Rechtssatz RS0032828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032828
Entscheidungsdatum
29.09.1998
Rechtssatz
Das Anerkenntnis des übernommenen Schuldners im Sinne dieser Bestimmung schließt jedenfalls nicht Einwendungen aus, die aus dem Übernehmer bei der Zession erkennbaren Umständen erst zu einem nach dem Anerkenntnis liegenden Zeitpunkt entstehen können.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 626/82
Entscheidungstext OGH 27.05.1982 7 Ob 626/82
Veröff: JBl 1983,39 = SZ 55/79
- 3 Ob 546/95
Entscheidungstext OGH 28.06.1995 3 Ob 546/95
- 1 Ob 406/97f
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 406/97f
Vgl; Beisatz: Bei Auslegung des Inhalts der Drittschuldnererklärung ist § 915 ABGB sinngemäß anzuwenden. Jedenfalls dann, wenn sich aus der Erklärung ergibt, der Drittschuldner habe nur erklären wollen, ihm seien zur Zeit keine Einwendungen gegen die abgetretene Forderung bekannt, ist er berechtigt, mit zukünftig erst entstehenden Gegenforderungen aufzurechnen, selbst wenn ihm die Möglichkeit des Entstehens zukünftiger Gegenforderungen bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. (T1) Veröff: SZ 71/154
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032828
Dokumentnummer
JJR_19820527_OGH0002_0070OB00626_8200000_001