Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil es die Vorschriften der §§ 3 f IPRG nicht beachtete und seine Entscheidung von der hier maßgebenden Rechtsansicht abweicht, die in der Bundesrepublik Deuschland vertreten wird; er ist auch berechtigt.Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil es die Vorschriften der Paragraphen 3, f IPRG nicht beachtete und seine Entscheidung von der hier maßgebenden Rechtsansicht abweicht, die in der Bundesrepublik Deuschland vertreten wird; er ist auch berechtigt.
Die den Exekutionstitel bildenden notarielle Urkunde bildet gemäß § 794 Z 5 dZPO in der Bundesrepublik Deutschland einen Vollstreckungstitel. Sie ist gemäß Art 13 Abs 1 des mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vollstreckungsvertrages BGBl 1960/105 wie eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vollstreckbar (Hoyer/Löwe in Heller/Berger/Stix I 827 FN 35). Für die Frage der Rechtsfolgen, die mit der vom Verpflichteten abgegebenen Bürgschaftserklärung verbunden sind, ist gemäß der Sachnormverweisung (Schwimann in Rummel2 Rz 1 zu § 5 IPRG) des § 45 IPRG das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend (IPRE 2/50; Schwimann aaO Rz 2 zu § 45 IPRG), das gemäß § 3 dieses Gesetzes wie in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden ist. Für die Entscheidung wesentlich sind daher die dort in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen (Schwimann in Rummel2 Rz 3 zu § 3 IPRG mwN aus der Rechtsprechung).Die den Exekutionstitel bildenden notarielle Urkunde bildet gemäß Paragraph 794, Ziffer 5, dZPO in der Bundesrepublik Deutschland einen Vollstreckungstitel. Sie ist gemäß Artikel 13, Absatz eins, des mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vollstreckungsvertrages BGBl 1960/105 wie eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vollstreckbar (Hoyer/Löwe in Heller/Berger/Stix römisch eins 827 FN 35). Für die Frage der Rechtsfolgen, die mit der vom Verpflichteten abgegebenen Bürgschaftserklärung verbunden sind, ist gemäß der Sachnormverweisung (Schwimann in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 5, IPRG) des Paragraph 45, IPRG das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend (IPRE 2/50; Schwimann aaO Rz 2 zu Paragraph 45, IPRG), das gemäß Paragraph 3, dieses Gesetzes wie in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden ist. Für die Entscheidung wesentlich sind daher die dort in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen (Schwimann in Rummel2 Rz 3 zu Paragraph 3, IPRG mwN aus der Rechtsprechung).
In der Bundesrepublik Deutschland bedeutet die Vereinbarung der im § 773 Z 1 BGB erwähnten selbstschuldnerischen Bürgschaft, daß der Bürge auf die ihm sonst gemäß § 771 BGB zustehende Einrede der Vorausklage (genauer: der Vorausvollstreckung: Palandt, BGB54 Rz 1 zu § 771; Scholz/Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung7 344) verzichtet hat und diese Einrede daher ausgeschlossen ist. Da es sich dabei um eine echte Einrede handelt, wird darauf nur Bedacht genommen, wenn sie der Bürge geltend macht. Der Gläubiger muß daher nicht einmal in dem gegen den gewöhnlichen Bürgen geführten Rechtsstreit behaupten, daß er die Vollstreckung gegen den Hauptschuldner erfolglos versucht hat, und der Bürge kann sie unter Umständen noch mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen (Horn in Staudinger, BGB12 Rz 1 zu § 771). Der selbstschuldnerische Bürge wird zwar nicht Gesamtschuldner, zumal die akzessorische Natur der Bürschaft bestehen bleibt (Horn aaO Rz 4 zu § 773; Mühl in Soergel, BGB11 Rz 1 zu § 765 und Rz 1 zu § 773). Es wird vielmehr die Meinung vertreten, daß die vereinbarte oder gesetzliche selbstschuldnerische Bürgschaft gerade die sonst geltende Subsidiarität der Bürgschaft beseitigt (Horn in Heymann4 Rz 3 zu § 349 HGB).In der Bundesrepublik Deutschland bedeutet die Vereinbarung der im Paragraph 773, Ziffer eins, BGB erwähnten selbstschuldnerischen Bürgschaft, daß der Bürge auf die ihm sonst gemäß Paragraph 771, BGB zustehende Einrede der Vorausklage (genauer: der Vorausvollstreckung: Palandt, BGB54 Rz 1 zu Paragraph 771,; Scholz/Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung7 344) verzichtet hat und diese Einrede daher ausgeschlossen ist. Da es sich dabei um eine echte Einrede handelt, wird darauf nur Bedacht genommen, wenn sie der Bürge geltend macht. Der Gläubiger muß daher nicht einmal in dem gegen den gewöhnlichen Bürgen geführten Rechtsstreit behaupten, daß er die Vollstreckung gegen den Hauptschuldner erfolglos versucht hat, und der Bürge kann sie unter Umständen noch mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen (Horn in Staudinger, BGB12 Rz 1 zu Paragraph 771,). Der selbstschuldnerische Bürge wird zwar nicht Gesamtschuldner, zumal die akzessorische Natur der Bürschaft bestehen bleibt (Horn aaO Rz 4 zu Paragraph 773,; Mühl in Soergel, BGB11 Rz 1 zu Paragraph 765 und Rz 1 zu Paragraph 773,). Es wird vielmehr die Meinung vertreten, daß die vereinbarte oder gesetzliche selbstschuldnerische Bürgschaft gerade die sonst geltende Subsidiarität der Bürgschaft beseitigt (Horn in Heymann4 Rz 3 zu Paragraph 349, HGB).
Soweit dies überblickt werden kann, wurde in der Bundesrepublik Deutschland werden in der Rechtsprechung noch im Schrifttum zur Frage Stellung genommen, ob der selbstschuldnerische Bürge gemahnt werden muß. Aus den wiedergegebenen Auffassungen ergibt sich aber kein Anhaltspunkt dafür, daß nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und den hiezu vertretenen Meinungen die Inanspruchnahme des selbstschuldnerischen Bürgen dessen Mahnung voraussetzt. Etwas anderes geht entgegen der vom Verpflichteten in seinem Rekurs vertretenen Auffassung auch nicht aus dem im § 8 Punkt 2 der notariellen Urkunde enthaltenen Halbsatz hervor, wonach sich die Bürgen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, soweit sie aufgrund der Bürgschaftsübernahme zur Zahlung in Anspruch genommen werden. In Anspruch nehmen bedeutet nicht notwendig, daß der Schuldner zuerst zur Zahlung aufgefordert werden muß, sondern es liegt die Inanspruchnahme vor allem auch darin, daß die Forderung eingeklagt oder im Weg der Exekution betrieben wird.Soweit dies überblickt werden kann, wurde in der Bundesrepublik Deutschland werden in der Rechtsprechung noch im Schrifttum zur Frage Stellung genommen, ob der selbstschuldnerische Bürge gemahnt werden muß. Aus den wiedergegebenen Auffassungen ergibt sich aber kein Anhaltspunkt dafür, daß nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und den hiezu vertretenen Meinungen die Inanspruchnahme des selbstschuldnerischen Bürgen dessen Mahnung voraussetzt. Etwas anderes geht entgegen der vom Verpflichteten in seinem Rekurs vertretenen Auffassung auch nicht aus dem im Paragraph 8, Punkt 2 der notariellen Urkunde enthaltenen Halbsatz hervor, wonach sich die Bürgen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, soweit sie aufgrund der Bürgschaftsübernahme zur Zahlung in Anspruch genommen werden. In Anspruch nehmen bedeutet nicht notwendig, daß der Schuldner zuerst zur Zahlung aufgefordert werden muß, sondern es liegt die Inanspruchnahme vor allem auch darin, daß die Forderung eingeklagt oder im Weg der Exekution betrieben wird.
Da die vom Bürgen geschuldete Leistung jedenfalls bei der selbstschuldnerischen Bürschaft zugleich mit der Hauptschuld fällig wird, ist es seine Sache, sich davon zu überzeugen, ob die Schuld getilgt wurde. So hat das Reichsgericht bereits in seiner Entscheidung RG Z 65, 134, 136 f ausgesprochen, daß eine Verpflichtung des Gläubigers, von einem die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners betreffenden Vorgang zu benachrichtigen, nicht besteht. Die Vorschrift des § 166 BGB ist auf das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen nicht anzuwenden (so auch Scherubl in Staudinger12 Rz 16 zu § 1166).Da die vom Bürgen geschuldete Leistung jedenfalls bei der selbstschuldnerischen Bürschaft zugleich mit der Hauptschuld fällig wird, ist es seine Sache, sich davon zu überzeugen, ob die Schuld getilgt wurde. So hat das Reichsgericht bereits in seiner Entscheidung RG Ziffer 65, 134, 136, f ausgesprochen, daß eine Verpflichtung des Gläubigers, von einem die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners betreffenden Vorgang zu benachrichtigen, nicht besteht. Die Vorschrift des Paragraph 166, BGB ist auf das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen nicht anzuwenden (so auch Scherubl in Staudinger12 Rz 16 zu Paragraph 1166,).
Der Meinung des Rekursgerichtes, daß die Bewilligung der Exekution die Mahnung des Verpflichteten und deren Nachweis voraussetzt, kann daher nicht gefolgt werden. Da der Bewilligung der Exekution auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen, war der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen, wobei jedoch darauf Bedacht zu nehmen war, daß für die Exekutionsbeschränkungen die jeweils geltende Existenzminimum-Verordnung maßgebend ist (vgl § 292 g EO sowie Art XXXIV Abs 2 und 3 EO-Nov 1991).Der Meinung des Rekursgerichtes, daß die Bewilligung der Exekution die Mahnung des Verpflichteten und deren Nachweis voraussetzt, kann daher nicht gefolgt werden. Da der Bewilligung der Exekution auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen, war der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen, wobei jedoch darauf Bedacht zu nehmen war, daß für die Exekutionsbeschränkungen die jeweils geltende Existenzminimum-Verordnung maßgebend ist vergleiche Paragraph 292, g EO sowie Artikel römisch 34 , Absatz 2 und 3 EO-Nov 1991).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 74 EO, jene die über die Kosten des Rekurses des Verpflichteten auf § 78 EO iVm dem §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 74, EO, jene die über die Kosten des Rekurses des Verpflichteten auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit dem Paragraphen 40 und 50 ZPO.