Rechtssatz RS0076888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076888
Entscheidungsdatum
02.10.2002
Rechtssatz
Die akzessorische Anknüpfung des § 45 IPRG ist eine Sachnormverweisung, die das abhängige Rechtsgeschäft der gleichen Sachrechtsordnung unterstellt, die auch das Hauptschuldverhältnis beherrscht, so daß insoweit Rückverweisung oder Weiterverweisung des Hauptstatutes unbeachtlich sind.Die akzessorische Anknüpfung des Paragraph 45, IPRG ist eine Sachnormverweisung, die das abhängige Rechtsgeschäft der gleichen Sachrechtsordnung unterstellt, die auch das Hauptschuldverhältnis beherrscht, so daß insoweit Rückverweisung oder Weiterverweisung des Hauptstatutes unbeachtlich sind.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 561/86
Entscheidungstext OGH 12.06.1986 6 Ob 561/86
Veröff: ZfRV 1988,126
- 2 Ob 718/86
Entscheidungstext OGH 28.10.1987 2 Ob 718/86
Vgl auch; Beisatz: Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umwandlung einer Verbindlichkeit - (hier: Schuldbeitritt zu einem Darlehen) - zum Gegenstand haben. Eine Rechtswahl im Sinne § 35 IPRG wird hiedurch allerdings nicht ausgeschlossen. (T1)
- 7 Ob 677/90
Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 677/90
Veröff: SZ 64/2 = EvBl 1991/57 S 276
- 3 Ob 546/95
Entscheidungstext OGH 28.06.1995 3 Ob 546/95
nur: Die akzessorische Anknüpfung des § 45 IPRG ist eine Sachnormverweisung, die das abhängige Rechtsgeschäft der gleichen Sachrechtsordnung unterstellt, die auch das Hauptschuldverhältnis beherrscht. (T2) Beis wie T1 nur: Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umwandlung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben. (T3)
- 3 Ob 18/96
Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 18/96
nur T2; Beisatz: Hier: Bürgschaftserklärung. (T4)
- 1 Ob 138/97v
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 138/97v
Vgl; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/145
- 6 Ob 175/98y
Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 175/98y
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Insichgeschäft. (T5)
- 2 Ob 304/98i
Entscheidungstext OGH 12.11.1998 2 Ob 304/98i
Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Besicherung oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben, wobei die Kollisionsnorm für Bankgeschäfte (§ 38 Abs 1 IPRG) unberührt bleibt. (T6); Beisatz: Hier: Bürgschaft. (T7) Veröff: SZ 71/191
- 9 Ob 123/02g
Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 Ob 123/02g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein als "Treuhandvereinbarung" bezeichneter Vertrag, der ausschließlich der Abwicklung des Grundgeschäftes zwischen der GesmbH und der Klägerin diente und daher begrifflich (nicht rechtlich) eine bestehende Verbindlichkeit voraussetzt. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076888
Dokumentnummer
JJR_19860612_OGH0002_0060OB00561_8600000_002