Die Revision der klagenden Partei ist im Ergebnis teilweise berechtigt.
Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen - soweit nicht überhaupt unbeachtliche Neuerungen vorgebracht werden, die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen angefochten wird oder mit der Rechtsrüge zu bekämpfende Feststellungsmängel ins Treffen geführt werden - nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs3 ZPO). Die beklagte Partei begehrte in erster Linie die Abweisung des Klagebegehrens, weil das Zessionsverbot, das die klagende Partei gegen sich gelten lassen müsse, zwischen ihr und der Firma L*** wirksam zustande gekommen sei. Ob das zutrifft, kann ungeprüft bleiben, weil die beklagte Partei der Zession zugestimmt hat. Sie hat trotz des nach ihrer Ansicht wirksamen Abtretungsverbotes beträchtliche Zahlungen in Kenntnis der Abtretung auf das in der Zessionsverständigung angeführte Konto überwiesen, ohne sich dabei auch nur ein einziges Mal auf das Zessionsverbot berufen oder deshalb Vorbehalte für künftige Verrechnungen geltend gemacht zu haben. Überdies reagierte die beklagte Partei auf die Verständigung von der Zession aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen nicht etwa mit Schweigen, sondern antwortete, sie erwarte nur noch eine Bestätigung der Firma L***, müsse aber auf die von ihr für die Firma L*** der C*** SA gegenüber übernommene Haftungsverpflichtung ausdrücklich hinweisen. Sie kündigte darin auch eine unverzügliche Äußerung nach Stellungnahme durch die Firma L*** an, beschränkte sich aber in der Folge auf die schon erwähnten Zahlungen, ohne - in welcher Weise auch immer - gegen die Zessionsvermerke zu remonstrieren. Dieses Verhalten in seiner Gesamtheit konnte die klagende Partei nur dahin verstehen, daß die beklagte Partei die Zessionen auch der künftig entstehenden Forderungen hinnehmen und von Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Abtretungen - auch aus dem Zessionsverbot - keinen Gebrauch machen wollte. Ihrem Verhalten konnte von der klagenden Partei kein anderer Erklärungsinhalt als der Verzicht auf Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Zessionen zugemessen werden. Daß die klagende Partei die Zession trotz des vereinbarten Abtretungsverbotes hinnehmen wollte, beweist nicht zuletzt ihr Fernschreiben vom 19.Oktober 1981 (Beilag O), in dem sie ausdrücklich darauf hinwies, sie werde der Zession an die Bank der Firma L*** Folge leisten. Dieser Verzicht erschien wirtschaftlich auch durchaus sinnvoll (vgl. Wilhelm, JBl 1984, 308, in seiner Kritik an der Entscheidung des verstärkten Senats, SZ 57/8 = JBl 1984, 311), weil die zeitgerechte und klaglose Verrichtung der Transportaufträge der beklagten Partei ein besonderes Anliegen sein mußte, die problemlose Abwicklung jedoch ohne die Zessionen in Frage gestellt sein konnte; außerdem mußte die beklagte Partei aus dem Verzicht keinerlei Nachteile gewärtigen, weil ihr - wie noch zu zeigen sein wird - die besondere Aufrechnungslage auf Grund ihrer Haftungserklärung auch der klagenden Partei gegenüber erhalten blieb.Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen - soweit nicht überhaupt unbeachtliche Neuerungen vorgebracht werden, die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen angefochten wird oder mit der Rechtsrüge zu bekämpfende Feststellungsmängel ins Treffen geführt werden - nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (Paragraph 510, Abs3 ZPO). Die beklagte Partei begehrte in erster Linie die Abweisung des Klagebegehrens, weil das Zessionsverbot, das die klagende Partei gegen sich gelten lassen müsse, zwischen ihr und der Firma L*** wirksam zustande gekommen sei. Ob das zutrifft, kann ungeprüft bleiben, weil die beklagte Partei der Zession zugestimmt hat. Sie hat trotz des nach ihrer Ansicht wirksamen Abtretungsverbotes beträchtliche Zahlungen in Kenntnis der Abtretung auf das in der Zessionsverständigung angeführte Konto überwiesen, ohne sich dabei auch nur ein einziges Mal auf das Zessionsverbot berufen oder deshalb Vorbehalte für künftige Verrechnungen geltend gemacht zu haben. Überdies reagierte die beklagte Partei auf die Verständigung von der Zession aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen nicht etwa mit Schweigen, sondern antwortete, sie erwarte nur noch eine Bestätigung der Firma L***, müsse aber auf die von ihr für die Firma L*** der C*** SA gegenüber übernommene Haftungsverpflichtung ausdrücklich hinweisen. Sie kündigte darin auch eine unverzügliche Äußerung nach Stellungnahme durch die Firma L*** an, beschränkte sich aber in der Folge auf die schon erwähnten Zahlungen, ohne - in welcher Weise auch immer - gegen die Zessionsvermerke zu remonstrieren. Dieses Verhalten in seiner Gesamtheit konnte die klagende Partei nur dahin verstehen, daß die beklagte Partei die Zessionen auch der künftig entstehenden Forderungen hinnehmen und von Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Abtretungen - auch aus dem Zessionsverbot - keinen Gebrauch machen wollte. Ihrem Verhalten konnte von der klagenden Partei kein anderer Erklärungsinhalt als der Verzicht auf Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Zessionen zugemessen werden. Daß die klagende Partei die Zession trotz des vereinbarten Abtretungsverbotes hinnehmen wollte, beweist nicht zuletzt ihr Fernschreiben vom 19.Oktober 1981 (Beilag O), in dem sie ausdrücklich darauf hinwies, sie werde der Zession an die Bank der Firma L*** Folge leisten. Dieser Verzicht erschien wirtschaftlich auch durchaus sinnvoll vergleiche Wilhelm, JBl 1984, 308, in seiner Kritik an der Entscheidung des verstärkten Senats, SZ 57/8 = JBl 1984, 311), weil die zeitgerechte und klaglose Verrichtung der Transportaufträge der beklagten Partei ein besonderes Anliegen sein mußte, die problemlose Abwicklung jedoch ohne die Zessionen in Frage gestellt sein konnte; außerdem mußte die beklagte Partei aus dem Verzicht keinerlei Nachteile gewärtigen, weil ihr - wie noch zu zeigen sein wird - die besondere Aufrechnungslage auf Grund ihrer Haftungserklärung auch der klagenden Partei gegenüber erhalten blieb.
Zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen das von der klagenden Partei behauptete schlüssige Anerkenntnis nach § 1396 zweiter Satz ABGB verneint. Ein solches Anerkenntnis darf nur angenommen werden, wenn der Schuldner den Zessionar als seinen Gläubiger anerkannt und ihm gegenüber eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat; nicht dagegen reicht es aus, daß er nur den Zessionar (oder die Zession) anerkannte. Ein solches Anerkenntnis wäre bloß ein tatsächliches Zugeständnis, aber keine verpflichtende Erklärung, die den Schuldner seiner Einwendungen beraubte (JBl 1974, 373 u.a.; Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1396). Die Annahme der vom § 1396 zweiter Satz ABGB in diesem besonderen Zusammenhang verfügten Wirkung eines den Streit oder doch Zweifel über die Forderung und ihren Umfang bereinigenden Anerkenntnisses, das nur dann einen selbständigen Verpflichtungsgrund darstellt (Bydlinski in Klang 2 IV/2 402), setzt eine diesen Verpflichtungswillen dartuende ausdrückliche oder doch unzweifelhaft schlüssige Erklärung des Schuldners voraus (JBl 1986, 383 u.a.; Ertl aa0). Abgesehen davon, daß die beklagte Partei laufend Gegenverrechnungen vorgenommen hat, hat sie die abgetretenen Forderungen der Höhe nach nie anerkannt. Die klagende Partei stützte ihr Begehren auch auf die Schadenersatzpflicht der beklagten Partei infolge Verstoßes gegen die ihr gegenüber bestehenden Schutz- und Aufklärungspflichten. Solche könnte die beklagte Partei nur dadurch verletzt haben, daß sie auf die Zessionsverständigung lediglich durch das Schreiben vom 29. Juli 1981 reagiert hatte. Es trifft zu, daß Aufklärungspflichten des Zessionars gegenüber dem Schuldner nach Verständigung von der Zession in einem besonderen Fall bejaht wurden (SZ 55/116). Geht man aber davon aus, daß die Rechtsstellung des Schuldners durch die Abtretung nicht verschlechtert werden darf, er seine Einwendungen gegen den Zedenten, soweit sie bis zur Verständigung entstanden sind, behält und nicht verpflichtet ist, dem Zessionar Auskunft über den Stand der Forderungen zu geben (Bydlinski aaO 403; Ertl aaO), kann in der Unterlassung weiterer Reaktionen der beklagten Partei auf die Übermittlung der einzelnen Rechnungen kein rechtswidriges Verhalten der beklagten Partei erblickt werden. Mit einer Bestreitung der Forderung muß der Zessionar rechnen; er trägt das Risiko der Zession (JBl 1986, 383 u.a.). Im übrigen war weder aus dem Zessionsvermerk noch aus der Abtretungsanzeige ersichtlich, daß die klagende Partei der Firma L*** weitere Kredite nur mit Rücksicht auf die durch die Generalzession erlangte Sicherheit gewähren würde. Daß die beklagte Partei das wußte, ist nicht festgestellt.Zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen das von der klagenden Partei behauptete schlüssige Anerkenntnis nach Paragraph 1396, zweiter Satz ABGB verneint. Ein solches Anerkenntnis darf nur angenommen werden, wenn der Schuldner den Zessionar als seinen Gläubiger anerkannt und ihm gegenüber eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat; nicht dagegen reicht es aus, daß er nur den Zessionar (oder die Zession) anerkannte. Ein solches Anerkenntnis wäre bloß ein tatsächliches Zugeständnis, aber keine verpflichtende Erklärung, die den Schuldner seiner Einwendungen beraubte (JBl 1974, 373 u.a.; Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 1396,). Die Annahme der vom Paragraph 1396, zweiter Satz ABGB in diesem besonderen Zusammenhang verfügten Wirkung eines den Streit oder doch Zweifel über die Forderung und ihren Umfang bereinigenden Anerkenntnisses, das nur dann einen selbständigen Verpflichtungsgrund darstellt (Bydlinski in Klang 2 IV/2 402), setzt eine diesen Verpflichtungswillen dartuende ausdrückliche oder doch unzweifelhaft schlüssige Erklärung des Schuldners voraus (JBl 1986, 383 u.a.; Ertl aa0). Abgesehen davon, daß die beklagte Partei laufend Gegenverrechnungen vorgenommen hat, hat sie die abgetretenen Forderungen der Höhe nach nie anerkannt. Die klagende Partei stützte ihr Begehren auch auf die Schadenersatzpflicht der beklagten Partei infolge Verstoßes gegen die ihr gegenüber bestehenden Schutz- und Aufklärungspflichten. Solche könnte die beklagte Partei nur dadurch verletzt haben, daß sie auf die Zessionsverständigung lediglich durch das Schreiben vom 29. Juli 1981 reagiert hatte. Es trifft zu, daß Aufklärungspflichten des Zessionars gegenüber dem Schuldner nach Verständigung von der Zession in einem besonderen Fall bejaht wurden (SZ 55/116). Geht man aber davon aus, daß die Rechtsstellung des Schuldners durch die Abtretung nicht verschlechtert werden darf, er seine Einwendungen gegen den Zedenten, soweit sie bis zur Verständigung entstanden sind, behält und nicht verpflichtet ist, dem Zessionar Auskunft über den Stand der Forderungen zu geben (Bydlinski aaO 403; Ertl aaO), kann in der Unterlassung weiterer Reaktionen der beklagten Partei auf die Übermittlung der einzelnen Rechnungen kein rechtswidriges Verhalten der beklagten Partei erblickt werden. Mit einer Bestreitung der Forderung muß der Zessionar rechnen; er trägt das Risiko der Zession (JBl 1986, 383 u.a.). Im übrigen war weder aus dem Zessionsvermerk noch aus der Abtretungsanzeige ersichtlich, daß die klagende Partei der Firma L*** weitere Kredite nur mit Rücksicht auf die durch die Generalzession erlangte Sicherheit gewähren würde. Daß die beklagte Partei das wußte, ist nicht festgestellt.
Ist aber der schlüssige Verzicht der beklagten Partei auf das Zessionsverbot zu bejahen und ein schlüssiges Anerkenntnis gemäß § 1396 zweiter Satz ABGB sowie eine Verletzung ihr gegenüber der klagenden Partei obliegender Aufklärungspflichten zu verneinen, ist nun auf die Aufrechnungseinrede einzugehen.Ist aber der schlüssige Verzicht der beklagten Partei auf das Zessionsverbot zu bejahen und ein schlüssiges Anerkenntnis gemäß Paragraph 1396, zweiter Satz ABGB sowie eine Verletzung ihr gegenüber der klagenden Partei obliegender Aufklärungspflichten zu verneinen, ist nun auf die Aufrechnungseinrede einzugehen.
Die beklagte Partei wendete ihren Anspruch auf Ersatz der von ihr als Bürgin für die in Verzug geratene Firma L*** geleisteten Mietenentgeltzahlungen im Betrag von S 486.552,-- bis zur Höhe des Klagsbetrages zur Aufrechnung ein. Nach den vom Berufungsgericht nach Erledigung der Beweisrüge übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes mußte die beklagte Partei aus der von ihr mit Zustimmung der Firma L*** übernommenen Bürgschaft an restlichen Mietentgelten am 26.Juli 1982 den Betrag von S 405.460,-- an die C*** SA bezahlen. Die Lösung der Frage, ob und inwieweit die beklagte Partei wegen der Inanspruchnahme als Bürgin gegen die Firma L*** Rückgriff (vgl. § 1358 ABGB) nehmen kann, setzt die Beantwortung der Frage voraus, nach welchem Recht die behauptete Gegenforderung zu beurteilen ist, weil der Bürgschaftsvertrag der beklagten Partei ebenso wie der Mietvertrag der Firma L*** mit einer in Belgien ansässigen Aktiengesellschaft (C*** SA) geschlossen wurden. Die Regreßansprüche des Bürgen unterliegen dem Bürgschaftsstatut und dieses wiederum ist gemäß § 45 IPR-Gesetz nach dem Sachrecht des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die zu sichernde Verbindlichkeit maßgebend sind (vgl. IPRE 1/77; Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 1 und 6 zu § 45 IPR-Gesetz). Durch die Bürgschaft der beklagten Partei sollte die Entgeltzahlungspflicht der Firma L*** aufgrund des Mobilienmietvertrages mit der C*** SA gesichert werden. Dieses Rechtsgeschäft ist als gegenseitiger Vertrag nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Vermieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 36 IPR-Gesetz und Schwimann a.a.O Rdz 1 hiezu). Demnach wären der Mietvertrag, die Bürgschaft als abhängiges Rechtsgeschäft und damit auch der Regreßanspruch der beklagten Partei als Bürgin nach belgischem Recht zu beurteilen. Während aber die akzessorische Anknüpfung des § 45 IPR-Gesetz eine Sachnormverweisung ist, die das abhängige Rechtsgeschäft der gleichen Sachrechtsordnung unterstellt, die auch das Hauptschuldverhältnis beherrscht (so daß insoweit Rück- oder Weiterverweisung des Hauptstatutes unbeachtlich sind - vgl. Schwimann a.a.O. Rdz 4 zu § 45 IPR-Gesetz), beinhaltet die Verweisungsnorm des § 36 IPR-Gesetz eine Gesamtverweisung. Deshalb ist noch zu prüfen, ob nach belgischem internationalen Privatrecht in bezug auf das danach für den Mietvertrag maßgebliche Sachrecht Rück- oder Weiterverweisung (§ 5 Abs2 IPR-Gesetz) anzunehmen ist. Soweit den spärlichen zur Verfügung stehenden Unterlagen (Johan Erauw, Beginselen van internationaal Privatrecht (1985); Wittenstein, Ausländisches Wirtschaftsrecht, Belgien; vgl. auch Lucia Serick und Heinrich Harries in RabelsZ 1960, 544 und 562) entnommen werden kann, ist das belgische internationale Privatrecht nicht kodifiziert, sondern ganz überwiegend von der Rechtsprechung des Kassationshofes ausgeformt. Dieser geht bei schuldrechtlichen Verträgen ganz allgemein davon aus, daß das anzuwendende Recht - außer bei Rechtswahl, die im vorliegenden Fall nicht feststeht - nicht vorgegen ist, sondern durch Abwägung der Anknüpfungselemente in ihrer Gesamtheit bestimmt werden muß. Als solche kommen vor allem der Abschluß- und der Erfüllungsort und ferner die übereinstimmende Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz im selben Staat, die Vertragssprache, Klauseln oder allgemeine Geschäftsbedingungen, die in einem bestimmten Staat üblich sind, der Gerichtsstand und die Vertragsübung der Parteien in Betracht (Erauw aaO 232 f; Wittenstein 1040, 1; die so gefundene Anknüpfung trägt somit dem Grundsatz der stärksten Beziehung (vgl. § 1 IPR-Gesetz) Rechnung. Die meisten dieser Anknüpfungsmomente fehlen dem zu beurteilenden Rechtsgeschäft (Mietvertrag). Das Personalstatut der am Vertrag beteiligten Parteien ist ebenso verschieden wie der Sitz der beteiligten Gesellschaften, für eine bestimmte Rechtsordnung typische Klauseln sind nicht feststellbar und eine Vertragsübung zwischen den Parteien entfällt schon deshalb, weil der Vertrag ganz augenscheinlich das erste Geschäft zwischen der C*** SA und der Firma L*** war. Der Abschlußort und der Erfüllungsort lassen jedoch - soweit den Feststellungen der Vorinstanzen entnommen werden kann - ebensowenig eine eindeutige Anknüpfung zu wie Vertragssprache und Gerichtsstand (Beilage G). Scheint nämlich der Mietvertrag in Belgien abgeschlossen worden zu sein (arg. "nach Verhandlungen in Belgien") und ist Antwerpen als Gerichtsstand vereinbart, so liegt der Erfüllungsort der hier maßgeblichen Entgeltzahlungsverpflichtung nach dem für die Qualifikation des Anknüpfungselementes maßgeblichen belgischen Recht (vgl. Schwimann aaO Rdz 10 zu § 5 IPR-Gesetz) in Österreich, weil der Erfüllungsort danach grundsätzlich der Wohnsitz des Schuldners ist (Art.1247 Code Civil Belge - CCB; vgl. Ferid, Das französische Zivilrecht, 1.Band, 472 f; Hubrecht, Das französische Zivilrecht (1974), 103); außerdem ist die Vertragssprache Deutsch. Einer eingehenden Überprüfung dieser Anknüpfungselemente bedarf es aber nicht, weil der Regreßanspruch des Bürgen, der die gesicherte Forderung eingelöst hat, im belgischen Recht, das insoweit mit dem französischen wörtlich übereinstimmt (sodaß auf das Schrifttum zum französischen Zivilrecht zurückgegriffen werden kann), und im österreichischen Recht inhaltlich gleich geregelt istDie beklagte Partei wendete ihren Anspruch auf Ersatz der von ihr als Bürgin für die in Verzug geratene Firma L*** geleisteten Mietenentgeltzahlungen im Betrag von S 486.552,-- bis zur Höhe des Klagsbetrages zur Aufrechnung ein. Nach den vom Berufungsgericht nach Erledigung der Beweisrüge übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes mußte die beklagte Partei aus der von ihr mit Zustimmung der Firma L*** übernommenen Bürgschaft an restlichen Mietentgelten am 26.Juli 1982 den Betrag von S 405.460,-- an die C*** SA bezahlen. Die Lösung der Frage, ob und inwieweit die beklagte Partei wegen der Inanspruchnahme als Bürgin gegen die Firma L*** Rückgriff vergleiche Paragraph 1358, ABGB) nehmen kann, setzt die Beantwortung der Frage voraus, nach welchem Recht die behauptete Gegenforderung zu beurteilen ist, weil der Bürgschaftsvertrag der beklagten Partei ebenso wie der Mietvertrag der Firma L*** mit einer in Belgien ansässigen Aktiengesellschaft (C*** SA) geschlossen wurden. Die Regreßansprüche des Bürgen unterliegen dem Bürgschaftsstatut und dieses wiederum ist gemäß Paragraph 45, IPR-Gesetz nach dem Sachrecht des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die zu sichernde Verbindlichkeit maßgebend sind vergleiche IPRE 1/77; Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 1 und 6 zu Paragraph 45, IPR-Gesetz). Durch die Bürgschaft der beklagten Partei sollte die Entgeltzahlungspflicht der Firma L*** aufgrund des Mobilienmietvertrages mit der C*** SA gesichert werden. Dieses Rechtsgeschäft ist als gegenseitiger Vertrag nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Vermieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Paragraph 36, IPR-Gesetz und Schwimann a.a.O Rdz 1 hiezu). Demnach wären der Mietvertrag, die Bürgschaft als abhängiges Rechtsgeschäft und damit auch der Regreßanspruch der beklagten Partei als Bürgin nach belgischem Recht zu beurteilen. Während aber die akzessorische Anknüpfung des Paragraph 45, IPR-Gesetz eine Sachnormverweisung ist, die das abhängige Rechtsgeschäft der gleichen Sachrechtsordnung unterstellt, die auch das Hauptschuldverhältnis beherrscht (so daß insoweit Rück- oder Weiterverweisung des Hauptstatutes unbeachtlich sind - vergleiche Schwimann a.a.O. Rdz 4 zu Paragraph 45, IPR-Gesetz), beinhaltet die Verweisungsnorm des Paragraph 36, IPR-Gesetz eine Gesamtverweisung. Deshalb ist noch zu prüfen, ob nach belgischem internationalen Privatrecht in bezug auf das danach für den Mietvertrag maßgebliche Sachrecht Rück- oder Weiterverweisung (Paragraph 5, Abs2 IPR-Gesetz) anzunehmen ist. Soweit den spärlichen zur Verfügung stehenden Unterlagen (Johan Erauw, Beginselen van internationaal Privatrecht (1985); Wittenstein, Ausländisches Wirtschaftsrecht, Belgien; vergleiche auch Lucia Serick und Heinrich Harries in RabelsZ 1960, 544 und 562) entnommen werden kann, ist das belgische internationale Privatrecht nicht kodifiziert, sondern ganz überwiegend von der Rechtsprechung des Kassationshofes ausgeformt. Dieser geht bei schuldrechtlichen Verträgen ganz allgemein davon aus, daß das anzuwendende Recht - außer bei Rechtswahl, die im vorliegenden Fall nicht feststeht - nicht vorgegen ist, sondern durch Abwägung der Anknüpfungselemente in ihrer Gesamtheit bestimmt werden muß. Als solche kommen vor allem der Abschluß- und der Erfüllungsort und ferner die übereinstimmende Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz im selben Staat, die Vertragssprache, Klauseln oder allgemeine Geschäftsbedingungen, die in einem bestimmten Staat üblich sind, der Gerichtsstand und die Vertragsübung der Parteien in Betracht (Erauw aaO 232 f; Wittenstein 1040, 1; die so gefundene Anknüpfung trägt somit dem Grundsatz der stärksten Beziehung vergleiche Paragraph eins, IPR-Gesetz) Rechnung. Die meisten dieser Anknüpfungsmomente fehlen dem zu beurteilenden Rechtsgeschäft (Mietvertrag). Das Personalstatut der am Vertrag beteiligten Parteien ist ebenso verschieden wie der Sitz der beteiligten Gesellschaften, für eine bestimmte Rechtsordnung typische Klauseln sind nicht feststellbar und eine Vertragsübung zwischen den Parteien entfällt schon deshalb, weil der Vertrag ganz augenscheinlich das erste Geschäft zwischen der C*** SA und der Firma L*** war. Der Abschlußort und der Erfüllungsort lassen jedoch - soweit den Feststellungen der Vorinstanzen entnommen werden kann - ebensowenig eine eindeutige Anknüpfung zu wie Vertragssprache und Gerichtsstand (Beilage G). Scheint nämlich der Mietvertrag in Belgien abgeschlossen worden zu sein (arg. "nach Verhandlungen in Belgien") und ist Antwerpen als Gerichtsstand vereinbart, so liegt der Erfüllungsort der hier maßgeblichen Entgeltzahlungsverpflichtung nach dem für die Qualifikation des Anknüpfungselementes maßgeblichen belgischen Recht vergleiche Schwimann aaO Rdz 10 zu Paragraph 5, IPR-Gesetz) in Österreich, weil der Erfüllungsort danach grundsätzlich der Wohnsitz des Schuldners ist (Artikel 1247, Code Civil Belge - CCB; vergleiche Ferid, Das französische Zivilrecht, 1.Band, 472 f; Hubrecht, Das französische Zivilrecht (1974), 103); außerdem ist die Vertragssprache Deutsch. Einer eingehenden Überprüfung dieser Anknüpfungselemente bedarf es aber nicht, weil der Regreßanspruch des Bürgen, der die gesicherte Forderung eingelöst hat, im belgischen Recht, das insoweit mit dem französischen wörtlich übereinstimmt (sodaß auf das Schrifttum zum französischen Zivilrecht zurückgegriffen werden kann), und im österreichischen Recht inhaltlich gleich geregelt ist
Nach belgischem Recht steht dem Bürgen neben dem nach dem Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die Bürgschaft zustande gekommen ist, zu beurteilenden Regreßanspruch (Art. 2028 CCB) der als "subrogation" bezeichnete Rechtsbehelf gemäß Art.1251 Z 3 CCB zu:Nach belgischem Recht steht dem Bürgen neben dem nach dem Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die Bürgschaft zustande gekommen ist, zu beurteilenden Regreßanspruch (Artikel 2028, CCB) der als "subrogation" bezeichnete Rechtsbehelf gemäß Artikel 1251, Ziffer 3, CCB zu:
Hat der Bürge für den Schuldner geleistet, tritt er als neuer Gläubiger in das Schuldverhältnis zwischen altem Gläubiger und Schuldner ein; er kann den gesamten Anspruch anstelle des Gläubigers selbst geltend machen, wobei ihm alle bis dahin bestellten Sicherheiten zugute kommen. Diese "subrogation" entspricht inhaltlich - jedenfalls in den im vorliegenden Fall maßgeblichen Belangen - der im § 1358 ABGB zugunsten des einlösenden Interzedenten angeordneten Legalzession, so daß die beklagte Partei für ihre Zahlung an die C*** SA nach belgischem wie nach österreichischem Recht gegen die Firma L*** Regreß nehmen kann. Zu prüfen bleibt noch, ob die beklagte Partei mit dieser Forderung gegen die abgetretene Frachtforderung auch nach deren Abtretung an die klagende Partei dieser gegenüber aufrechnen kann, wurde sie doch von der Generalzession bereits mit Schreiben vom 24. Juli 1981 verständigt, während ihr Regreßanspruch erst mit der Einlösung am 26.Juli 1982 (unbedingt) entstanden ist. Es entspricht aber herrschender Lehre (Ertl in Rummel aaO Rdz 1 zu § 1396 mwN) und ständiger Rechtsprechung (SZ 56/190; SZ 53/1, SZ 36/40; 1 Ob 572/81 ua), daß der Zessus gegenüber dem Zessionar auch mit Gegenforderungen aufrechnen kann, die im Zeitpunkt der Abtretung bzw. der Verständigung des Zessus hievon noch nicht alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit aufwiesen, somit vor allem mit Forderungen, die in diesem Zeitpunkt erst bedingt entstanden sind. Das trifft im vorliegenden Fall zu, weil die beklagte Partei die Bürgschaft schon vor der Generalzession der (auch erst künftig entstehenden) Frachtforderungen an die klagende Partei übernommen hatte. Die klagende Partei mußte demnach - da die Rechtstellung der beklagten Partei durch die Generalzession nicht verschlechtert werden durfte (§ 1394 ABGB) - die (bedingte) Aufrechnungslage hinnehmen. Jede andere Auffassung müßte eine durch die Zession entgegen § 1394 ABGB bewirkte Verschlechterung der Rechtsposition der beklagten Partei in Kauf nehmen, weil diese gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gerade durch die Aufrechnungslage abgesichert war und diese Sicherheit durch die Zession dann verloren gegangen wäre.Hat der Bürge für den Schuldner geleistet, tritt er als neuer Gläubiger in das Schuldverhältnis zwischen altem Gläubiger und Schuldner ein; er kann den gesamten Anspruch anstelle des Gläubigers selbst geltend machen, wobei ihm alle bis dahin bestellten Sicherheiten zugute kommen. Diese "subrogation" entspricht inhaltlich - jedenfalls in den im vorliegenden Fall maßgeblichen Belangen - der im Paragraph 1358, ABGB zugunsten des einlösenden Interzedenten angeordneten Legalzession, so daß die beklagte Partei für ihre Zahlung an die C*** SA nach belgischem wie nach österreichischem Recht gegen die Firma L*** Regreß nehmen kann. Zu prüfen bleibt noch, ob die beklagte Partei mit dieser Forderung gegen die abgetretene Frachtforderung auch nach deren Abtretung an die klagende Partei dieser gegenüber aufrechnen kann, wurde sie doch von der Generalzession bereits mit Schreiben vom 24. Juli 1981 verständigt, während ihr Regreßanspruch erst mit der Einlösung am 26.Juli 1982 (unbedingt) entstanden ist. Es entspricht aber herrschender Lehre (Ertl in Rummel aaO Rdz 1 zu Paragraph 1396, mwN) und ständiger Rechtsprechung (SZ 56/190; SZ 53/1, SZ 36/40; 1 Ob 572/81 ua), daß der Zessus gegenüber dem Zessionar auch mit Gegenforderungen aufrechnen kann, die im Zeitpunkt der Abtretung bzw. der Verständigung des Zessus hievon noch nicht alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit aufwiesen, somit vor allem mit Forderungen, die in diesem Zeitpunkt erst bedingt entstanden sind. Das trifft im vorliegenden Fall zu, weil die beklagte Partei die Bürgschaft schon vor der Generalzession der (auch erst künftig entstehenden) Frachtforderungen an die klagende Partei übernommen hatte. Die klagende Partei mußte demnach - da die Rechtstellung der beklagten Partei durch die Generalzession nicht verschlechtert werden durfte (Paragraph 1394, ABGB) - die (bedingte) Aufrechnungslage hinnehmen. Jede andere Auffassung müßte eine durch die Zession entgegen Paragraph 1394, ABGB bewirkte Verschlechterung der Rechtsposition der beklagten Partei in Kauf nehmen, weil diese gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gerade durch die Aufrechnungslage abgesichert war und diese Sicherheit durch die Zession dann verloren gegangen wäre.
Ist die beklagte Partei somit zur Kompensation mit ihrem Regreßanspruch auch der klagenden Partei als Zessionarin gegenüber berechtigt, dringt sie mit ihrer Aufrechnungseinrede durch. Es steht fest, daß sie mit einem die Klagsforderung übersteigenden Betrag in Anspruch genommen wurde.
In teilweiser Stattgebung der Revision war mit dreigliedrigem Spruch (§ 545 Abs3 Geo) auszusprechen, daß die eingeklagte Forderung und die Gegenforderung - diese bis zur Höhe der ersteren - zu Recht bestehen; damit bleibt es aber - wie bei den Vorinstanzen - bei der Abweisung des Klagebegehrens. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Da die Kostenersatzpflicht nach den §§ 41 ff ZPO auf dem Erfolgsprinzip beruht, ist die klagende Partei trotz ihres Teilerfolges im Revisionsverfahren - die beklagte Partei mußte, um die Abweisung des Klagebegehrens zu erwirken, immerhin eine Gegenforderung in gleicher Höhe opfern - zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten verpflichtet, weil sie im Ergebnis doch zur Gänze unterlegen ist.In teilweiser Stattgebung der Revision war mit dreigliedrigem Spruch (Paragraph 545, Abs3 Geo) auszusprechen, daß die eingeklagte Forderung und die Gegenforderung - diese bis zur Höhe der ersteren - zu Recht bestehen; damit bleibt es aber - wie bei den Vorinstanzen - bei der Abweisung des Klagebegehrens. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da die Kostenersatzpflicht nach den Paragraphen 41, ff ZPO auf dem Erfolgsprinzip beruht, ist die klagende Partei trotz ihres Teilerfolges im Revisionsverfahren - die beklagte Partei mußte, um die Abweisung des Klagebegehrens zu erwirken, immerhin eine Gegenforderung in gleicher Höhe opfern - zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten verpflichtet, weil sie im Ergebnis doch zur Gänze unterlegen ist.