletzende Rechtsmittelschriftsatz der klagenden Partei ist daher zurückzuweisen.Die klagende Partei brachte ihre am 31.Mai 1995 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO direkt beim Obersten Gerichtshof ein; sie erstattete aber noch eine weitere, an das Erstgericht adressierte und mit der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten inhaltsgleiche Revisionsbeantwortung, die beim Revisionsgericht am 6.Juni 1995 einlangte. Der spätere und den dargestellten Einmaligkeitsgrundsatz verletzende Rechtsmittelschriftsatz der klagenden Partei ist daher zurückzuweisen.
Zu Punkt II:
Der Oberste Gerichtshof teilt nicht die Ansicht des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe die von ihr erhobene Einrede der Arglist nicht ausreichend substantiiert. Dieses Thema bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, weil das Klagebegehren schon wegen der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht erfolgreich sein kann.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist auf das Verhältnis zwischen der beklagten Partei und der Künstleragentur kraft Vereinbarung österreichisches Recht anzuwenden (ON 3 S. 15; ON 8 S. 4; ON 9 S. 1; ON 40 S. 1). Soweit die klagende Partei in der Verhandlung vom 19.November 1990 die Anwendbarkeit österreichischen Rechts "aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen" bestritt, bezog sie sich bloß auf ihr Verhältnis zur beklagten Partei (ON 40 S. 1 f). Vorweg zu klären ist daher, welchem Recht die Beziehung zwischen den Streitteilen unterliegt.
Die Prozeßbehauptungen der klagenden Partei zu ihrem Rechtsverhältnis mit der beklagten Partei sind - ausgehend von den Tatsachengrundlagen - widersprüchlich. In der Klage ist die Rede davon, die Schweizer Bank habe als Zessionarin einer Forderung der Künstleragentur gegen die beklagte Partei von dieser "als Zessus die Abgabe einer schriftlichen, unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung" begehrt und mit dem Schreiben vom 20.Jänner 1988 auch erhalten. Die Bank habe den Zugang dieser "Verpflichtungserklärung" durch das Notifikationsschreiben vom 11.März 1988 bestätigt. Da die klagende Partei durch die Bezahlung der Bürgschaftsschuld von der Bank alle gegen die beklagte Partei bestehenden Rechte abgetreten erhalten habe, sei diese "zufolge Anerkennung der Zession in der Garantie- und Verpflichtungserklärung" zur Leistung verpflichtet. Im Schriftsatz vom 1.Juli 1988 behauptete die klagende Partei eine "Anerkennung der Forderung" durch die Erklärung vom 20.Jänner 1988; deshalb sei die beklagte Partei gemäß § 1396 letzter Satz ABGB "gegenüber jedem Gläubiger verpflichtet, diesen als solchen zu befriedigen" (ON 8 S. 3). Betont wurde aber auch eine "Garantenrolle" der beklagten Partei aufgrund ihrer "Garantieerklärung" vom 20.Jänner 1988, die eine "abstrakte Zahlungsverpflichtung" begründet habe (ON 8 S. 2 f). Im übrigen behauptete die klagende Partei in diesem Schriftsatz das Vorliegen eines - im Rechtsmittelverfahren nicht mehr relevanten - Gesellschaftsverhältnisses zwischen der beklagten Partei und der Künstleragentur. Diese habe ihre Leistung für "das vertraglich vereinbarte Gesellschaftsziel" (Auftritt der kubanischen Musiker in Wien) erbracht; die Gesellschaft hafte Dritten gegenüber solidarisch "für Verbindlichkeiten aus dem Geschäft"; das Verhalten der beklagten Partei, die "garantierte Leistung aus dem Gesellschaftsvertrag" zu verweigern, sei als Vertragsbruch und zugleich als sittenwidrig anzusehen (ON 8 S. 4 ff). In der Verhandlung vom 11.Juli 1988 erklärte die klagende Partei auf Befragen durch den Richter, es sei ja "jedenfalls wirtschaftlich so zu sehen", daß "die Garantieerklärung ./C (Anm: Schreiben der beklagten Partei vom 20. Jänner 1988) die von der Klägerin verbürgte Forderung sichern" habe sollen (ON 9 S. 2). Diesen Standpunkt wiederholte die beklagte Partei auf neuerliches Befragen durch den Richter in der Verhandlung vom 14.März 1990, jetzt allerdings ohne den Hinweis auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise; es sei nämlich "die in Beilage ./C vorliegende Garantieerklärung ... dafür bestimmt gewesen, die gesamte in Beilage ./O dokumentierte Kreditverbindlichkeit (Anm: der Künstleragentur gegenüber der Schweizer Bank) zu besichern" (ON 37 S. 1).Die Prozeßbehauptungen der klagenden Partei zu ihrem Rechtsverhältnis mit der beklagten Partei sind - ausgehend von den Tatsachengrundlagen - widersprüchlich. In der Klage ist die Rede davon, die Schweizer Bank habe als Zessionarin einer Forderung der Künstleragentur gegen die beklagte Partei von dieser "als Zessus die Abgabe einer schriftlichen, unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung" begehrt und mit dem Schreiben vom 20.Jänner 1988 auch erhalten. Die Bank habe den Zugang dieser "Verpflichtungserklärung" durch das Notifikationsschreiben vom 11.März 1988 bestätigt. Da die klagende Partei durch die Bezahlung der Bürgschaftsschuld von der Bank alle gegen die beklagte Partei bestehenden Rechte abgetreten erhalten habe, sei diese "zufolge Anerkennung der Zession in der Garantie- und Verpflichtungserklärung" zur Leistung verpflichtet. Im Schriftsatz vom 1.Juli 1988 behauptete die klagende Partei eine "Anerkennung der Forderung" durch die Erklärung vom 20.Jänner 1988; deshalb sei die beklagte Partei gemäß Paragraph 1396, letzter Satz ABGB "gegenüber jedem Gläubiger verpflichtet, diesen als solchen zu befriedigen" (ON 8 S. 3). Betont wurde aber auch eine "Garantenrolle" der beklagten Partei aufgrund ihrer "Garantieerklärung" vom 20.Jänner 1988, die eine "abstrakte Zahlungsverpflichtung" begründet habe (ON 8 S. 2 f). Im übrigen behauptete die klagende Partei in diesem Schriftsatz das Vorliegen eines - im Rechtsmittelverfahren nicht mehr relevanten - Gesellschaftsverhältnisses zwischen der beklagten Partei und der Künstleragentur. Diese habe ihre Leistung für "das vertraglich vereinbarte Gesellschaftsziel" (Auftritt der kubanischen Musiker in Wien) erbracht; die Gesellschaft hafte Dritten gegenüber solidarisch "für Verbindlichkeiten aus dem Geschäft"; das Verhalten der beklagten Partei, die "garantierte Leistung aus dem Gesellschaftsvertrag" zu verweigern, sei als Vertragsbruch und zugleich als sittenwidrig anzusehen (ON 8 S. 4 ff). In der Verhandlung vom 11.Juli 1988 erklärte die klagende Partei auf Befragen durch den Richter, es sei ja "jedenfalls wirtschaftlich so zu sehen", daß "die Garantieerklärung ./C Anmerkung, Schreiben der beklagten Partei vom 20. Jänner 1988) die von der Klägerin verbürgte Forderung sichern" habe sollen (ON 9 S. 2). Diesen Standpunkt wiederholte die beklagte Partei auf neuerliches Befragen durch den Richter in der Verhandlung vom 14.März 1990, jetzt allerdings ohne den Hinweis auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise; es sei nämlich "die in Beilage ./C vorliegende Garantieerklärung ... dafür bestimmt gewesen, die gesamte in Beilage ./O dokumentierte Kreditverbindlichkeit Anmerkung, der Künstleragentur gegenüber der Schweizer Bank) zu besichern" (ON 37 S. 1).
Die klagende Partei stützte ihr Begehren zunächst also auf ein durch die beklagte Partei erklärtes (offenbar) konstitutives Anerkenntnis einer im Verhältnis zur Künstleragentur bestehenden Verbindlichkeit gegenüber der als Zessionarin in die Gläubigerstellung eingetretenen Schweizer Bank. Das war - berücksichtigt man das weitere Tatsachenvorbringen der klagenden Partei - konsequent, weil ja auch behauptet wurde, es habe die aufgrund des Vertrages zwischen der beklagten Partei und der Künstleragentur durchzuführende "Gastspielserie ordnungsgemäß und pünktlich mit 22 Vorstellungen" stattgefunden (ON 1 S. 2). Wäre nämlich diese Behauptung richtig gewesen und österreichisches Recht anzuwenden, hätte der Zessus nicht mit Aussicht auf Erfolg einwenden können, der Zedent habe seine erst nach der Forderungsabtretung zu erbringende vertragliche Leistung nicht oder schlecht erfüllt (SZ 55/79).
Die spätere Behauptung, die beklagte Partei sei wegen der der Schweizer Bank garantierten, vom Grundverhältnis zwischen dieser und der Künstleragentur gelösten Leistung nunmehr verpflichtet, die Garantiesumme an die klagende Partei als Zessionarin der Garantieforderung zu bezahlen, diente offenbar der Begründung einer Leistungspflicht der beklagten Partei auch für den Fall, daß eine solche aufgrund ihrer Vertragsbeziehung zur Künstleragentur nicht bestehen sollte.
Legt man der kollisionsrechtlichen Beurteilung die Behauptung der klagenden Partei zugrunde, die beklagte Partei habe die von der Künstleragentur an die Schweizer Bank zedierte Forderung mit ihrem Schreiben vom 20.Jänner 1988 im Sinne des § 1396 letzter Satz ABGB als Schuldner konstitutiv anerkannt, so handelt es sich dabei gemäß § 45 IPRG um ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkung begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit - nämlich jener im Verhältnis zwischen der beklagten Partei und der Künstleragentur - abhängt (Schwimann in Rummel2 Rz 2 zu § 45 IPRG mwN); heranzuziehen sind daher die Sachnormen jenes Staates, dessen Sachnormen auch für die (Haupt-)Verbindlichkeit maßgebend sind. Das gilt nach dem Gesetz besonders für Rechtsgeschäfte, die - wie im vorliegenden Fall - die Sicherung oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben. Nachdem die Verbindlichkeit zwischen der beklagten Partei und der Künstleragentur kraft Vereinbarung nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, gilt gemäß § 45 IPRG gleiches auch für die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden abhängigen Rechtsgeschäfte (Zession, [konstitutives] Anerkenntnis einer zedierten Forderung durch den Schuldner gegenüber dem Zessionar). Bankgeschäfte im Sinne des § 38 Abs 1 IPRG liegen nicht vor, weil unter solchen nur jene Geschäfte zu verstehen sind, deren gewerbsmäßige Ausübung nach internationalem Standard in der Regel den Banken und Sparkassen vorbehalten sind (Schwimann in Rummel aaO Rz 2 zu § 38 IPRG mwN).Legt man der kollisionsrechtlichen Beurteilung die Behauptung der klagenden Partei zugrunde, die beklagte Partei habe die von der Künstleragentur an die Schweizer Bank zedierte Forderung mit ihrem Schreiben vom 20.Jänner 1988 im Sinne des Paragraph 1396, letzter Satz ABGB als Schuldner konstitutiv anerkannt, so handelt es sich dabei gemäß Paragraph 45, IPRG um ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkung begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit - nämlich jener im Verhältnis zwischen der beklagten Partei und der Künstleragentur - abhängt (Schwimann in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 45, IPRG mwN); heranzuziehen sind daher die Sachnormen jenes Staates, dessen Sachnormen auch für die (Haupt-)Verbindlichkeit maßgebend sind. Das gilt nach dem Gesetz besonders für Rechtsgeschäfte, die - wie im vorliegenden Fall - die Sicherung oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben. Nachdem die Verbindlichkeit zwischen der beklagten Partei und der Künstleragentur kraft Vereinbarung nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, gilt gemäß Paragraph 45, IPRG gleiches auch für die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden abhängigen Rechtsgeschäfte (Zession, [konstitutives] Anerkenntnis einer zedierten Forderung durch den Schuldner gegenüber dem Zessionar). Bankgeschäfte im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, IPRG liegen nicht vor, weil unter solchen nur jene Geschäfte zu verstehen sind, deren gewerbsmäßige Ausübung nach internationalem Standard in der Regel den Banken und Sparkassen vorbehalten sind (Schwimann in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 38, IPRG mwN).
Wäre dagegen ein von den Grundverhältnissen gelöster Garantievertrag zwischen der beklagten Partei und der Schweizer Bank anzunehmen, kommt man ebenso zur Anwendung österreichischen Rechts; für den entgeltlichen Garantievertrag ist nämlich das Recht am Sitz des Garanten maßgebend (Schwimann in Rummel aaO Rz 2 zu § 36 IPRG mwN). Gleiches ergäbe sich auch nach der Rechtsordnung der Schweiz. Gemäß § 117 Abs 3 lit e des IPRG der Schweiz ist bei Garantieverträgen ebenso die Leistung des Garanten dafür bestimmend, den engsten Zusammenhang zur Rechtsordnung eines bestimmten Staates herzustellen; das anzuwendende Recht bestimmte sich daher gemäß § 117 Abs 2 des IPRG der Schweiz nach der in Österreich befindlichen Niederlassung der beklagten Partei. Die Verträge mit Garantiefunktion sind also auch nach der Rechtsordnung der Schweiz "einheitlich dem Recht der sich verpflichtenden Partei" zu unterstellen (Keller/Kren Kostkiewicz, IPRG-Komm 952 f mwN zur Rechtsprechung des Bundesgerichts).Wäre dagegen ein von den Grundverhältnissen gelöster Garantievertrag zwischen der beklagten Partei und der Schweizer Bank anzunehmen, kommt man ebenso zur Anwendung österreichischen Rechts; für den entgeltlichen Garantievertrag ist nämlich das Recht am Sitz des Garanten maßgebend (Schwimann in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 36, IPRG mwN). Gleiches ergäbe sich auch nach der Rechtsordnung der Schweiz. Gemäß Paragraph 117, Absatz 3, Litera e, des IPRG der Schweiz ist bei Garantieverträgen ebenso die Leistung des Garanten dafür bestimmend, den engsten Zusammenhang zur Rechtsordnung eines bestimmten Staates herzustellen; das anzuwendende Recht bestimmte sich daher gemäß Paragraph 117, Absatz 2, des IPRG der Schweiz nach der in Österreich befindlichen Niederlassung der beklagten Partei. Die Verträge mit Garantiefunktion sind also auch nach der Rechtsordnung der Schweiz "einheitlich dem Recht der sich verpflichtenden Partei" zu unterstellen (Keller/Kren Kostkiewicz, IPRG-Komm 952 f mwN zur Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Für das Verhältnis der Schweizer Bank zur beklagten Partei ergibt sich also, wie immer man das kollisionsrechtliche Problem beurteilt, die Anwendbarkeit des österreichischen Sachrechts. Anders verhält es sich dagegen in Ansehung des Kreditverhältnisses der Künstleragentur zur Schweizer Bank und dieser zur klagenden Partei. Diese Rechtsverhältnisse wären - bei Fehlen einer Rechtswahl - gemäß § 117 Abs 1, 2 und 3 lit e des IPRG der Schweiz an deren Sachrecht anzuknüpfen. Das bedürfte hier nur dann einer näheren Erörterung, wenn die Entscheidung davon abhinge, in welchem Umfang allfällige Rechte der Schweizer Bank gegen die beklagte Partei nach Zahlung der Bürgschaftsschuld durch die klagende Partei auf diese übergegangen wären. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, besteht aber keine Leistungspflicht der beklagten Partei.Für das Verhältnis der Schweizer Bank zur beklagten Partei ergibt sich also, wie immer man das kollisionsrechtliche Problem beurteilt, die Anwendbarkeit des österreichischen Sachrechts. Anders verhält es sich dagegen in Ansehung des Kreditverhältnisses der Künstleragentur zur Schweizer Bank und dieser zur klagenden Partei. Diese Rechtsverhältnisse wären - bei Fehlen einer Rechtswahl - gemäß Paragraph 117, Absatz eins, 2 und 3 Litera e, des IPRG der Schweiz an deren Sachrecht anzuknüpfen. Das bedürfte hier nur dann einer näheren Erörterung, wenn die Entscheidung davon abhinge, in welchem Umfang allfällige Rechte der Schweizer Bank gegen die beklagte Partei nach Zahlung der Bürgschaftsschuld durch die klagende Partei auf diese übergegangen wären. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, besteht aber keine Leistungspflicht der beklagten Partei.
Das auf die schriftliche Erklärung der beklagten Partei vom 20.Jänner 1988 anzuwendende österreichische Schuldstatut gilt für die Gültigkeitsvoraussetzungen, den Inhalt, die Wirkungen, die Änderungen und den Untergang eines Schuldverhältnisses (Schwimann in Rummel aaO Rz 3 und 4 zu § 35 IPRG mwN). Es ist also ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen, ob die beklagte Partei aufgrund dieser Erklärung eine Leistungspflicht nach dem Inhalt der von den Vorinstanzen im Rahmen der Klagebehauptungen getroffenen Feststellungen trifft.Das auf die schriftliche Erklärung der beklagten Partei vom 20.Jänner 1988 anzuwendende österreichische Schuldstatut gilt für die Gültigkeitsvoraussetzungen, den Inhalt, die Wirkungen, die Änderungen und den Untergang eines Schuldverhältnisses (Schwimann in Rummel aaO Rz 3 und 4 zu Paragraph 35, IPRG mwN). Es ist also ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen, ob die beklagte Partei aufgrund dieser Erklärung eine Leistungspflicht nach dem Inhalt der von den Vorinstanzen im Rahmen der Klagebehauptungen getroffenen Feststellungen trifft.
Beim echten Garantievertrag übernimmt der Garant gegenüber dem Begünstigten die Haftung für den noch ungewissen Erfolg eines Unternehmens im weitesten Sinn oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden (SZ 53/164; SZ 50/93; Koziol/Welser10 I 315; Koziol, Der Garantievertrag 1). Ein Zweck dieses Vertrages ist also, daß der Garant dem Begünstigten für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen hat; dabei soll der Garant nicht etwa den von ihm garantierten Erfolg selbst herbeiführen, sondern lediglich im Falle des Nichteintrittes den wirtschaftlichen Ausfall des Begünstigten decken, d.h. sein Interesse ersetzen (Canaris, Großkommentar HGB3 III/3 [2.Bearbeitung] Rz 1102). Eine dreipersonale Garantie liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verpflichtung des Garanten gegenüber dem Begünstigten ihren Rechtsgrund in seiner Beziehung zu einem Dritten hat; die Leistung des Garanten findet dabei ihre Rechtfertigung einerseits in seinem Deckungsverhältnis zum Dritten, andererseits in dem zwischen dem Dritten und dem Begünstigten bestehenden Valutaverhältnis (Koziol aaO 26, 31 f). Die Garantie im dreipersonalen Verhältnis soll, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, typischerweise der vereinfachten Abwicklung der im Deckungs- und Valutaverhältnis bestehenden Grundbeziehungen dienen und kann diesen Zweck nur bei einer Loslösung von diesen erfüllen. Übernimmt daher jemand die Haftung für die Leistung eines Dritten aufgrund einer Vertragsbeziehung zu diesem, ist der Garantievertrag nach seiner Zweckbestimmung von beiden Grundverhältnissen gelöst und in diesem Sinn abstrakt (SZ 60/266 mwN; Koziol aaO 32). Die Abstraktheit der Garantie wird nicht dadurch beseitigt, wenn in der Garantieerklärung einerseits auf das Valutaverhältnis hingewiesen wird (RdW 1994, 141; JBl 1993, 246; Koziol aaO 32), andererseits aber auch eine Erwähnung des Umstandes erfolgt, daß der Garant die Haftung im Auftrag des Dritten übernimmt (Koziol aaO 33).Beim echten Garantievertrag übernimmt der Garant gegenüber dem Begünstigten die Haftung für den noch ungewissen Erfolg eines Unternehmens im weitesten Sinn oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden (SZ 53/164; SZ 50/93; Koziol/Welser10 römisch eins 315; Koziol, Der Garantievertrag 1). Ein Zweck dieses Vertrages ist also, daß der Garant dem Begünstigten für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen hat; dabei soll der Garant nicht etwa den von ihm garantierten Erfolg selbst herbeiführen, sondern lediglich im Falle des Nichteintrittes den wirtschaftlichen Ausfall des Begünstigten decken, d.h. sein Interesse ersetzen (Canaris, Großkommentar HGB3 III/3 [2.Bearbeitung] Rz 1102). Eine dreipersonale Garantie liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verpflichtung des Garanten gegenüber dem Begünstigten ihren Rechtsgrund in seiner Beziehung zu einem Dritten hat; die Leistung des Garanten findet dabei ihre Rechtfertigung einerseits in seinem Deckungsverhältnis zum Dritten, andererseits in dem zwischen dem Dritten und dem Begünstigten bestehenden Valutaverhältnis (Koziol aaO 26, 31 f). Die Garantie im dreipersonalen Verhältnis soll, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, typischerweise der vereinfachten Abwicklung der im Deckungs- und Valutaverhältnis bestehenden Grundbeziehungen dienen und kann diesen Zweck nur bei einer Loslösung von diesen erfüllen. Übernimmt daher jemand die Haftung für die Leistung eines Dritten aufgrund einer Vertragsbeziehung zu diesem, ist der Garantievertrag nach seiner Zweckbestimmung von beiden Grundverhältnissen gelöst und in diesem Sinn abstrakt (SZ 60/266 mwN; Koziol aaO 32). Die Abstraktheit der Garantie wird nicht dadurch beseitigt, wenn in der Garantieerklärung einerseits auf das Valutaverhältnis hingewiesen wird (RdW 1994, 141; JBl 1993, 246; Koziol aaO 32), andererseits aber auch eine Erwähnung des Umstandes erfolgt, daß der Garant die Haftung im Auftrag des Dritten übernimmt (Koziol aaO 33).
Die Erklärung der beklagten Partei vom 20.Jänner 1988 ist unter Heranziehung der Regeln der §§ 914 und 915 ABGB bei Bedachtnahme auf den Sinn und Zweck des Geschäftes sowie die Übung des redlichen Verkehrs auszulegen (RdW 1994, 278; JBl 1993, 246; Koziol aaO 42 ff). Geht man aber von diesen Auslegungsgrundsätzen aus, läßt sich die in Rede stehende Erklärung nicht als eine die Schweizer Bank begünstigende Garantieverpflichtung der beklagten Partei ansehen. Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung spricht schon der vom Erstgericht festgestellte und im Rechtsmittelverfahren von der klagenden Partei nicht bekämpfte Zweck der Erklärung vom 20. Jänner 1988; danach sollte diese Erklärung "über Wunsch" des Vertreters der Künstleragentur gegenüber der Schweizer Bank zum Ausdruck bringen, daß der Vertrag zwischen der beklagten Partei und der Künstleragentur "betreffend das klagsgegenständliche Gastspiel nach wie vor aufrecht sei" und sich die beklagte Partei "aufgrund dieses Vertrages seinerzeit gegenüber" der Künstleragentur verpflichtet habe, an letztere mindestens einen Betrag von S 2,860.000 zu bezahlen; es sollte also "die Bonität" der Künstleragentur gegenüber der Schweizer Bank bestärkt werden. Diesem "erklärten Zweck" entsprechend erfolgte auch die Formulierung der Erklärung; in dieser wird nämlich - dem objektiven Verständnis nach unmißverständlich - zum Ausdruck gebracht, daß sich die beklagte Partei nur aufgrund des zwischen ihr und der Künstleragentur bestehenden Vertrages (Deckungsverhältnis) unwiderruflich verpflichte, bis längstens 25.März 1988 die vereinbarte Minimum-Garantiesumme von S 2,860.000 zu bezahlen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang aber auch, daß die Zahlungsfrist der von der beklagten Partei zugesagten Leistung am 25.März 1988 - also erst nach dem vereinbarten Beginn der Auftritte der kubanischen Musiker (16.März 1988) - endete. Das läßt in Verbindung mit dem erklärten Zweck und dem sonstigen Inhalt der Willensäußerung der beklagten Partei - gerade auch bei einer Beurteilung nach dem Empfängerhorizont des Begünstigten - nicht den Schluß zu, diese habe der Schweizer Bank Zahlung auch für den Fall eines Unterbleibens der von der Künstleragentur im Deckungsverhältnis zu erbringenden Leistung zusichern wollen. Die Erklärung vom 20.Jänner 1988 läßt aus den dargestellten Gründen aber auch nicht die Auslegung zu, die beklagte Partei habe damit ihrem rechtsgeschäftlichen Willen Ausdruck verliehen, die von der Künstleragentur gegenüber der Schweizer Bank im Valutaverhältnis zu erbringende Leistung abstrakt zu garantieren. Derartiges legt auch nicht der Begleitumstand nahe, daß zunächst ein österreichisches Kreditunternehmen eine Bankgarantie erklärte, in der ausdrücklich bedungen war, daß die Inanspruchnahme der Zahlungsverpflichtung "erst nach Abwicklung der ersten Vorstellung ... am 16.3.1988, frühestens mit 17.3.1988 erfolgen solle". Nach dem Inhalt dieser Garantie sollte also eine Leistung auch nur erbracht werden, hätte die Künstleragentur in ihrem Vertragsverhältnis mit der beklagten Partei vereinbarungsgemäß begonnen, die Gegenleistung ab 16. März 1988 zu erbringen. Die ausdrücklich auf das Deckungsverhältnis (Künstleragentur/beklagte Partei) Bezug nehmende Erklärung vom 20.Jänner 1988 ist - schon nach ihrem klaren Wortlaut - ebensowenig abstrakt wie die erwähnte Bankgarantie, sondern verlängerte noch das Ende der Zahlungsfrist auf den 25.März 1988, also auf einen Zeitpunkt, in dem die Vertragserfüllung durch die Künstleragentur schon wesentlich weiter als am 16.März 1988 gediehen gewesen wäre.Die Erklärung der beklagten Partei vom 20.Jänner 1988 ist unter Heranziehung der Regeln der Paragraphen 914 und 915 ABGB bei Bedachtnahme auf den Sinn und Zweck des Geschäftes sowie die Übung des redlichen Verkehrs auszulegen (RdW 1994, 278; JBl 1993, 246; Koziol aaO 42 ff). Geht man aber von diesen Auslegungsgrundsätzen aus, läßt sich die in Rede stehende Erklärung nicht als eine die Schweizer Bank begünstigende Garantieverpflichtung der beklagten Partei ansehen. Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung spricht schon der vom Erstgericht festgestellte und im Rechtsmittelverfahren von der klagenden Partei nicht bekämpfte Zweck der Erklärung vom 20. Jänner 1988; danach sollte diese Erklärung "über Wunsch" des Vertreters der Künstleragentur gegenüber der Schweizer Bank zum Ausdruck bringen, daß der Vertrag zwischen der beklagten Partei und der Künstleragentur "betreffend das klagsgegenständliche Gastspiel nach wie vor aufrecht sei" und sich die beklagte Partei "aufgrund dieses Vertrages seinerzeit gegenüber" der Künstleragentur verpflichtet habe, an letztere mindestens einen Betrag von S 2,860.000 zu bezahlen; es sollte also "die Bonität" der Künstleragentur gegenüber der Schweizer Bank bestärkt werden. Diesem "erklärten Zweck" entsprechend erfolgte auch die Formulierung der Erklärung; in dieser wird nämlich - dem objektiven Verständnis nach unmißverständlich - zum Ausdruck gebracht, daß sich die beklagte Partei nur aufgrund des zwischen ihr und der Künstleragentur bestehenden Vertrages (Deckungsverhältnis) unwiderruflich verpflichte, bis längstens 25.März 1988 die vereinbarte Minimum-Garantiesumme von S 2,860.000 zu bezahlen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang aber auch, daß die Zahlungsfrist der von der beklagten Partei zugesagten Leistung am 25.März 1988 - also erst nach dem vereinbarten Beginn der Auftritte der kubanischen Musiker (16.März 1988) - endete. Das läßt in Verbindung mit dem erklärten Zweck und dem sonstigen Inhalt der Willensäußerung der beklagten Partei - gerade auch bei einer Beurteilung nach dem Empfängerhorizont des Begünstigten - nicht den Schluß zu, diese habe der Schweizer Bank Zahlung auch für den Fall eines Unterbleibens der von der Künstleragentur im Deckungsverhältnis zu erbringenden Leistung zusichern wollen. Die Erklärung vom 20.Jänner 1988 läßt aus den dargestellten Gründen aber auch nicht die Auslegung zu, die beklagte Partei habe damit ihrem rechtsgeschäftlichen Willen Ausdruck verliehen, die von der Künstleragentur gegenüber der Schweizer Bank im Valutaverhältnis zu erbringende Leistung abstrakt zu garantieren. Derartiges legt auch nicht der Begleitumstand nahe, daß zunächst ein österreichisches Kreditunternehmen eine Bankgarantie erklärte, in der ausdrücklich bedungen war, daß die Inanspruchnahme der Zahlungsverpflichtung "erst nach Abwicklung der ersten Vorstellung ... am 16.3.1988, frühestens mit 17.3.1988 erfolgen solle". Nach dem Inhalt dieser Garantie sollte also eine Leistung auch nur erbracht werden, hätte die Künstleragentur in ihrem Vertragsverhältnis mit der beklagten Partei vereinbarungsgemäß begonnen, die Gegenleistung ab 16. März 1988 zu erbringen. Die ausdrücklich auf das Deckungsverhältnis (Künstleragentur/beklagte Partei) Bezug nehmende Erklärung vom 20.Jänner 1988 ist - schon nach ihrem klaren Wortlaut - ebensowenig abstrakt wie die erwähnte Bankgarantie, sondern verlängerte noch das Ende der Zahlungsfrist auf den 25.März 1988, also auf einen Zeitpunkt, in dem die Vertragserfüllung durch die Künstleragentur schon wesentlich weiter als am 16.März 1988 gediehen gewesen wäre.
Die klagende Partei läßt in ihrer Argumentation den festgestellten Zweck der auszulegenden Erklärung und den sich aus ihrem Wortlaut nach dem Empfängerhorizont ergebenden Geschäftswillen unbeachtet. Dafür spricht, anders als die klagende Partei meint, auch das seinem Wortlaut nach unstrittige Notifikationsschreiben der Schweizer Bank vom 11.März 1988 (Beilage ./E); in diesem wird nämlich mit der Formulierung "Summe aus Vertrag vom 24.9./19.10.1987 garantiert mit Minimum-Garantiesumme ö.S. 2,860.000 gemäß Schreiben vom 20.1.1988" ebenso nur auf jene Leistungspflicht Bezug genommen, deren Grundlage das zwischen der beklagten Partei und der Künstleragentur bestehende Deckungsverhältnis war.
Der Oberste Gerichtshof folgt somit nicht der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Erklärung vom 20.Jänner 1988 sei als abstrakte Garantie in einer dreipersonalen Rechtsbeziehung (offenbar) für eine von der Künstleragentur im Valutaverhältnis gegenüber der Schweizer Bank zu erbringende Leistung anzusehen.
Bei einer zweipersonalen Garantie hätte die Zuwendung des Garanten an den Begünstigten dagegen ihren Grund allein in der Beziehung zwischen diesen beiden Beteiligten (Koziol aaO 25); das scheidet im vorliegenden Fall - wie aus den Ausführungen zur dreipersonalenn Garantie folgt - aus. Es erübrigt sich daher auch eine Erörterung der Frage, ob eine abstrakte zweipersonale Garantie überhaupt wirksam vereinbart werden könnte (vgl dazu Koziol aaO 30 f).Bei einer zweipersonalen Garantie hätte die Zuwendung des Garanten an den Begünstigten dagegen ihren Grund allein in der Beziehung zwischen diesen beiden Beteiligten (Koziol aaO 25); das scheidet im vorliegenden Fall - wie aus den Ausführungen zur dreipersonalenn Garantie folgt - aus. Es erübrigt sich daher auch eine Erörterung der Frage, ob eine abstrakte zweipersonale Garantie überhaupt wirksam vereinbart werden könnte vergleiche dazu Koziol aaO 30 f).
Nach ihrem festgestellten Zweck und Wortlaut ist die Erklärung vom 20. Jänner 1988 jedoch ein Anerkenntnis im Sinne des § 1396 zweiter Satz ABGB. Das beurteilte auch die klagende Partei nach ihrem ursprünglichen Prozeßvorbringen grundsätzlich richtig. Die beklagte Partei anerkannte als Zessus gegenüber der Schweizer Bank als Zessionarin eine aus ihrem Rechtsverhältnis zur Künstleragentur künftig entstehende Leistungspflicht. Nicht zu klären ist im vorliegenden Fall, ob sich der aus § 1396 zweiter Satz ABGB ergebende Ausschluß von Einreden nur auf das konstitutive oder auch auf das deklarative Anerkenntnis bezieht (vgl zu dieser Streitfrage: ÖBA 1992, 69 mwN [Rummel] und Ertl in Rummel2 Rz 2 zu § 1396 ABGB mit einer Darstellung des Meinungsstandes in Schrifttum und Rechtsprechung samt eingehender Stellungnahme); sowohl beim konstitutiven als auch jedenfalls beim deklarativen Anerkenntnis sind nämlich Einwendungen des Zessus nicht ausgeschlossen, die aus dem Übernehmer bei der Zession erkennbaren Umständen erst zu einem nach dem Anerkenntnis liegenden Zeitpunkt wegen Nicht- oder Schlechterfüllung der Gegenleistung entstehen können (SZ 55/79; Ertl in Rummel aaO). Für die Schweizer Bank war aber schon im Zeitpunkt der Zession (16.Dezember 1987) erkennbar, daß Gegenstand des Abtretungsvertrages eine "spätestens mit der ersten Vorstellung" der kubanischen Musiker entstehende Forderung war. Sowohl das Anerkenntnis vom 20.Jänner 1988 als auch das Notifikationsschreiben vom 11.März 1988 liegen vor jenem Zeitpunkt, ab dem die Künstleragentur ihre Gegenleistung aus dem Vertragsverhältnis mit der beklagten Partei durch den Auftritt der kubanischen Musiker zu erbringen gehabt hätte (16.März 1988). Wie feststeht, weigerten sich aber die bereits nach Wien gereisten kubanischen Musiker, aufgrund ihres Vertragsverhältnisses mit der Künstleragentur in Wien aufzutreten. Die kubanischen Musiker waren nur im Falle einer direkten Bezahlung durch die beklagte Partei bereit, jene Auftritte durchzuführen, für die der auf einen bestimmten festgesetzten Zeitraum bezogene Kartenverkauf bereits begonnen hatte. Die beklagte Partei mußte also zur Vermeidung eines "großen Schadens wegen Entfalls der Vorstellungen" mit den kubanischen Musikern selbst kontrahieren, um die mit der Künstleragentur vereinbarte Aufführungsserie zu retten. Das Gastspiel der kubanischen Musiker fand sodann nicht aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen der beklagten Partei und der Künstleragentur statt, sondern "aufgrund anderer vertraglicher Grundlagen". Die beklagte Partei erhielt also in ihrem Vertragsverhältnis zur Künstleragentur nicht die von dieser zugesagte Gegenleistung und war daher nach den getroffenen Vereinbarungen auch nicht verpflichtet, den Betrag von S 2,860.000 zu bezahlen; eine entsprechende Leistungspflicht hätte nämlich - wie schon dargestellt - die Durchführung der ersten Vorstellung aufgrund dieses Vertragsverhältnisses vorausgesetzt. Es handelt sich dabei um ein Fixgeschäft im Sinne des § 919 ABGB, bei dem bereits die Natur des Geschäftes und der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen ließ, daß eine verspätete Leistung oder, im Falle der Verspätung einer Teilleistung, die noch übrigen Leistungen für den Empfänger nicht von Interesse sind, konnte doch die vereinbarte Aufführungsserie der auf Tournee befindlichen kubanischen Musiker nur innerhalb des im Vertrag festgesetzten Zeitraumes erfolgen. Gerät aber der Schuldner beim Fixgeschäft in Verzug, so "zerfällt" der Vertrag, ohne daß der Gläubiger eine Nachfrist setzen oder den Rücktritt erklären müßte (Koziol/Welser10 I 244; Reischauer in Rummel2 I Rz 3 zu § 919 ABGB). Mangels Erbringung der Gegenleistung und des dadurch verursachten Zerfalles des Vertrages wäre also die beklagte Partei aufgrund ihres sich aus dem Anerkenntnis vom 20. Jänner 1988 zur Schweizer Bank ergebenden Verhältnisses nicht zur Leistung verpflichtet gewesen. Die Einrede der Nichterfüllung konnte die beklagte Partei daher auch erfolgreich gegen die klagende Partei erheben, die ihren Anspruch auf die Abtretung des sich aus dem Anerkenntnis vom 20.Jänner 1988 ergebenden Rechts der Schweizer Bank stützt.Nach ihrem festgestellten Zweck und Wortlaut ist die Erklärung vom 20. Jänner 1988 jedoch ein Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 1396, zweiter Satz ABGB. Das beurteilte auch die klagende Partei nach ihrem ursprünglichen Prozeßvorbringen grundsätzlich richtig. Die beklagte Partei anerkannte als Zessus gegenüber der Schweizer Bank als Zessionarin eine aus ihrem Rechtsverhältnis zur Künstleragentur künftig entstehende Leistungspflicht. Nicht zu klären ist im vorliegenden Fall, ob sich der aus Paragraph 1396, zweiter Satz ABGB ergebende Ausschluß von Einreden nur auf das konstitutive oder auch auf das deklarative Anerkenntnis bezieht vergleiche zu dieser Streitfrage: ÖBA 1992, 69 mwN [Rummel] und Ertl in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 1396, ABGB mit einer Darstellung des Meinungsstandes in Schrifttum und Rechtsprechung samt eingehender Stellungnahme); sowohl beim konstitutiven als auch jedenfalls beim deklarativen Anerkenntnis sind nämlich Einwendungen des Zessus nicht ausgeschlossen, die aus dem Übernehmer bei der Zession erkennbaren Umständen erst zu einem nach dem Anerkenntnis liegenden Zeitpunkt wegen Nicht- oder Schlechterfüllung der Gegenleistung entstehen können (SZ 55/79; Ertl in Rummel aaO). Für die Schweizer Bank war aber schon im Zeitpunkt der Zession (16.Dezember 1987) erkennbar, daß Gegenstand des Abtretungsvertrages eine "spätestens mit der ersten Vorstellung" der kubanischen Musiker entstehende Forderung war. Sowohl das Anerkenntnis vom 20.Jänner 1988 als auch das Notifikationsschreiben vom 11.März 1988 liegen vor jenem Zeitpunkt, ab dem die Künstleragentur ihre Gegenleistung aus dem Vertragsverhältnis mit der beklagten Partei durch den Auftritt der kubanischen Musiker zu erbringen gehabt hätte (16.März 1988). Wie feststeht, weigerten sich aber die bereits nach Wien gereisten kubanischen Musiker, aufgrund ihres Vertragsverhältnisses mit der Künstleragentur in Wien aufzutreten. Die kubanischen Musiker waren nur im Falle einer direkten Bezahlung durch die beklagte Partei bereit, jene Auftritte durchzuführen, für die der auf einen bestimmten festgesetzten Zeitraum bezogene Kartenverkauf bereits begonnen hatte. Die beklagte Partei mußte also zur Vermeidung eines "großen Schadens wegen Entfalls der Vorstellungen" mit den kubanischen Musikern selbst kontrahieren, um die mit der Künstleragentur vereinbarte Aufführungsserie zu retten. Das Gastspiel der kubanischen Musiker fand sodann nicht aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen der beklagten Partei und der Künstleragentur statt, sondern "aufgrund anderer vertraglicher Grundlagen". Die beklagte Partei erhielt also in ihrem Vertragsverhältnis zur Künstleragentur nicht die von dieser zugesagte Gegenleistung und war daher nach den getroffenen Vereinbarungen auch nicht verpflichtet, den Betrag von S 2,860.000 zu bezahlen; eine entsprechende Leistungspflicht hätte nämlich - wie schon dargestellt - die Durchführung der ersten Vorstellung aufgrund dieses Vertragsverhältnisses vorausgesetzt. Es handelt sich dabei um ein Fixgeschäft im Sinne des Paragraph 919, ABGB, bei dem bereits die Natur des Geschäftes und der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen ließ, daß eine verspätete Leistung oder, im Falle der Verspätung einer Teilleistung, die noch übrigen Leistungen für den Empfänger nicht von Interesse sind, konnte doch die vereinbarte Aufführungsserie der auf Tournee befindlichen kubanischen Musiker nur innerhalb des im Vertrag festgesetzten Zeitraumes erfolgen. Gerät aber der Schuldner beim Fixgeschäft in Verzug, so "zerfällt" der Vertrag, ohne daß der Gläubiger eine Nachfrist setzen oder den Rücktritt erklären müßte (Koziol/Welser10 römisch eins 244; Reischauer in Rummel2 römisch eins Rz 3 zu Paragraph 919, ABGB). Mangels Erbringung der Gegenleistung und des dadurch verursachten Zerfalles des Vertrages wäre also die beklagte Partei aufgrund ihres sich aus dem Anerkenntnis vom 20. Jänner 1988 zur Schweizer Bank ergebenden Verhältnisses nicht zur Leistung verpflichtet gewesen. Die Einrede der Nichterfüllung konnte die beklagte Partei daher auch erfolgreich gegen die klagende Partei erheben, die ihren Anspruch auf die Abtretung des sich aus dem Anerkenntnis vom 20.Jänner 1988 ergebenden Rechts der Schweizer Bank stützt.
Das Klagebegehren ist daher in Abänderung des angefochtenen Urteiles abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.