Begründung:
Zum Bau des Straßenknotens Bruck an der Mur haben sich die beklagten Parteien zu einer Arbeitsgemeinschaft (im folgenden kurz: ARGE) zusammengeschlossen und am 17.März 1981 der Emmerich P*** Transport-Gesellschaft mbH (im folgenden kurz: Gesellschaft) in Neumarkt den Auftrag zur Ausführung von Lade- und Transportarbeiten für die genannte Baustelle erteilt. Nach Punkt 1 des Auftragsschreibens (Beilage 1) galten unter anderem die "Allgemeinen Bedingnisse" der erstbeklagten Partei für die Durchführung von Subunternehmerleistungen; deren Punkt 9 bestimmt, daß eine Abtretung der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erwachsenden Forderung ganz oder zum Teil an Dritte ausgeschlossen wird, als Auftragsgrundlage. Trotz des Abtretungsverbotes hat die Gesellschaft der klagenden Partei der Rechtsnachfolgerin der R*** Neumarkt-St. Marein reg. Genossenschaft mbH, zur Sicherung des ihr eingeräumten revolvierenden Rahmenkredits die Forderung aus einzelnen Teilrechnungen und aus der Schlußrechnung abgetreten. Auf den Teilrechnungen und der Schlußrechnung wurde jeweils der nachstehende Vermerk angebracht:
"Dieser Fakturenbetrag ist unwiderruflich an die RAIKA Neumarkt-St. Marein registrierte Genossenschaft mbH mit allen Rechten abgetreten; Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind daher nur auf das genannte Kreditinstitut auf das Konto Nr. 2009199 möglich."
Mit den Rechnungen übermittelte die Zessionarin Abtretungsanzeigen, in welchen sie darauf hinwies, daß die Gesellschaft den Rechnungsbetrag aus der Rechnung an sie abgetreten habe, und dem beifügte:
"Begründete Einwände gegen diese Zession wollen Sie uns bitte sofort mitteilen; sollte uns innerhalb von 10 Tagen keine gegenteilige Meldung zukommen, so betrachten wir diese Zession als von Ihnen angenommen."
Die klagende Partei gab jeweils 80 % der Rechnungssumme als Kredit frei.
Die beklagten Parteien überwiesen die sich aus den von der ARGE korrigierten Rechnungen ergebenden Beträge auf das im Zessionsvermerk angeführte Konto. Dieser Vorgang wiederholte sich bei etwa 20 Teilrechnungen. Die Umsatzsteuerabschlagsrechnung vom 6. Juli 1982 betreffend die Teilrechnungen 1 bis 14 über den Gesamtbetrag von 4,521.605,53 S zuzüglich des Dieselbezugs von 1,794.886,47 S, mithin zusammen 6,316.492 S, wies einen Umsatzsteuerbetrag von 1,136.986,56 S aus. Auch diesen Rechnungsbetrag trat die Gesellschaft an die klagende Partei, welche die Rechnung mit dem Zessionsvermerk und der Abtretungsanzeige an die ARGE übermittelte, ab. Da die ARGE innerhalb der ihr mitgeteilten zehntägigen Frist keine Einwände erhob, stellte die klagende Partei der Gesellschaft 80 % der Rechnungssumme als Kredit zur Verfügung. Auf diese Umsatzsteuerabschlagsrechnung erfolgte keine Zahlung. Am 21.Jänner 1983 stellte die Gesellschaft die Schlußrechnung über 8,038.160 S aus und wies darin einen Betrag von 1,207.544,64 S als noch offenen Betrag aus. Diese Forderungen trat die Gesellschaft gleichfalls an die klagende Partei ab; diese übermittelte der ARGE die Schlußrechnung mit Zessionsvermerk und Abtretungsanzeige mit dem schon erwähnten Inhalt. Die ARGE teilte der klagenden Partei mit Schreiben vom 28.Jänner 1983 mit, aus der Schlußrechnung sei keine Zahlung an die Gesellschaft zu erwarten, weil ein sich aus der Abrechnung ergebendes Guthaben zur Abdeckung von Gegenforderungen verwendet werden würde. Am 21.Juli 1983 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, mit Beschluß vom 28.August 1984 jedoch mangels Deckung der Verfahrenskosten gemäß § 166 Abs. 2 KO wieder aufgehoben. Die klagende Partei begehrt von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von zuletzt 966.036 S. Diese hätten die abgetretene, noch offene Forderung an sie zu begleichen, zumal sie die Forderung, weil sie sich nicht fristgerecht geäußert hätten, schlüssig anerkannt hätten. Da sie angesichts der eineinhalb Jahre dauernden Geschäftsbeziehung zu einer Mitteilung über die Richtigkeit der Forderung verpflichtet gewesen wären, seien sie auch schadenersatzpflichtig.Die beklagten Parteien überwiesen die sich aus den von der ARGE korrigierten Rechnungen ergebenden Beträge auf das im Zessionsvermerk angeführte Konto. Dieser Vorgang wiederholte sich bei etwa 20 Teilrechnungen. Die Umsatzsteuerabschlagsrechnung vom 6. Juli 1982 betreffend die Teilrechnungen 1 bis 14 über den Gesamtbetrag von 4,521.605,53 S zuzüglich des Dieselbezugs von 1,794.886,47 S, mithin zusammen 6,316.492 S, wies einen Umsatzsteuerbetrag von 1,136.986,56 S aus. Auch diesen Rechnungsbetrag trat die Gesellschaft an die klagende Partei, welche die Rechnung mit dem Zessionsvermerk und der Abtretungsanzeige an die ARGE übermittelte, ab. Da die ARGE innerhalb der ihr mitgeteilten zehntägigen Frist keine Einwände erhob, stellte die klagende Partei der Gesellschaft 80 % der Rechnungssumme als Kredit zur Verfügung. Auf diese Umsatzsteuerabschlagsrechnung erfolgte keine Zahlung. Am 21.Jänner 1983 stellte die Gesellschaft die Schlußrechnung über 8,038.160 S aus und wies darin einen Betrag von 1,207.544,64 S als noch offenen Betrag aus. Diese Forderungen trat die Gesellschaft gleichfalls an die klagende Partei ab; diese übermittelte der ARGE die Schlußrechnung mit Zessionsvermerk und Abtretungsanzeige mit dem schon erwähnten Inhalt. Die ARGE teilte der klagenden Partei mit Schreiben vom 28.Jänner 1983 mit, aus der Schlußrechnung sei keine Zahlung an die Gesellschaft zu erwarten, weil ein sich aus der Abrechnung ergebendes Guthaben zur Abdeckung von Gegenforderungen verwendet werden würde. Am 21.Juli 1983 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, mit Beschluß vom 28.August 1984 jedoch mangels Deckung der Verfahrenskosten gemäß Paragraph 166, Absatz 2, KO wieder aufgehoben. Die klagende Partei begehrt von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von zuletzt 966.036 S. Diese hätten die abgetretene, noch offene Forderung an sie zu begleichen, zumal sie die Forderung, weil sie sich nicht fristgerecht geäußert hätten, schlüssig anerkannt hätten. Da sie angesichts der eineinhalb Jahre dauernden Geschäftsbeziehung zu einer Mitteilung über die Richtigkeit der Forderung verpflichtet gewesen wären, seien sie auch schadenersatzpflichtig.
Die beklagten Parteien wendeten vor allem ein, sie hätten auf die Umsatzsteuerabschlagsrechnung nicht reagiert, weil die Abrechnung bereits ein Guthaben zu ihren Gunsten ergeben habe. Zu einer Äußerung über die Richtigkeit der abgetretenen Forderung seien sie nicht verpflichtet gewesen; keineswegs liege darin ein Anerkenntnis der Forderung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest: Die beklagten Parteien seien in der Liste jener Unternehmen, deren allgemeine Geschäftsbedingungen Zessionsverbote enthalten, angeführt. Die Gesellschaft habe ausdrücklich zur Kenntnis genommen, daß die erwähnten allgemeinen Geschäftsbedingungen der erstbeklagten Partei mit dem in Punkt 9 festgelegten Zessionsverbot als Auftragsgrundlage gelten. Anläßlich der Zessionen habe die Gesellschaft die klagende Partei über ihre vertragliche Bindung an das Zessionsverbot nicht informiert. Bis zu der Umsatzsteuerabschlagsrechnung vom 6.Juli 1982 hätten die beklagten Parteien den sich nach Korrektur der übermittelten Teilrechnungen und nach Abzug der Gesellschaft gegenverrechneten Treibstoffkosten jeweils ergebenden Restbetrag an den Auftragnehmer auf das von ihm bezeichnete Konto überwiesen. Dabei hätten die beklagten Parteien weder auf den Zessionsvermerk noch auf die angeschlossene Abtretungsanzeige Bezug genommen; die klagende Partei habe keinen Einwand erhoben, daß die korrigierten Rechnungsbeträge weiterhin an die Gesellschaft angewiesen worden wären.
Rechtlich meinte das Erstgericht, die beklagten Parteien seien zu einer Äußerung auf die Abtretungsanzeigen nicht verpflichtet gewesen, weil die Zession vereinbarungswidrig erfolgt sei. Wegen des Abtretungsverbots könne die klagende Partei aus der Unterlassung einer Äußerung auch keine Schadenersatzansprüche ableiten. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Ob die beklagten Parteien das Zessionsverbot wirksam eingewendet haben, weil der darauf bezugnehmende Schriftsatz in der mündlichen Streitverhandlung nicht vorgetragen worden sei, könne ungeprüft bleiben; ein solches Abtretungsverbot könne zwar auch mit Wirkung gegen Dritte vereinbart werden, der Schuldner könne aber darauf verzichten. Das Verhalten der beklagten Parteien lasse keinen anderen Schluß zu, als daß sie das Zessionsverbot auch in Ansehung der Rechnung vom 6.Juli 1982 nicht geltend machen wollten. Sie hätten in zahlreichen Fällen der Zessionsverständigung entsprechend gehandelt, indem sie die Beträge auf das im Zessionsvermerk angeführte Konto überwiesen hätten. Ein solcher Verzicht entspreche auch dem im Verfahren erster Instanz geäußerten Standpunkt der beklagten Parteien, die ausgeführt hätten, aus ihrem Stillschweigen habe die klagende Partei lediglich darauf schließen können, daß die ARGE keine Einwände gegen die Zession erhebe. Andererseits könne aus dem Stillschweigen kein Anerkenntnis gemäß § 1396 zweiter Satz ABGB abgeleitet werden. Hiezu reiche nämlich bloßes Stillschweigen grundsätzlich nicht aus. Gerade das Vorgehen der beklagten Parteien, die jeweils Gegenverrechnungen vorgenommen und nicht den gesamten Rechnungsbetrag überwiesen hätten, und das Verhalten der klagenden Partei, die dieses Vorgehen offenbar anstandslos akzeptiert habe, sprächen ebenso gegen ein Anerkenntnis in Form der Nichtäußerung wie der Wortlaut der Aufforderung der klagenden Partei. Seien die beklagten Parteien zu einer Äußerung nicht verpflichtet gewesen, hätten sie damit auch nicht rechtswidrig gehandelt, so daß sie für einen allfälligen Schaden der klagenden Partei nicht einstehen müßten. Die beklagten Parteien hätten der klagenden Partei jedoch nachzuzahlen, was sie ohne Zession an die Gesellschaft zu entrichten hätten. Der Schuldner behalte seine Einwendungen gegen den Zedenten, soweit sie bis zur Verständigung entstanden seien. Die Beklagten hätten eingewendet, daß sie an die Gesellschaft bereits mehr überwiesen hätten, als sie ihr schuldig geworden seien; es liege eine Überzahlung von 402.777,76 S vor. Daß die Gesellschaft keinen Anspruch mehr gegen sie habe, ergebe sich auch "wegen Mängel und wegen der Einrede des nicht erfüllten Vertrages sowie von Minderleistungen". Das Erstgericht werde dieses zu wenig konkretisierte Vorbringen der Parteien gemäß § 182 ZPO mit ihnen erörtern müssen.Rechtlich meinte das Erstgericht, die beklagten Parteien seien zu einer Äußerung auf die Abtretungsanzeigen nicht verpflichtet gewesen, weil die Zession vereinbarungswidrig erfolgt sei. Wegen des Abtretungsverbots könne die klagende Partei aus der Unterlassung einer Äußerung auch keine Schadenersatzansprüche ableiten. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Ob die beklagten Parteien das Zessionsverbot wirksam eingewendet haben, weil der darauf bezugnehmende Schriftsatz in der mündlichen Streitverhandlung nicht vorgetragen worden sei, könne ungeprüft bleiben; ein solches Abtretungsverbot könne zwar auch mit Wirkung gegen Dritte vereinbart werden, der Schuldner könne aber darauf verzichten. Das Verhalten der beklagten Parteien lasse keinen anderen Schluß zu, als daß sie das Zessionsverbot auch in Ansehung der Rechnung vom 6.Juli 1982 nicht geltend machen wollten. Sie hätten in zahlreichen Fällen der Zessionsverständigung entsprechend gehandelt, indem sie die Beträge auf das im Zessionsvermerk angeführte Konto überwiesen hätten. Ein solcher Verzicht entspreche auch dem im Verfahren erster Instanz geäußerten Standpunkt der beklagten Parteien, die ausgeführt hätten, aus ihrem Stillschweigen habe die klagende Partei lediglich darauf schließen können, daß die ARGE keine Einwände gegen die Zession erhebe. Andererseits könne aus dem Stillschweigen kein Anerkenntnis gemäß Paragraph 1396, zweiter Satz ABGB abgeleitet werden. Hiezu reiche nämlich bloßes Stillschweigen grundsätzlich nicht aus. Gerade das Vorgehen der beklagten Parteien, die jeweils Gegenverrechnungen vorgenommen und nicht den gesamten Rechnungsbetrag überwiesen hätten, und das Verhalten der klagenden Partei, die dieses Vorgehen offenbar anstandslos akzeptiert habe, sprächen ebenso gegen ein Anerkenntnis in Form der Nichtäußerung wie der Wortlaut der Aufforderung der klagenden Partei. Seien die beklagten Parteien zu einer Äußerung nicht verpflichtet gewesen, hätten sie damit auch nicht rechtswidrig gehandelt, so daß sie für einen allfälligen Schaden der klagenden Partei nicht einstehen müßten. Die beklagten Parteien hätten der klagenden Partei jedoch nachzuzahlen, was sie ohne Zession an die Gesellschaft zu entrichten hätten. Der Schuldner behalte seine Einwendungen gegen den Zedenten, soweit sie bis zur Verständigung entstanden seien. Die Beklagten hätten eingewendet, daß sie an die Gesellschaft bereits mehr überwiesen hätten, als sie ihr schuldig geworden seien; es liege eine Überzahlung von 402.777,76 S vor. Daß die Gesellschaft keinen Anspruch mehr gegen sie habe, ergebe sich auch "wegen Mängel und wegen der Einrede des nicht erfüllten Vertrages sowie von Minderleistungen". Das Erstgericht werde dieses zu wenig konkretisierte Vorbringen der Parteien gemäß Paragraph 182, ZPO mit ihnen erörtern müssen.