Rechtssatz RS0082841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082841
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
Die im Wohnungseigentumsvertrag dem Wohnungseigentumsorganisator erteilte Ermächtigung zur Erlassung einer Hausordnung ist keine geeignete Grundlage, aus der eine seinerzeit nach § 8 Abs 4 WEG 1948 mögliche Vereinbarung aller Miteigentümer über die Aufteilung der Aufwendung für die Liegenschaft abweichend vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abgeleitet werden könnte.Die im Wohnungseigentumsvertrag dem Wohnungseigentumsorganisator erteilte Ermächtigung zur Erlassung einer Hausordnung ist keine geeignete Grundlage, aus der eine seinerzeit nach Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 mögliche Vereinbarung aller Miteigentümer über die Aufteilung der Aufwendung für die Liegenschaft abweichend vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abgeleitet werden könnte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 73/89
Entscheidungstext OGH 20.02.1990 5 Ob 73/89
Veröff: WoBl 1990,105 (Call) = MietSlg XLI/10
- 5 Ob 19/12y
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 19/12y
Vgl; Beisatz: Hier: Im Wohnungseigentumsvertrag in Aussicht genommene abweichende Vereinbarung über den Aufteilungsschlüssel durch die Mehrheit. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082841
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0050OB00073_8900000_004