Rechtssatz RS0014513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014513
Entscheidungsdatum
27.11.2001
Rechtssatz
Ungewöhnliche Geschäftsbedingungen werden, etwa wenn bloß auf der Vorderseite eines Bestellscheines auf sie hingewiesen wird, selbst durch die Unterfertigung der Verweisung nicht zum Geschäftsinhalt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 743/77
Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 Ob 743/77
Veröff: EvBl 1979/2 S 17 = JBl 1979,32 = SZ 51/9
- 1 Ob 774/78
Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 774/78
- 7 Ob 789/79
Entscheidungstext OGH 31.01.1980 7 Ob 789/79
Beisatz: Aufrechnungsverbote sind sehr häufig in Lieferungsbedingungen und Zahlungsbedingungen von Handelsfirmen enthalten und stellen daher keineswegs etwas Außergewöhnliches dar. (T1)
- 5 Ob 685/80
Entscheidungstext OGH 07.10.1980 5 Ob 685/80
Beisatz: Die Unüblichkeitsregel hilft selten, weil die in Frage stehenden Klauseln eben üblich sind. Dies gilt, selbst dann, wenn man bei der Prüfung dessen was üblich beziehungsweise gewöhnlich ist, nicht auf die tatsächliche, sondern auf die redliche Verkehrsübung im Sinne des § 863 ABGB abstellt und damit schon bei der Beurteilung der Einbeziehungsvoraussetzungen Kriterien der Inhaltskontrolle heranzieht. (T2) Veröff: SZ 53/128 = JBl 1982,647 = EvBl 1981/53 S 182
- 5 Ob 696/81
Entscheidungstext OGH 02.03.1981 5 Ob 696/81
Vgl aber; nur: Ungewöhnliche Geschäftsbedingungen werden, selbst durch die Unterfertigung, nicht zum Geschäftsinhalt. (T3) Beisatz: Ist die Urkunde leicht überschaubar, trifft den Unterfertigenden die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß er die Urkunde unbesehen unterfertigt hat. (T4) Veröff: JBl 1984,147 = SZ 55/27
- 3 Ob 1586/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 3 Ob 1586/91
Vgl auch
- 9 Ob 515/95
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 9 Ob 515/95
nur T3
- 8 Ob 300/99x
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 300/99x
Auch; nur T3
- 8 Ob 303/99p
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 303/99p
Auch; nur T3
- 1 Ob 29/01y
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 29/01y
Vgl auch; Beisatz: Wer eine Urkunde ungelesen unterfertigt, macht ihren durch die Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung, es sei denn, der Urkundeninhalt wäre so außergewöhnlich, dass ein Einverständnis damit nicht angenommen werden kann. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014513
Dokumentnummer
JJR_19780126_OGH0002_0070OB00743_7700000_001