Der Rekurs der Antragstellerin ist im Ergebnis berechtigt. Die Antragstellerin bekämpft die rekursgerichtliche Entscheidung im wesentlichen damit, daß
a) nicht festgestellt sei, daß die Wohnungseigentümer seinerzeit die gesetzliche Regelung über die Verteilung der Aufwendungen kannten, sodaß auch nicht konkludent eine Abänderung dieser Regel vereinbart werden konnte;
b) eine Änderung der Außenfenster vom Anteilsverwaltungsrecht des Miteigentümers nicht erfaßt sei, insbesondere deswegen nicht, weil dadurch auch die äußere Erscheinung des Hauses betroffen sei, und
c) entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes im Falle des Wechsels auch nur eines Miteigentümers - sei es durch Einzelrechtsnachfolge, sei es durch Gesamtrechtsnachfolge - eine frühere (konkludente) Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen für das Haus hinfällig werde, weil das Wohnungseigentumsgesetz 1975 eine schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer verlange.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen:
Die im Sammelanbot und im Wohnungseigentumsvertrag dem Wohnungseigentumsorganisator erteilte Ermächtigung zur Erlassung einer Hausordnung ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - keine geeignete Grundlage, aus der eine seinerzeit nach § 8 Abs 4 WEG 1948 mögliche Vereinbarung aller Miteigentümer über die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft abweichend vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abgeleitet werden könnte. Unter "Hausordnung" wird nämlich sowohl nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch als auch unter Berücksichtigung der in den Rechtsvorschriften gebrauchten Begriffen nicht die Regelung der Aufteilung der die Miteigentümer einer Liegenschaft treffenden finanziellen Lasten unter diese verstanden, sondern die Regelung der Benützung der allgemeinen Teile des Hauses durch die Bewohner und das Verhalten derselben in den ihnen zur alleinigen Nutzung überlassenen Teilen des Hauses, soweit dadurch andere Bewohner beeinträchtigt werden könnten. Schon aus diesem Grund kann in der Ermächtigung zur Erlassung einer Hausordnung keine Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs 4 WEG 1948 gelegen sein.Die im Sammelanbot und im Wohnungseigentumsvertrag dem Wohnungseigentumsorganisator erteilte Ermächtigung zur Erlassung einer Hausordnung ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - keine geeignete Grundlage, aus der eine seinerzeit nach Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 mögliche Vereinbarung aller Miteigentümer über die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft abweichend vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abgeleitet werden könnte. Unter "Hausordnung" wird nämlich sowohl nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch als auch unter Berücksichtigung der in den Rechtsvorschriften gebrauchten Begriffen nicht die Regelung der Aufteilung der die Miteigentümer einer Liegenschaft treffenden finanziellen Lasten unter diese verstanden, sondern die Regelung der Benützung der allgemeinen Teile des Hauses durch die Bewohner und das Verhalten derselben in den ihnen zur alleinigen Nutzung überlassenen Teilen des Hauses, soweit dadurch andere Bewohner beeinträchtigt werden könnten. Schon aus diesem Grund kann in der Ermächtigung zur Erlassung einer Hausordnung keine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 gelegen sein.
Gemäß § 29 Abs 1 Z 2 WEG 1975 ist die Wirksamkeit einer Vereinbarung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 8 Abs 4 WEG 1948 geschlossen wurde, nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen. Während der Geltung des WEG 1948 bedurften solche Vereinbarungen nicht, wie seit dem WEG 1975 gemäß dessen § 19 Abs 1 Z 2, der Schriftform. Sie konnten sogar durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden (MietSlg 32.540; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 19 WEG). Ob eine solche Vereinbarung durch konkludentes Verhalten zustande kam, ist nach § 863 ABGB zu beurteilen. Demnach kommt es darauf an, ob von den Vertragspartnern ein solches Verhalten gesetzt wurde, welches mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund überlassen kann, an einer entsprechenden Willenserklärung der Beteiligten zu zweifeln. Ein solches unzweifelhaftes Verhalten zeigten die damaligen Wohnungseigentümer bei der Wohnungsübergabe, bei der Übergabebesprechung mit ins Einzelne gehender Erläuterungen der - wenn auch gleichsam als lex fugitiva in die Hausordnung aufgenommenen - Regeln über die Aufteilung bestimmter Aufwendungen und vor allem durch das in der Folge dieser Regelung entsprechende unwidersprochen gebliebene Verhalten der Wohnungseigentümer, die auf eigene Kosten die ihnen nach dieser Regelung obliegenden Instandsetzungsarbeiten durchführen ließen. Dabei ist zu beachten, daß die Reparatur von Fenstern und Balkonen etc nur in größeren und ungleichen Abständen bei jeweils verschiedenen Miteigentümern notwendig wird, so daß noch nicht alle Miteigentümer entsprechende Arbeiten durchführen lassen mußten. Deren Schweigen zu entsprechenden Maßnahmen einzelner Miteigentümer im Zusammenhang mit dem Wissen, daß seinerzeit eine solche Vorgangsweise widerspruchslos besprochen wurde, bedeutet nichts anderes, als daß alle Miteigentümer diese Regelung (weiterhin) akzeptierten. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Ansicht kommt es nicht darauf an, ob den seinerzeitigen Miteigentümern die gesetzliche Regelung der Aufteilung der für die Liegenschaft zu tätigenden Aufwendungen bekannt war oder nicht. Maßgebend ist lediglich, ob aus dem objektiven Verhalten auf eine entsprechende Willenserklärung geschlossen werden kann. Da das Gesetz ausdrückliche und stillschweigende Erklärung gleichstellt, kommt es in beiden Fällen nicht auf den Willen, geschweige denn das Motiv des Erklärenden an, sondern auf das Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger davon gewinnen durfte (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 8 und 9 zu § 863).Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 ist die Wirksamkeit einer Vereinbarung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 geschlossen wurde, nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen. Während der Geltung des WEG 1948 bedurften solche Vereinbarungen nicht, wie seit dem WEG 1975 gemäß dessen Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,, der Schriftform. Sie konnten sogar durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden (MietSlg 32.540; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 19, WEG). Ob eine solche Vereinbarung durch konkludentes Verhalten zustande kam, ist nach Paragraph 863, ABGB zu beurteilen. Demnach kommt es darauf an, ob von den Vertragspartnern ein solches Verhalten gesetzt wurde, welches mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund überlassen kann, an einer entsprechenden Willenserklärung der Beteiligten zu zweifeln. Ein solches unzweifelhaftes Verhalten zeigten die damaligen Wohnungseigentümer bei der Wohnungsübergabe, bei der Übergabebesprechung mit ins Einzelne gehender Erläuterungen der - wenn auch gleichsam als lex fugitiva in die Hausordnung aufgenommenen - Regeln über die Aufteilung bestimmter Aufwendungen und vor allem durch das in der Folge dieser Regelung entsprechende unwidersprochen gebliebene Verhalten der Wohnungseigentümer, die auf eigene Kosten die ihnen nach dieser Regelung obliegenden Instandsetzungsarbeiten durchführen ließen. Dabei ist zu beachten, daß die Reparatur von Fenstern und Balkonen etc nur in größeren und ungleichen Abständen bei jeweils verschiedenen Miteigentümern notwendig wird, so daß noch nicht alle Miteigentümer entsprechende Arbeiten durchführen lassen mußten. Deren Schweigen zu entsprechenden Maßnahmen einzelner Miteigentümer im Zusammenhang mit dem Wissen, daß seinerzeit eine solche Vorgangsweise widerspruchslos besprochen wurde, bedeutet nichts anderes, als daß alle Miteigentümer diese Regelung (weiterhin) akzeptierten. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Ansicht kommt es nicht darauf an, ob den seinerzeitigen Miteigentümern die gesetzliche Regelung der Aufteilung der für die Liegenschaft zu tätigenden Aufwendungen bekannt war oder nicht. Maßgebend ist lediglich, ob aus dem objektiven Verhalten auf eine entsprechende Willenserklärung geschlossen werden kann. Da das Gesetz ausdrückliche und stillschweigende Erklärung gleichstellt, kommt es in beiden Fällen nicht auf den Willen, geschweige denn das Motiv des Erklärenden an, sondern auf das Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger davon gewinnen durfte (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 8 und 9 zu Paragraph 863,).
Sowohl das WEG 1948 als auch das WEG 1975 fordern für die Wirksamkeit einer von der gesetzlichen Regel abweichenden Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft ein Übereinkommen aller Miteigentümer. Da in dem hier zu beurteilenden Fall nach dem Abschluß der Vereinbarung Miteigentümer wechselten, muß noch geprüft werden, wie sich das auf den Bestand der genannten Vereinbarung auswirkt. Dabei ist zwischen Gesamtrechtsnachfolge (hier: Erbschaft) und Einzelrechtsnachfolge zu unterscheiden.
Da der Erbe nach § 547 ABGB den Erblasser vorstellt, hat er auch in Bezug auf die vom Erblasser getroffene Vereinbarung nach § 8 Abs 4 WEG 1948 keine andere Rechtsstellung als dieser. Da überdies die Gültigkeit der Vereinbarung nur von der Zustimmung aller Miteigentümer, unabhängig von der Größe ihres Miteigentumsanteiles, abhängt, wird eine solche Vereinbarung nicht dadurch beeinträchtigt, daß ein Miteigentümer - auf welchem Weg immer - einen anderen Miteigentumsanteil dazuerwirbt: dadurch wird nur die Anzahl der an der Vereinbarung beteiligten Personen kleiner, ändert aber nichts an der Willensübereinstimmung dieser.Da der Erbe nach Paragraph 547, ABGB den Erblasser vorstellt, hat er auch in Bezug auf die vom Erblasser getroffene Vereinbarung nach Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 keine andere Rechtsstellung als dieser. Da überdies die Gültigkeit der Vereinbarung nur von der Zustimmung aller Miteigentümer, unabhängig von der Größe ihres Miteigentumsanteiles, abhängt, wird eine solche Vereinbarung nicht dadurch beeinträchtigt, daß ein Miteigentümer - auf welchem Weg immer - einen anderen Miteigentumsanteil dazuerwirbt: dadurch wird nur die Anzahl der an der Vereinbarung beteiligten Personen kleiner, ändert aber nichts an der Willensübereinstimmung dieser.
Vereinbarungen nach § 8 Abs 4 WEG 1948 bzw § 19 Abs 1 Z 2 WEG 1975 haben bloß schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragspartnern. Das bedeutet aber nicht, daß jeder Eigentümerwechsel durch Einzelrechtsnachfolge ohne weiteres bewirkt, daß die seinerzeitige Vereinbarung unwirksam wird. Die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung hängt davon ab, daß sie zwischen allen Miteigentümern besteht. Sie bleibt daher jedenfalls dann bestehen, wenn sie vom Rechtsvorgänger auf seinen Nachfolger - sei es wegen einer den Rechtsvorgänger diesbezüglich treffenden Pflicht zur Überbindung, sei es auf Grund bloßer Vertragsgestaltung - überbunden wurde oder wenn der Rechtsnachfolger in die gesamte Rechtsstellung seines Vorgängers eintrat, weil in einem solchen Fall weiterhin alle Miteigentümer Vertragspartner sind. Es besteht kein Grund dafür, daß ein bisher vertraglich gebundener Miteigentümer frei werden sollte, bloß weil der Rechtsnachfolger eines Vertragspartners an dessen Stelle trat, wenn dieser zur Aufrechterhaltung der Vereinbarung bereit ist. Derartiges wird von einem Teil der Rechtsprechung sogar für den Fall des Eintrittes des Einzelrechtsnachfolgers eines Miteigentümers in eine bestehende Benützungsregelung angenommen (SZ 58/84), obgleich bei einer Benützungsregelung häufig persönliche Rücksichtnahmen schwerer ins Gewicht fallen (so Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 834) als dies bei der Aufteilung bloß finanzieller Lasten unter eine (meist) große Zahl von Miteigentümern der Fall ist. Die nach dem WEG 175 geforderte Schriftform trifft nur den der seinerzeit konkludent geschlossenen Vereinbarung neu beitretenden Miteigentümer. Sie ist - unter Berücksichtigung ihres Schutzzweckes - schon eingehalten, wenn der Rechtsnachfolger mittels schriftlichen Vertrages in die Rechtsstellung seines Vorgängers eintrat. Schließlich bleibt die Vereinbarung auch wirksam, wenn ein Einzelrechtsnachfolger ohne übernommene Verpflichtung der Vereinbarung beitritt, weil - wie bereits oben gesagt wurde - der bloße Wechsel eines Miteigentümers für einen anderen keinen Grund abgibt, selbst nicht mehr an die seinerzeit übernommene Verpflichtung gebunden zu sein. Solange daher ein neuer Miteigentümer, für den die Vereinbarung nicht ohnedies kraft Rechtsüberganges gilt, die Abgabe einer (seit 1.September 1975 schriftlichen) Beitrittserklärung nicht abgelehnt hat, besteht ein Schwebezustand, während dessen Dauer die anderen Miteigentümer (als Vertragspartner der ursprünglichen Vereinbarung) gebunden bleiben. Erst wenn ein Einzelrechtsnachfolger, dem ein diesbezügliches Entscheidungsrecht zusteht, den Beitritt zur seinerzeitigen Vereinbarung ablehnt und daher die gesetzlich geforderte Übereinstimmung aller Miteigentümer nicht mehr erreicht werden könnte, wäre die Vereinbarung hinfällig.Vereinbarungen nach Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 bzw Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 haben bloß schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragspartnern. Das bedeutet aber nicht, daß jeder Eigentümerwechsel durch Einzelrechtsnachfolge ohne weiteres bewirkt, daß die seinerzeitige Vereinbarung unwirksam wird. Die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung hängt davon ab, daß sie zwischen allen Miteigentümern besteht. Sie bleibt daher jedenfalls dann bestehen, wenn sie vom Rechtsvorgänger auf seinen Nachfolger - sei es wegen einer den Rechtsvorgänger diesbezüglich treffenden Pflicht zur Überbindung, sei es auf Grund bloßer Vertragsgestaltung - überbunden wurde oder wenn der Rechtsnachfolger in die gesamte Rechtsstellung seines Vorgängers eintrat, weil in einem solchen Fall weiterhin alle Miteigentümer Vertragspartner sind. Es besteht kein Grund dafür, daß ein bisher vertraglich gebundener Miteigentümer frei werden sollte, bloß weil der Rechtsnachfolger eines Vertragspartners an dessen Stelle trat, wenn dieser zur Aufrechterhaltung der Vereinbarung bereit ist. Derartiges wird von einem Teil der Rechtsprechung sogar für den Fall des Eintrittes des Einzelrechtsnachfolgers eines Miteigentümers in eine bestehende Benützungsregelung angenommen (SZ 58/84), obgleich bei einer Benützungsregelung häufig persönliche Rücksichtnahmen schwerer ins Gewicht fallen (so Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 834,) als dies bei der Aufteilung bloß finanzieller Lasten unter eine (meist) große Zahl von Miteigentümern der Fall ist. Die nach dem WEG 175 geforderte Schriftform trifft nur den der seinerzeit konkludent geschlossenen Vereinbarung neu beitretenden Miteigentümer. Sie ist - unter Berücksichtigung ihres Schutzzweckes - schon eingehalten, wenn der Rechtsnachfolger mittels schriftlichen Vertrages in die Rechtsstellung seines Vorgängers eintrat. Schließlich bleibt die Vereinbarung auch wirksam, wenn ein Einzelrechtsnachfolger ohne übernommene Verpflichtung der Vereinbarung beitritt, weil - wie bereits oben gesagt wurde - der bloße Wechsel eines Miteigentümers für einen anderen keinen Grund abgibt, selbst nicht mehr an die seinerzeit übernommene Verpflichtung gebunden zu sein. Solange daher ein neuer Miteigentümer, für den die Vereinbarung nicht ohnedies kraft Rechtsüberganges gilt, die Abgabe einer (seit 1.September 1975 schriftlichen) Beitrittserklärung nicht abgelehnt hat, besteht ein Schwebezustand, während dessen Dauer die anderen Miteigentümer (als Vertragspartner der ursprünglichen Vereinbarung) gebunden bleiben. Erst wenn ein Einzelrechtsnachfolger, dem ein diesbezügliches Entscheidungsrecht zusteht, den Beitritt zur seinerzeitigen Vereinbarung ablehnt und daher die gesetzlich geforderte Übereinstimmung aller Miteigentümer nicht mehr erreicht werden könnte, wäre die Vereinbarung hinfällig.
Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin ist die Aufteilung der Kosten einer Fensterreparatur unabhängig davon, in welcher Form diese Reparatur zu erfolgen hat, damit dadurch nicht eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses erfolgt. Der Bestand der seinerzeitigen Vereinbarung wird also nicht dadurch berührt, daß die Reparatur oder der Austausch der Fenster nicht in beliebiger Form durch den hiezu verpflichteten Miteigentümer erfolgen darf.
Für die hier zu beurteilende Rechtssache bedeutet dies, daß mit den Parteien an Hand eines alle Eigentümerwechsel vom Zeitpunkt der seinerzeitigen Vereinbarung bis zur neuen Entscheidung ausweisenden Grundbuchsauszuges zu erörtern und ein allenfalls erforderlich werdendes Beweisverfahren darüber durchzuführen ist, ob jeweils mit allen Miteigentümern die seinerzeitige Vereinbarung aufrecht blieb. Dabei ist auf die oben dargelegten Grundsätze Bedacht zu nehmen. Nur wenn feststeht, daß die seinerzeitige Vereinbarung nicht mehr wirksam ist, wäre auch noch zu prüfen, ob es sich bei den von der Antragstellerin begehrten Arbeiten um solche nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG binnen angemessener Frist durchzuführende handelt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 26 Abs 2 WEG im Zusammenhang mit § 37 Abs 3 Z 19 MRG.Für die hier zu beurteilende Rechtssache bedeutet dies, daß mit den Parteien an Hand eines alle Eigentümerwechsel vom Zeitpunkt der seinerzeitigen Vereinbarung bis zur neuen Entscheidung ausweisenden Grundbuchsauszuges zu erörtern und ein allenfalls erforderlich werdendes Beweisverfahren darüber durchzuführen ist, ob jeweils mit allen Miteigentümern die seinerzeitige Vereinbarung aufrecht blieb. Dabei ist auf die oben dargelegten Grundsätze Bedacht zu nehmen. Nur wenn feststeht, daß die seinerzeitige Vereinbarung nicht mehr wirksam ist, wäre auch noch zu prüfen, ob es sich bei den von der Antragstellerin begehrten Arbeiten um solche nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG binnen angemessener Frist durchzuführende handelt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 26, Absatz 2, WEG im Zusammenhang mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.