Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zwar zulässig, weil durch den Auftrag an das Erstgericht, über die Unzuständigkeitseinrede unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund neu zu entscheiden, über die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes abschliessend entschieden wurde und der Beschluß des Rekursgerichtes damit zu dieser Frage eine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung darstellt (SZ 48/113 uva), aber nicht berechtigt.
Dem Revisionsrekurs ist allerdings darin beizupflichten, daß nach dem Wortlaut des § 104 Abs 1 JN eine Vereinbarung über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes diesem schon in der Klage urkundlich nachzuweisen ist. Bereits die Entscheidung SZ 12/223 hob jedoch hervor, daß die Zuständigkeitsfrage endgültig in einem einzigen Verfahren erledigt werden soll; die genannte Gesetzesbestimmung gilt daher nur für den Regelfall einer Klage, die von vornherein auf den Gerichtsstand des § 104 JN abgestellt war; dem Kläger ist es aber nicht verwehrt, im Zuge der Verhandlung über eine Unzuständigkeitseinrede die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auch noch auf andere Zuständigkeitsgründe zu stützen (§ 179 Abs 1 ZPO); in einem solchen Fall ist die Sache so anzusehen, als ob der Kläger erst jetzt, auf § 104 JN gestützt, mit einer neuen Klage aufgetreten wäre (in diesem Sinne auch Fasching I 504; Pollak, System2, 299; vgl Neumann4, 256). Dem Revisionsrekurs ist also nicht darin beizupflichten, daß sich die klagende Partei verspätet auf die Gerichtsstandsvereinbarung berufen habe.Dem Revisionsrekurs ist allerdings darin beizupflichten, daß nach dem Wortlaut des Paragraph 104, Absatz eins, JN eine Vereinbarung über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes diesem schon in der Klage urkundlich nachzuweisen ist. Bereits die Entscheidung SZ 12/223 hob jedoch hervor, daß die Zuständigkeitsfrage endgültig in einem einzigen Verfahren erledigt werden soll; die genannte Gesetzesbestimmung gilt daher nur für den Regelfall einer Klage, die von vornherein auf den Gerichtsstand des Paragraph 104, JN abgestellt war; dem Kläger ist es aber nicht verwehrt, im Zuge der Verhandlung über eine Unzuständigkeitseinrede die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auch noch auf andere Zuständigkeitsgründe zu stützen (Paragraph 179, Absatz eins, ZPO); in einem solchen Fall ist die Sache so anzusehen, als ob der Kläger erst jetzt, auf Paragraph 104, JN gestützt, mit einer neuen Klage aufgetreten wäre (in diesem Sinne auch Fasching römisch eins 504; Pollak, System2, 299; vergleiche Neumann4, 256). Dem Revisionsrekurs ist also nicht darin beizupflichten, daß sich die klagende Partei verspätet auf die Gerichtsstandsvereinbarung berufen habe.
Nicht gefolgt kann der beklagten Partei auch darin werden, daß die klagende Partei die Bevollmächtigung der E* Gesellschaft m.b.Н., eine Zuständigkeitsvereinbarung zu treffen, gesondert nachweisen hätte müssen. Schon aus dem Bestellschein ergibt sich, daß es sich um ein Formular der klagenden Partei handelte, ist auf diesem doch vorgedruckt, daß im Namen der klagenden Partei verkauft werde, wogegen die Bezeichnung der E* Gesellschaft m.b.Н. nur mit einer Stampiglie angebracht war. Der kleingedruckte Text, in dem die Gerichtsstandsvereinbarung enthalten ist, führt darüber hinaus allein die Bezeichnung der klagenden Partei an. Auf dem Formular fehlt nur die ausdrückliche Bevollmächtigung der E* Gesellschaft m.b.Н. durch die klagende Partei, wenn man sie nicht ohnehin in der Überlassung und dem Gebrauch des Formulars erblicken will. Aber selbst wenn die E* Gesellschaft m.b.H. ohne Vollmacht gehandelt hätte, hätte die klagende Partei dieses Vorgehen schon allein dadurch genehmigt, daß sie sich auf das Handeln in ihrem Namen selbst berief. Daß auch ein Handeln ohne Vollmacht im verfahrensrechtlichen Bereich nachträglich genehmigt werden kann, ergibt sich, wenn Zuständigkeitsvereinbarungen nicht ohnehin wie privatrechtliche Verträge zu beurteilen sind (so ZBl 1931/210; Pollak aaO 298; dagegen Fasching I 500 f.), aus den §§ 37, 38 ZPO, aber auch aus § 477 Abs 1 Z 5 ZPO. Nichts anderes kann für eine nachträgliche Zustimmung zu einem Vertrag gelten, der auch eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält. Ein gesonderter urkundlicher Nachweis zum Abschluß der Vereinbarung muß vom Kläger nur dann beigebracht werden, wenn der Beklagte nicht selbst, sondern durch einen Bevollmächtigten unterschrieben hat (EvBl 1968/45).Nicht gefolgt kann der beklagten Partei auch darin werden, daß die klagende Partei die Bevollmächtigung der E* Gesellschaft m.b.Н., eine Zuständigkeitsvereinbarung zu treffen, gesondert nachweisen hätte müssen. Schon aus dem Bestellschein ergibt sich, daß es sich um ein Formular der klagenden Partei handelte, ist auf diesem doch vorgedruckt, daß im Namen der klagenden Partei verkauft werde, wogegen die Bezeichnung der E* Gesellschaft m.b.Н. nur mit einer Stampiglie angebracht war. Der kleingedruckte Text, in dem die Gerichtsstandsvereinbarung enthalten ist, führt darüber hinaus allein die Bezeichnung der klagenden Partei an. Auf dem Formular fehlt nur die ausdrückliche Bevollmächtigung der E* Gesellschaft m.b.Н. durch die klagende Partei, wenn man sie nicht ohnehin in der Überlassung und dem Gebrauch des Formulars erblicken will. Aber selbst wenn die E* Gesellschaft m.b.H. ohne Vollmacht gehandelt hätte, hätte die klagende Partei dieses Vorgehen schon allein dadurch genehmigt, daß sie sich auf das Handeln in ihrem Namen selbst berief. Daß auch ein Handeln ohne Vollmacht im verfahrensrechtlichen Bereich nachträglich genehmigt werden kann, ergibt sich, wenn Zuständigkeitsvereinbarungen nicht ohnehin wie privatrechtliche Verträge zu beurteilen sind (so ZBl 1931/210; Pollak aaO 298; dagegen Fasching römisch eins 500 f.), aus den Paragraphen 37, 38, ZPO, aber auch aus Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO. Nichts anderes kann für eine nachträgliche Zustimmung zu einem Vertrag gelten, der auch eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält. Ein gesonderter urkundlicher Nachweis zum Abschluß der Vereinbarung muß vom Kläger nur dann beigebracht werden, wenn der Beklagte nicht selbst, sondern durch einen Bevollmächtigten unterschrieben hat (EvBl 1968/45).
Die beklagte Partei kann sich aber auch nicht darauf berufen, R* habe keine Gelegenheit gehabt, die kleingedruckten im Formblatt enthaltenen Bestimmungen durchzulesen. Eine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne des § 104 Abs 1 JN kommt nämlich wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat (Rsp 1936/259), bereits dadurch zustande, daß eine Urkunde mit einer solchen Vereinbarung unterfertigt wird, selbst wenn über die Vereinbarung des Wahlgerichtsstandes vorher nicht mündlich verhandelt wurde. Wer eine Urkunde unterfertigt, ist, wie der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang betonte, verpflichtet, sich auch mit ihrem Inhalt bekanntzumachen; die Unterfertigung einer Urkunde gilt grundsätzlich als Erklärung des Einverständnisses mit ihrem Inhalt und bildet eine rechtsverbindliche Willensäußerung; eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Inhalt so ungewöhnlich ist, daß ein Einverständnis damit nicht angenommen werden kann, was aber für die Vereinbarung eines Wahlgerichtsstandes grundsätzlich nicht gelten kann (in diesem Sinne auch ZBl 1931/210; 8 Ob 540/77; 7 Оb 178/75). Das entspricht auch der herrschenden Auffassung zum Vertragsrecht, wonach im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs grundsätzlich derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, deren Inhalt als seine Erklärung gegen sich gelten lassen muß (EvBl 1973/15; SZ 42/121; JBl 1968, 365 ua; Koziol-Welser4 I 101), und eine Irrtumsanfechtung nur möglich ist, wenn in der Urkunde Bestimmungen und Klauseln stehen, die in Schriftstücken von der Art des unterzeichneten unüblich sind und sachlich nicht hineingehören (7 Оb 743/77 uа; Koziol-Welser ааО 101). Der Oberste Gerichtshof wies allerdings einmal auch darauf hin, daß dann, wenn durch das Verhalten des Vertragspartners die rechtzeitige Kenntnisnahme kleingedruckter Vertragsklauseln, mit denen man nicht rechnen mußte, verhindert wurde, keine Bindung an diese Klauseln eintreten muß (6 Оb 204/74). Dies kann aber nicht in einem Fall gelten, in dem der „gesamte Nachteil“ der beklagten Partei darin liegt, daß sich der in P* wohnhaft gewesene R* verpflichtete, einen bezirksgerichtlichen Rechtsstreit nicht in M*, sondern in dem von P* etwa gleich weit entfernten Wien zu führen. Es besteht überhaupt kein Anhaltspunkt dafür, daß sich R* daran gestoßen hätte und mit dieser Klausel nicht einverstanden gewesen wäre. Es wurde auch gar nicht behauptet, daß R* geradezu gehindert worden wäre, das Vertragsformular vollständig durchzulesen. Im übrigen wurde selbst von jemandem, der des Lesens praktisch unkundig ist, verlangt, daß er für seine entsprechende Information sorgt (EvBl 1973/15); diese Obsorge in eigener Sache muß umsomehr einem Flugpiloten zugemutet werden, besonders wenn, wie im vorliegenden Fall, der durch seine Unterschrift gedeckte kleingedruckte Text verhältnismäßig kurz war. Daß nicht ein bestimmtes Gericht vereinbart werden muß, sondern die Vereinbarung eines namentlich angeführten Gerichtsortes genügt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 104 Abs 1 JN. Es genügte daher eine Unterwerfung unter die Gerichte Wiens; der klagenden Partei stand dann die Wahl unter den mehreren Gerichten Wiens zu (Neumann4 256).Die beklagte Partei kann sich aber auch nicht darauf berufen, R* habe keine Gelegenheit gehabt, die kleingedruckten im Formblatt enthaltenen Bestimmungen durchzulesen. Eine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne des Paragraph 104, Absatz eins, JN kommt nämlich wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat (Rsp 1936/259), bereits dadurch zustande, daß eine Urkunde mit einer solchen Vereinbarung unterfertigt wird, selbst wenn über die Vereinbarung des Wahlgerichtsstandes vorher nicht mündlich verhandelt wurde. Wer eine Urkunde unterfertigt, ist, wie der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang betonte, verpflichtet, sich auch mit ihrem Inhalt bekanntzumachen; die Unterfertigung einer Urkunde gilt grundsätzlich als Erklärung des Einverständnisses mit ihrem Inhalt und bildet eine rechtsverbindliche Willensäußerung; eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Inhalt so ungewöhnlich ist, daß ein Einverständnis damit nicht angenommen werden kann, was aber für die Vereinbarung eines Wahlgerichtsstandes grundsätzlich nicht gelten kann (in diesem Sinne auch ZBl 1931/210; 8 Ob 540/77; 7 Оb 178/75). Das entspricht auch der herrschenden Auffassung zum Vertragsrecht, wonach im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs grundsätzlich derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, deren Inhalt als seine Erklärung gegen sich gelten lassen muß (EvBl 1973/15; SZ 42/121; JBl 1968, 365 ua; Koziol-Welser4 römisch eins 101), und eine Irrtumsanfechtung nur möglich ist, wenn in der Urkunde Bestimmungen und Klauseln stehen, die in Schriftstücken von der Art des unterzeichneten unüblich sind und sachlich nicht hineingehören (7 Оb 743/77 uа; Koziol-Welser ааО 101). Der Oberste Gerichtshof wies allerdings einmal auch darauf hin, daß dann, wenn durch das Verhalten des Vertragspartners die rechtzeitige Kenntnisnahme kleingedruckter Vertragsklauseln, mit denen man nicht rechnen mußte, verhindert wurde, keine Bindung an diese Klauseln eintreten muß (6 Оb 204/74). Dies kann aber nicht in einem Fall gelten, in dem der „gesamte Nachteil“ der beklagten Partei darin liegt, daß sich der in P* wohnhaft gewesene R* verpflichtete, einen bezirksgerichtlichen Rechtsstreit nicht in M*, sondern in dem von P* etwa gleich weit entfernten Wien zu führen. Es besteht überhaupt kein Anhaltspunkt dafür, daß sich R* daran gestoßen hätte und mit dieser Klausel nicht einverstanden gewesen wäre. Es wurde auch gar nicht behauptet, daß R* geradezu gehindert worden wäre, das Vertragsformular vollständig durchzulesen. Im übrigen wurde selbst von jemandem, der des Lesens praktisch unkundig ist, verlangt, daß er für seine entsprechende Information sorgt (EvBl 1973/15); diese Obsorge in eigener Sache muß umsomehr einem Flugpiloten zugemutet werden, besonders wenn, wie im vorliegenden Fall, der durch seine Unterschrift gedeckte kleingedruckte Text verhältnismäßig kurz war. Daß nicht ein bestimmtes Gericht vereinbart werden muß, sondern die Vereinbarung eines namentlich angeführten Gerichtsortes genügt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 104, Absatz eins, JN. Es genügte daher eine Unterwerfung unter die Gerichte Wiens; der klagenden Partei stand dann die Wahl unter den mehreren Gerichten Wiens zu (Neumann4 256).
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.