Die außerordentliche Revision ist zulässig (§ 508 a Abs 1 ZPO).
Es trifft zwar zu, daß der vorerst unvertretene Beklagte - ein
Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe wurde ihm erst vor der letzten
Tagsatzung beigestellt - im wesentlichen nur einwandte, es seien
mit ihm unzulässige Kettenmietverträge geschlossen worden, so daß
sein Mietverhältnis unbefristet fortbestehe. Dieser Einwand betrifft
jedoch nicht den Kern des vorliegenden Verfahrens. Der Beklagte war
nämlich bereits unbefristeter Hauptmieter der nach Ansicht der Kläger
zu räumenden Wohnung. Es stand ihm an sich frei, sich mit dem
Vermieter über eine einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages zu
einigen. Die Vertragsfreiheit ist diesbezüglich nicht aufgehoben (vgl
Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 29 MRG Rz 33 mwN; MietSlg
30.166 ua). Die Rechtssache ist nicht unter dem Gesichtspunkt der
zufolge Umgehung des § 29 Abs 1 Z 3 MRG unzulässigen
Kettendienstverträge zu beurteilen, sondern danach, ob die
Einwilligung des Beklagten in die abschließende Befristung den
rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen der §§ 869 ff ABGB entsprach.
Der Abschluß des nunmehr befristeten Mietvertrages im Anschluß an das
unbefristete Mietverhältnis kommt nämlich - wie das
Berufungsgericht richtig erkannte - einer Dissolutionsvereinbarung
zum 31.12.1992 gleich. Die Einwendungen des Beklagten hätten sich
daher richtigerweise gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung (wahre
Einwilligung) richten müssen. Soweit das Erstgericht diese Frage aber
ohnehin als die allein wesentliche ansah, hätte es dem Beklagten in
Wahrnehmung der materiellen Prozeßleitung im Sinne des § 182 Abs 1
ZPO (vor der Beistellung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe
auch nach § 432 Abs 1 ZPO) zu einem dementsprechenden Vorbringen
anleiten müssen (vgl Fucik in Rechberger, ZPO § 182 Rz 1 mwH;
Fasching, ZPR2 Rz 655; Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 442 und 744 mwH).
Der durch die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht
begründete Verfahrensmangel (vgl Fucik aaO § 182 Rz 2 und § 432
Rz 3), dem im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Rechtssicherheit
erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs 1 ZPO), kann auch noch im
Revisionsverfahren geltend gemacht werden, da der in erster Instanz
obsiegende Beklagte nicht gehalten war, den zu seinen Lasten
vorgefallenen Verfahrensfehler schon in der Berufungsbeantwortung zu
rügen (vgl Kodek in Rechberger, ZPO § 468 Rz 5 mit
Judikaturhinweisen). Insoweit kommt den Revisionsausführungen Beachtlichkeit zu.
Die außerordentliche Revision ist auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung muß derjenige, der eine Urkunde
ungelesen (ohne Kenntnisnahme des Inhalts) unterschreibt, deren
Inhalt als seine Erklärung gegen sich gelten lassen (vgl
Judikaturkette in GMA ABGB34 § 887 E 3 ff). Die Erklärung ist
jedoch - nach den allgemeinen Regeln - anfechtbar, wenn die
Vorstellung des Unterschreibenden mit dem Inhalt nicht übereinstimmt
(Rummel in Rummel, ABGB2 § 871 Rz 8 mwH; Arb 9211 ua). Die
Anfechtung ist allerdings ausgeschlossen, soweit der Unterschreibende
dem anderen Teil die Festlegung des Inhalts der Urkunde überlassen,
also deren fremd bestimmten Inhalt in Kauf zu nehmen erklärt hat,
ohne sich selbst genaue Vorstellung davon zu machen. Ungewöhnliche
Klauseln werden aber gar nicht Inhalt der Erklärung, womit die
Parallelität zu § 864 a ABGB gewahrt ist (Rummel aaO; auch
Koziol-Welser10 I 122 mwH).
Im vorliegenden Fall wurde der Beklagte, der keinen schriftlichen Mietvertrag über die von ihm schon seit 1988 gemietete Wohnung hatte, vom Vermieter zur Hausverwaltung geschickt, um einen schriftlichen Mietvertrag zu unterzeichnen. Im Vertrauen auf den damaligen Vermieter unterfertigte der Beklagte ein übliches weitgehend vorgedrucktes (vierseitiges) Formular (Beilage A), das er nicht gelesen hatte. Nach diesen - allerdings noch überschießenden - Feststellungen des Erstgerichts ist es überhaupt fraglich, ob die unterschobene Befristung des Mietverhältnisses Inhalt der Erklärung geworden ist, ob sie also vom Vermieter nach seinem Empfängerhorizont als Unterwerfung unter die Befristung interpretiert werden durfte.
Der Kläger, der lediglich einen Mietvertrag für das seit 1988
bestehende Mietverhältnis unterschreiben sollte, mußte nicht damit
rechnen, daß er dadurch der Umwandlung seines unbefristeten
Mietverhältnisses in ein befristetes zustimme (vgl Rummel aaO mwH),
zumal das als "Mietvertrag" vorgelegte Formular sonst keine
Auffälligkeit - wie etwa eine schriftliche Auflösungsvereinbarung
- bot. War daher dem Vermieter bzw. der ihm zuzurechnenden (Rummel
aaO Rz 2 zu § 875) Hausverwaltung erkennbar, daß der Beklagte den
Vertrag nicht gelesen hat oder nicht lesen konnte, durften diese auch
nicht annehmen, daß der Beklagte die im vorliegenden Fall äußerst
ungewöhnliche Befristung auch akzeptiert hätte (vgl Koziol-Welser10,
Grundriß I 122 mwH). In diesem Fall wäre die unterschobene
Befristung nicht zum Vertragsinhalt geworden, so daß es keiner Anfechtung bedürfte. Die Rechtssache ist aber diesbezüglich noch nicht spruchreif.
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren den Beklagten
dahin anzuleiten haben, daß er seine Einwendungen im Sinne der §§
869 ff ABGB ergänzt und statt überschießender Feststellungen
Feststellungen im Rahmen des beiderseitigen Vorbringens zu treffen haben.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.