Rechtssatz RS0036870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036870
Entscheidungsdatum
12.07.1995
Rechtssatz
Bei der Verletzung der Vorschrift des § 182 Abs 2 letzter Satz ZPO durch den Erstrichter handelt es sich um ein Versehen des Erstgerichtes in der Qualität eines Gesetzesverstoßes, welcher als erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes noch in einem außerordentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden kann.Bei der Verletzung der Vorschrift des Paragraph 182, Absatz 2, letzter Satz ZPO durch den Erstrichter handelt es sich um ein Versehen des Erstgerichtes in der Qualität eines Gesetzesverstoßes, welcher als erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes noch in einem außerordentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036870
Dokumentnummer
JJR_19940713_OGH0002_0070OB00583_9400000_001