Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich daraus, daß sich die Auslegung der Drittschuldnererklärung durch das Berufungsgericht mit der an sich richtig zitierten Judikatur nicht vereinbaren läßt.
Einer solchen (unbewußten) Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einzelfall kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zu, wenn Gefahr besteht, daß ständig judizierte Grundsätze durch Subsumtionsfehler ausgehöhlt werden (vgl. 3 Ob 576/85). Schon aus diesem Grund sind hier die Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO gegeben.Einer solchen (unbewußten) Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einzelfall kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zu, wenn Gefahr besteht, daß ständig judizierte Grundsätze durch Subsumtionsfehler ausgehöhlt werden vergleiche 3 Ob 576/85). Schon aus diesem Grund sind hier die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gegeben.
In der Sache selbst wendet sich die Beklagte zu Recht gegen die Meinung des Berufungsgerichtes, ihre Drittschuldnererklärung vom 15. Oktober 1988 sei als konstitutives Anerkenntnis zu qualifizieren, das alle nicht ausdrücklich vorbehaltenen Einwendungen gegen die eingeklagten Forderungen abschneidet. Dabei wurde zu wenig beachtet, daß ein konstitutives Anerkenntnis die Absicht des Erklärenden voraussetzt, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue, selbständige Verpflichtung zu schaffen (HS VIII/3; SZ 48/21; EvBl. 1981/122 ua, zuletzt etwa 9 Ob A 180/88 und 8 Ob 646/89). Ob dies zutrifft, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Hier läßt schon der Wortlaut der Drittschuldnererklärung keinen Zweifel offen, daß die Beklagte eine selbständige Verpflichtung vermeiden wollte. Die "vollinhaltliche Anerkennung der abgetretenen Forderungen dem Grund, der Höhe und der Fälligkeit nach" ist nämlich mit der Einschränkung versehen, daß eine Forderung gar nicht mehr besteht, die anderen "erst versteuert werden müssen und erst fällig werden, wenn der Kunde bezahlt hat". Sogar auf die zum Teil noch ausstehende Auslieferung der Aufträge wurde hingewiesen. Diese Vorbehalte zur Fälligkeit und Höhe der abgetretenen Forderungen lassen sich vom vorgedruckten Text des Anerkenntnisses nicht trennen (vgl. SZ 58/29). Sie belegen, daß sich die Erklärung der Beklagten in einer Auskunft zu angeblichen Provisionsforderungen des Peter M***** erschöpft, ohne auch zum Ausdruck zu bringen, diese Forderungen selbst für den Fall des Nichtbestehens zu erfüllen. Jede andere Interpretation ließe offen, warum sich die Beklagte überhaupt mit möglichen Einwendungen gegen die Fälligkeit und Höhe ihrer Provisionsschuld befaßt hat. Bei richtiger Würdigung ihrer Vorbehalte hat daher die Beklagte nur ein deklaratives Anerkenntnis gegen sich gelten zu lassen.In der Sache selbst wendet sich die Beklagte zu Recht gegen die Meinung des Berufungsgerichtes, ihre Drittschuldnererklärung vom 15. Oktober 1988 sei als konstitutives Anerkenntnis zu qualifizieren, das alle nicht ausdrücklich vorbehaltenen Einwendungen gegen die eingeklagten Forderungen abschneidet. Dabei wurde zu wenig beachtet, daß ein konstitutives Anerkenntnis die Absicht des Erklärenden voraussetzt, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue, selbständige Verpflichtung zu schaffen (HS VIII/3; SZ 48/21; EvBl. 1981/122 ua, zuletzt etwa 9 Ob A 180/88 und 8 Ob 646/89). Ob dies zutrifft, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Hier läßt schon der Wortlaut der Drittschuldnererklärung keinen Zweifel offen, daß die Beklagte eine selbständige Verpflichtung vermeiden wollte. Die "vollinhaltliche Anerkennung der abgetretenen Forderungen dem Grund, der Höhe und der Fälligkeit nach" ist nämlich mit der Einschränkung versehen, daß eine Forderung gar nicht mehr besteht, die anderen "erst versteuert werden müssen und erst fällig werden, wenn der Kunde bezahlt hat". Sogar auf die zum Teil noch ausstehende Auslieferung der Aufträge wurde hingewiesen. Diese Vorbehalte zur Fälligkeit und Höhe der abgetretenen Forderungen lassen sich vom vorgedruckten Text des Anerkenntnisses nicht trennen vergleiche SZ 58/29). Sie belegen, daß sich die Erklärung der Beklagten in einer Auskunft zu angeblichen Provisionsforderungen des Peter M***** erschöpft, ohne auch zum Ausdruck zu bringen, diese Forderungen selbst für den Fall des Nichtbestehens zu erfüllen. Jede andere Interpretation ließe offen, warum sich die Beklagte überhaupt mit möglichen Einwendungen gegen die Fälligkeit und Höhe ihrer Provisionsschuld befaßt hat. Bei richtiger Würdigung ihrer Vorbehalte hat daher die Beklagte nur ein deklaratives Anerkenntnis gegen sich gelten zu lassen.
Dies erübrigt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein rechtsgeschäftliches Drittschuldneranerkenntnis iS des § 1396 Satz 2 ABGB den Rechtsgrund der Ausräumung eines konkreten Streites oder Zweifels über die abgetretene Forderung voraussetzt (siehe zu dieser Kontroverse Avancini, Anerkennung einer abgetretenen Forderung, ÖBA 1989, 455 f, mit erschöpfenden Hinweisen auf die Judikatur und Literatur). Zu prüfen ist lediglich, ob auch schon das deklarative Anerkenntnis die in § 1396 Satz 2 ABGB normierten Rechtswirkungen auslöst.Dies erübrigt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein rechtsgeschäftliches Drittschuldneranerkenntnis iS des Paragraph 1396, Satz 2 ABGB den Rechtsgrund der Ausräumung eines konkreten Streites oder Zweifels über die abgetretene Forderung voraussetzt (siehe zu dieser Kontroverse Avancini, Anerkennung einer abgetretenen Forderung, ÖBA 1989, 455 f, mit erschöpfenden Hinweisen auf die Judikatur und Literatur). Zu prüfen ist lediglich, ob auch schon das deklarative Anerkenntnis die in Paragraph 1396, Satz 2 ABGB normierten Rechtswirkungen auslöst.
Dazu finden sich widersprüchliche Aussagen in Judikatur und Lehre (siehe die Darstellung des Problems bei Avancini aaO, 452 ff). Während ein Großteil der höchstgerichtlichen Entscheidungen (EvBl. 1957/149; 3 Ob 27/59; EvBl. 1966/6; JBl. 1974, 373; 7 Ob 713/82; 3 Ob 512/82; JBl. 1986, 383; JBl. 1987, 183 ua) mit Rückhalt in der Lehre (Koziol-Welser I8, 279) den Einredeausschluß des § 1396 Satz 2 ABGB nur mit dem konstitutiven Anerkenntnis verbindet, vertritt Bydlinski (in Klang IV/22, 398 ff) die Meinung, dem deklarativen Anerkenntnis werde durch § 1396 Satz 2 ABGB zum Schutz des redlichen, auf die Äußerung des Schuldners angewiesenen Zessionars bindende Wirkung in der Weise verliehen, daß der Schuldner - nach dem Prinzip der Rechtsscheinhaftung - jene Einreden und Einwendungen verliert, die er bei Abgabe seiner Anerkenntniserklärung kannte. Dieser Rechtsansicht, die § 1396 Satz 2 ABGB mit § 937 ABGB und § 301 Abs. 1 EO in Einklang bringen will, ist Ertl (in Rummel II, Rz 2 zu § 1396 ABGB) gefolgt, entsprechende Belege finden sich aber auch schon in der Judikatur (3 Ob 504/76; 3 Ob 512/82). Noch einen Schritt weiter geht Avancini (aaO, 465 ff), der am deklarativen Drittschuldneranerkenntnis (wenn es im Zusammenhang mit der Disposition des neuen Gläubigers über den Erwerb der Forderung abgegeben wurde) sogar die Wirkung beimißt, dem Schuldner auch jene Einwendungen und Einreden zu nehmen, die er bei Abgabe seiner Erklärung hätte kennen müssen.Dazu finden sich widersprüchliche Aussagen in Judikatur und Lehre (siehe die Darstellung des Problems bei Avancini aaO, 452 ff). Während ein Großteil der höchstgerichtlichen Entscheidungen (EvBl. 1957/149; 3 Ob 27/59; EvBl. 1966/6; JBl. 1974, 373; 7 Ob 713/82; 3 Ob 512/82; JBl. 1986, 383; JBl. 1987, 183 ua) mit Rückhalt in der Lehre (Koziol-Welser I8, 279) den Einredeausschluß des Paragraph 1396, Satz 2 ABGB nur mit dem konstitutiven Anerkenntnis verbindet, vertritt Bydlinski (in Klang IV/22, 398 ff) die Meinung, dem deklarativen Anerkenntnis werde durch Paragraph 1396, Satz 2 ABGB zum Schutz des redlichen, auf die Äußerung des Schuldners angewiesenen Zessionars bindende Wirkung in der Weise verliehen, daß der Schuldner - nach dem Prinzip der Rechtsscheinhaftung - jene Einreden und Einwendungen verliert, die er bei Abgabe seiner Anerkenntniserklärung kannte. Dieser Rechtsansicht, die Paragraph 1396, Satz 2 ABGB mit Paragraph 937, ABGB und Paragraph 301, Absatz eins, EO in Einklang bringen will, ist Ertl (in Rummel römisch zwei, Rz 2 zu Paragraph 1396, ABGB) gefolgt, entsprechende Belege finden sich aber auch schon in der Judikatur (3 Ob 504/76; 3 Ob 512/82). Noch einen Schritt weiter geht Avancini (aaO, 465 ff), der am deklarativen Drittschuldneranerkenntnis (wenn es im Zusammenhang mit der Disposition des neuen Gläubigers über den Erwerb der Forderung abgegeben wurde) sogar die Wirkung beimißt, dem Schuldner auch jene Einwendungen und Einreden zu nehmen, die er bei Abgabe seiner Erklärung hätte kennen müssen.
Nach Meinung des erkennenden Senats ist jener Gesetzesauslegung der Vorzug zu geben, die den Einredeausschluß des § 1396 Satz 2 ABGB nur mit einem konstitutiven Anerkenntnis des Drittschuldners verknüpft. Ob ein solches Drittschuldneranerkenntnis den Rechtsgrund der Streit- oder Zweifelsbereinigung gleichsam in sich trägt, weil jeder Zessionar darauf angewiesen ist, Rechtsbestand und Höhe der ihm abgetretenen Forderung auf diese Weise zu klären (vgl. Reischauer, Probleme bei der Umschuldung hypothekarisch sichergestellter Verbindlichkeiten, ÖJZ 1982, 309 bei FN 57), kann mangels Relevanz für die Revisionsentscheidung dahingestellt bleiben. Die Bindung des Einredeausschlusses an das konstitutive Drittschuldneranerkenntnis vermeidet jedenfalls die mit der österreichischen Rechtslage unvereinbare Konsequenz, nicht gewollte und mangels einer Erklärungspflicht des Drittschuldners außerhalb einer Exekution offenbar auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Rechtsfolgen an eine bloße Wissenserklärung zu knüpfen. Bei aller Schutzwürdigkeit der Interessen des Zessionars darf der in § 1394 ABGB normierte Grundsatz nicht verlassen werden, daß die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden soll. Auch durch ein deklaratives Drittschuldneranerkenntnis genießt der Zessionar adäquaten Schutz, da er den Bestand der ihm abgetretenen Forderung nicht weiter nachzuweisen braucht und auf die Unterbrechung der Verjährung bauen kann (so auch Avancini aaO 468).Nach Meinung des erkennenden Senats ist jener Gesetzesauslegung der Vorzug zu geben, die den Einredeausschluß des Paragraph 1396, Satz 2 ABGB nur mit einem konstitutiven Anerkenntnis des Drittschuldners verknüpft. Ob ein solches Drittschuldneranerkenntnis den Rechtsgrund der Streit- oder Zweifelsbereinigung gleichsam in sich trägt, weil jeder Zessionar darauf angewiesen ist, Rechtsbestand und Höhe der ihm abgetretenen Forderung auf diese Weise zu klären vergleiche Reischauer, Probleme bei der Umschuldung hypothekarisch sichergestellter Verbindlichkeiten, ÖJZ 1982, 309 bei FN 57), kann mangels Relevanz für die Revisionsentscheidung dahingestellt bleiben. Die Bindung des Einredeausschlusses an das konstitutive Drittschuldneranerkenntnis vermeidet jedenfalls die mit der österreichischen Rechtslage unvereinbare Konsequenz, nicht gewollte und mangels einer Erklärungspflicht des Drittschuldners außerhalb einer Exekution offenbar auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Rechtsfolgen an eine bloße Wissenserklärung zu knüpfen. Bei aller Schutzwürdigkeit der Interessen des Zessionars darf der in Paragraph 1394, ABGB normierte Grundsatz nicht verlassen werden, daß die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden soll. Auch durch ein deklaratives Drittschuldneranerkenntnis genießt der Zessionar adäquaten Schutz, da er den Bestand der ihm abgetretenen Forderung nicht weiter nachzuweisen braucht und auf die Unterbrechung der Verjährung bauen kann (so auch Avancini aaO 468).
Daraus folgt für die Beurteilung des gegenständlichen Streitfalls, daß das Klagebegehren zwar dem Grunde nach keinen weiteren Prozeßaufwand erfordert, daß die Sache jedoch der Höhe nach noch nicht spruchreif ist. Dem Vorbringen der Klägerin, ihr Begehren nicht nur auf das Anerkenntnis, sondern auch auf die ihr abgetretenen Provisionsansprüche des Peter M***** zu stützen, stehen die bereits erwähnten, durch die Drittschuldnererklärung nicht ausgeschlossenen Einreden der Beklagten gegenüber. Die Vorinstanzen haben davon bereits das Problem der Fälligkeit ausgeräumt und richtig erkannt, daß Provisionsforderungen eines Arbeitnehmers brutto eingeklagt werden können (RdW 1983, 84; RdA 1985, 37; RZ 1986/29); auch die Behandlung der Zahlungen auf das Konto des Peter M***** bei der Klägerin entspricht der durch §§ 1395, 1415 ABGB vorgegebenen Rechtslage. Nicht eingegangen wurde jedoch auf das Vorbringen der Beklagten, die streitgegenständlichen Provisionsforderungen hätten sich durch Skonti, Haftrücklässe und Preisminderungsansprüche der Kunden vermindert. Insoweit wird das Verfahren zu ergänzen sein, weshalb gemäß §§ 503 Z 2, 510 Abs. 1 ZPO wie im Spruch zu entscheiden war.Daraus folgt für die Beurteilung des gegenständlichen Streitfalls, daß das Klagebegehren zwar dem Grunde nach keinen weiteren Prozeßaufwand erfordert, daß die Sache jedoch der Höhe nach noch nicht spruchreif ist. Dem Vorbringen der Klägerin, ihr Begehren nicht nur auf das Anerkenntnis, sondern auch auf die ihr abgetretenen Provisionsansprüche des Peter M***** zu stützen, stehen die bereits erwähnten, durch die Drittschuldnererklärung nicht ausgeschlossenen Einreden der Beklagten gegenüber. Die Vorinstanzen haben davon bereits das Problem der Fälligkeit ausgeräumt und richtig erkannt, daß Provisionsforderungen eines Arbeitnehmers brutto eingeklagt werden können (RdW 1983, 84; RdA 1985, 37; RZ 1986/29); auch die Behandlung der Zahlungen auf das Konto des Peter M***** bei der Klägerin entspricht der durch Paragraphen 1395, 1415, ABGB vorgegebenen Rechtslage. Nicht eingegangen wurde jedoch auf das Vorbringen der Beklagten, die streitgegenständlichen Provisionsforderungen hätten sich durch Skonti, Haftrücklässe und Preisminderungsansprüche der Kunden vermindert. Insoweit wird das Verfahren zu ergänzen sein, weshalb gemäß Paragraphen 503, Ziffer 2, 510, Absatz eins, ZPO wie im Spruch zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.