Rechtssatz RS0014284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014284
Geschäftszahl
5Ob651/80; 1Ob528/86; 6Ob561/86; 5Ob519/91
Entscheidungsdatum
12.02.1991
Rechtssatz
Damit die durch § 1396 Satz 2 ABGB in diesem speziellen Zusammenhang angeordnete Wirkung eines Streit oder Zweifel über die Forderung und ihrem Umfang bereinigenden Anerkenntnisses vorliegt, das einen selbständigen Verpflichtungsgrund darstellt, ist eine diesen Verpflichtungswillen des Schuldners offenbarende ausdrückliche oder doch unuzweifelhaft schlüssige Erklärung des Schuldners erforderlich. Diesem Erfordernis genügt aber weder die Unterfertigung des Vermerkes in der Abtretungsanzeige, daß diese zur Kenntnis genommen wird, noch die Einfügung des Betrages der noch offenen Forderung in die keine Forderungshöhe angebende Abtretungsanzeige durch den Schuldner.Damit die durch Paragraph 1396, Satz 2 ABGB in diesem speziellen Zusammenhang angeordnete Wirkung eines Streit oder Zweifel über die Forderung und ihrem Umfang bereinigenden Anerkenntnisses vorliegt, das einen selbständigen Verpflichtungsgrund darstellt, ist eine diesen Verpflichtungswillen des Schuldners offenbarende ausdrückliche oder doch unuzweifelhaft schlüssige Erklärung des Schuldners erforderlich. Diesem Erfordernis genügt aber weder die Unterfertigung des Vermerkes in der Abtretungsanzeige, daß diese zur Kenntnis genommen wird, noch die Einfügung des Betrages der noch offenen Forderung in die keine Forderungshöhe angebende Abtretungsanzeige durch den Schuldner.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 651/80
Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 651/80
- 1 Ob 528/86
Entscheidungstext OGH 05.03.1986 1 Ob 528/86
nur: Damit die durch § 1396 Satz 2 ABGB in diesem speziellen Zusammenhang angeordnete Wirkung eines Streit oder Zweifel über die Forderung und ihrem Umfang bereinigenden Anerkenntnisses vorliegt, das einen selbständigen Verpflichtungsgrund darstellt, ist eine diesen Verpflichtungswillen des Schuldners offenbarende ausdrückliche oder doch unuzweifelhaft schlüssige Erklärung des Schuldners erforderlich. (T1) Veröff: JBl 1986,383
- 6 Ob 561/86
Entscheidungstext OGH 12.06.1986 6 Ob 561/86
Veröff: JBl 1987,183 = ZfRV 198,126
- 5 Ob 519/91
Entscheidungstext OGH 12.02.1991 5 Ob 519/91
Vgl auch; Beisatz: Konstitutives Anerkenntnis setzt den Verpflichtungswillen voraus. (T2) Veröff: ÖBA 1992,69 ( Rummel )
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014284
Dokumentnummer
JJR_19800909_OGH0002_0050OB00651_8000000_001