Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Unstrittig ist, daß zwischen den Parteien ein Vertrag über die Lieferung einer bestimmten Menge näher bezeichneter Schi zustande gekommen ist und daß die Lieferung der klagenden
Partei - jedenfalls zum Teil - nicht der Bestellung entsprach. Die klagende Partei leitet ihren Anspruch auf eine Geldleistung daraus ab, daß die beklagte Partei einen Teil der Schi anstatt ihn zu retournieren, für sich verwendet habe. Sie macht somit nach der nach österreichischem Recht vorzunehmenden Primärqualifikation einen Bereicherungsanspruch geltend. Bereicherungsansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht die Bereicherung jedoch auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, so sind die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind (§ 46 IPRG). Diese Regelung entspricht der Erkenntnis, daß die Gründe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu mannigfaltig sind, um sie einer einheitlichen Anknüpfung zu unterstellen. Für Ansprüche, durch die Leistungen ausgeglichen werden sollen, die auf Grund eines zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses erbracht worden sind, ist das Recht des Staates maßgebend, das dieses Rechtsverhältnis beherrscht. Diese Rechtsordnung wird, auch im Interesse des inneren Entscheidungseinklangs, als am besten geeignet angesehen, über eine allfällige Rückabwicklung zu entscheiden (784 BlgNR. 14. GP). Unter Leistung iS des Satzes 2 des § 46 IPRG ist jedes bewußte vermögenswerte Verhalten (Zuwendung) mit Schuldtilgungsabsicht zu verstehen (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 46 IPRG). Ein Rechtsverhältnis, auf dessen Grundlage von der klagenden Partei geleistet wurde, hat unbestrittenermaßen bestanden und die Leistung, die eine Bereicherung der beklagten Partei bewirkt haben soll, erfolgte in Schuldtilgungsabsicht. Die Unterstellung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche unter das Recht des Kausalverhältnisses schließt auch die Beachtung einer Rück- oder Weiterverweisung aus (Schwimann aaO). Gegenüber dieser speziellen Anknüpfungsnorm ist auch § 45 IPRG nur subsidiär.Partei - jedenfalls zum Teil - nicht der Bestellung entsprach. Die klagende Partei leitet ihren Anspruch auf eine Geldleistung daraus ab, daß die beklagte Partei einen Teil der Schi anstatt ihn zu retournieren, für sich verwendet habe. Sie macht somit nach der nach österreichischem Recht vorzunehmenden Primärqualifikation einen Bereicherungsanspruch geltend. Bereicherungsansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht die Bereicherung jedoch auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, so sind die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Paragraph 46, IPRG). Diese Regelung entspricht der Erkenntnis, daß die Gründe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu mannigfaltig sind, um sie einer einheitlichen Anknüpfung zu unterstellen. Für Ansprüche, durch die Leistungen ausgeglichen werden sollen, die auf Grund eines zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses erbracht worden sind, ist das Recht des Staates maßgebend, das dieses Rechtsverhältnis beherrscht. Diese Rechtsordnung wird, auch im Interesse des inneren Entscheidungseinklangs, als am besten geeignet angesehen, über eine allfällige Rückabwicklung zu entscheiden (784 BlgNR. 14. Gesetzgebungsperiode Unter Leistung iS des Satzes 2 des Paragraph 46, IPRG ist jedes bewußte vermögenswerte Verhalten (Zuwendung) mit Schuldtilgungsabsicht zu verstehen (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 46, IPRG). Ein Rechtsverhältnis, auf dessen Grundlage von der klagenden Partei geleistet wurde, hat unbestrittenermaßen bestanden und die Leistung, die eine Bereicherung der beklagten Partei bewirkt haben soll, erfolgte in Schuldtilgungsabsicht. Die Unterstellung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche unter das Recht des Kausalverhältnisses schließt auch die Beachtung einer Rück- oder Weiterverweisung aus (Schwimann aaO). Gegenüber dieser speziellen Anknüpfungsnorm ist auch Paragraph 45, IPRG nur subsidiär.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß die bisherige österreichische Praxis der getrennten Anknüpfung bei abhängigen Rechtsgeschäften - ausgenommen bei geringfügigen Modifikationen bestehender Schuldverhältnisse - durch § 45 IPRG nicht mehr gedeckt ist (vgl. Schwimann aaO Rz 5 zu § 45 IPRG; SZ 55/76). Nach dem Vorbringen der beklagten Partei liegt ein Abänderungsvertrag und somit ein abhängiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 45 IPRG vor, das der gleichen Sachrechtsordnung unterliegt, die auch für das Hauptschuldverhältnis in Betracht kommt. Auch hier gilt, daß Rück- oder Weiterverweisungen durch das Hauptstatut unbeachtlich sind (Schwimann aaO Rz 1 und 4 zu § 45 IPRG).Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß die bisherige österreichische Praxis der getrennten Anknüpfung bei abhängigen Rechtsgeschäften - ausgenommen bei geringfügigen Modifikationen bestehender Schuldverhältnisse - durch Paragraph 45, IPRG nicht mehr gedeckt ist vergleiche Schwimann aaO Rz 5 zu Paragraph 45, IPRG; SZ 55/76). Nach dem Vorbringen der beklagten Partei liegt ein Abänderungsvertrag und somit ein abhängiges Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph 45, IPRG vor, das der gleichen Sachrechtsordnung unterliegt, die auch für das Hauptschuldverhältnis in Betracht kommt. Auch hier gilt, daß Rück- oder Weiterverweisungen durch das Hauptstatut unbeachtlich sind (Schwimann aaO Rz 1 und 4 zu Paragraph 45, IPRG).
Das Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung aufgetragen. Das Erstgericht wird den strittigen Sachverhalt zu klären und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen - mangels Rechtswahl - nach den nach den obgenannten Verweisungsregeln in Betracht kommenden, im Sinne des § 4 IPRG zu ermittelnden Sachnormen zu beurteilen haben.Das Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung aufgetragen. Das Erstgericht wird den strittigen Sachverhalt zu klären und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen - mangels Rechtswahl - nach den nach den obgenannten Verweisungsregeln in Betracht kommenden, im Sinne des Paragraph 4, IPRG zu ermittelnden Sachnormen zu beurteilen haben.
Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.