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Rechtssatz RS0013679

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013679

Geschäftszahl

5Ob73/89; 5Ob54/99y

Entscheidungsdatum

13.04.1999

Rechtssatz

Unter "Hausordnung" wird nämlich sowohl nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch als auch unter Berücksichtigung der in den Rechtsvorschriften gebrauchten Begriffen nicht die Regelung der Aufteilung der die Miteigentümer einer Liegenschaft treffenden finanziellen Lasten unter diese verstanden, sondern die Regelung der Benützung der allgemeinen Teile des Hauses durch die Bewohner und das Verhalten derselben in den ihnen zur alleinigen Nutzung überlassenen Teilen des Hauses, soweit dadurch andere Bewohner beeinträchtigt werden könnten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 73/89
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 5 Ob 73/89
    Veröff: WoBl 1990,105 ( Call ) = MietSlg XLII/10
  • 5 Ob 54/99y
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 54/99y
    nur: Unter "Hausordnung" wird sowohl nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch als auch unter Berücksichtigung der in den Rechtsvorschriften gebrauchten Begriffen die Regelung der Benützung der allgemeinen Teile des Hauses durch die Bewohner und das Verhalten derselben in den ihnen zur alleinigen Nutzung überlassenen Teilen des Hauses, soweit dadurch andere Bewohner beeinträchtigt werden könnten, verstanden. (T1) Beisatz: Dieses Begriffsverständnis gilt sowohl im Verhältnis zwischen Miteigentümern als auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013679

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0050OB00073_8900000_003