Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig und berechtigt.
Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich ungeachtet der Undurchsetzbarkeit des Anspruchs auf Erlassung einer Hausordnung durch das Gericht, worauf im folgenden einzugehen sein wird - um eine § 26 Abs 1 Z 3 WEG zu unterstellende Streitigkeit. Daher findet gemäß § 26 Abs 2 Z 7 WEG idF der WGN 1997 die Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 18a MRG keine Anwendung. Die dort normierten Rechtsmittelbeschränkungen gelten demnach nicht, weshalb über die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses ohne Beachtung von Wertgrenzen zu entscheiden ist.Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich ungeachtet der Undurchsetzbarkeit des Anspruchs auf Erlassung einer Hausordnung durch das Gericht, worauf im folgenden einzugehen sein wird - um eine Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG zu unterstellende Streitigkeit. Daher findet gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG in der Fassung der WGN 1997 die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG keine Anwendung. Die dort normierten Rechtsmittelbeschränkungen gelten demnach nicht, weshalb über die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses ohne Beachtung von Wertgrenzen zu entscheiden ist.
Tatsächlich liegt aus den vom Revisionsrekurswerber aufgezeigten Gründen eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vor: Der Minderheit steht nach § 13a Abs 1 Z 7 WEG bloß das Recht zu, die Entscheidung des Gerichtes darüber zu verlangen, daß diejenigen Bestimmungen der von der Mehrheit beschlossenen Hausordnung aufgehoben oder abgeändert werden, die seine schutzwürdigen Interessen verletzen oder ihm bei billigem Ermessen unzumutbar sind. Ein Recht, die Erlassung einer Hausordnung zu begehren, steht der Minderheit nicht zu. Dies weder im allgemeinen noch im konkreten Fall, wo die Antragsteller sich auf ein im übrigen nicht erwiesenes Regelungsbedürfnis berufen. Wenn die Interessen der Antragsteller durch ein Einwirken von Beeinträchtigungen, das ortsübliche Ausmaß überschritten und die ortsübliche Nutzung ihrer Wohnung erheblich beeinträchtigten, steht ihnen ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB zu. Der nachbarrechtliche Schutz geht allerdings nicht soweit, daß die widmungsgemäße Benützung des Lokals durch den Antragsgegner durch Erlassung einer Hausordnung ganz erheblich erschwert werden kann.Tatsächlich liegt aus den vom Revisionsrekurswerber aufgezeigten Gründen eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor: Der Minderheit steht nach Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 7, WEG bloß das Recht zu, die Entscheidung des Gerichtes darüber zu verlangen, daß diejenigen Bestimmungen der von der Mehrheit beschlossenen Hausordnung aufgehoben oder abgeändert werden, die seine schutzwürdigen Interessen verletzen oder ihm bei billigem Ermessen unzumutbar sind. Ein Recht, die Erlassung einer Hausordnung zu begehren, steht der Minderheit nicht zu. Dies weder im allgemeinen noch im konkreten Fall, wo die Antragsteller sich auf ein im übrigen nicht erwiesenes Regelungsbedürfnis berufen. Wenn die Interessen der Antragsteller durch ein Einwirken von Beeinträchtigungen, das ortsübliche Ausmaß überschritten und die ortsübliche Nutzung ihrer Wohnung erheblich beeinträchtigten, steht ihnen ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu. Der nachbarrechtliche Schutz geht allerdings nicht soweit, daß die widmungsgemäße Benützung des Lokals durch den Antragsgegner durch Erlassung einer Hausordnung ganz erheblich erschwert werden kann.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Sowohl im Verhältnis zwischen Miteigentümern als auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern wird unter "Hausordnung" nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch aber auch unter Berücksichtigung der in den Rechtsvorschriften gebrauchten Begriffen die Regelung der Benützung der allgemeinen Teile des Hauses durch die Bewohner und das Verhalten derselben in den ihnen zur alleinigen Nutzung überlassenen Teilen des Hauses, soweit dadurch andere Bewohner beeinträchtigt werden könnten, verstanden (WoBl 1990, 105 (Call) = MietSlg 42.442, 44.451/10). Insofern kann es nicht zweifelhaft sein, daß die "Anordnungen" der Vorinstanzen die Erlassung einer "Hausordnung" zum Inhalt hatten.
Die Erlassung und Änderung einer Hausordnung obliegt gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 14 Abs 1 Z 6 WEG der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung der ordentlichen Verwaltung. Daneben besteht das in § 13a Abs 1 Z 7 WEG statuierte Minderheitsrecht, wonach jeder Miteigentümer die Entscheidung des Gerichtes darüber verlangen kann, daß diejenigen Bestimmungen der von der Mehrheit beschlossenen Hausordnung aufgehoben oder geändert werden, die seine schutzwürdigen Interessen verletzen oder ihm bei billigem Ermessen unzumutbar sind.Die Erlassung und Änderung einer Hausordnung obliegt gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, WEG der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung der ordentlichen Verwaltung. Daneben besteht das in Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 7, WEG statuierte Minderheitsrecht, wonach jeder Miteigentümer die Entscheidung des Gerichtes darüber verlangen kann, daß diejenigen Bestimmungen der von der Mehrheit beschlossenen Hausordnung aufgehoben oder geändert werden, die seine schutzwürdigen Interessen verletzen oder ihm bei billigem Ermessen unzumutbar sind.
Zu Recht hat der Antragsgegner schon in seiner Stellungnahme zum verfahrenseinleitenden Antrag darauf hingewiesen, daß § 13a Abs 1 in Z 2, 4 und 6 WEG Einspruchsrechte der Minderheit bei Untätigkeit der Mehrheit der Eigentümer vorsehen, wogegen das in Z 7 normierte Recht, eine Entscheidung des Gerichtes zu verlangen, auf die Überprüfung einer bereits erlassenen Hausordnung reduziert ist. Es liegt daher keineswegs eine Regelungslücke vor, die durch Analogie geschlossen werden könnte.Zu Recht hat der Antragsgegner schon in seiner Stellungnahme zum verfahrenseinleitenden Antrag darauf hingewiesen, daß Paragraph 13 a, Absatz eins, in Ziffer 2, 4, und 6 WEG Einspruchsrechte der Minderheit bei Untätigkeit der Mehrheit der Eigentümer vorsehen, wogegen das in Ziffer 7, normierte Recht, eine Entscheidung des Gerichtes zu verlangen, auf die Überprüfung einer bereits erlassenen Hausordnung reduziert ist. Es liegt daher keineswegs eine Regelungslücke vor, die durch Analogie geschlossen werden könnte.
Ein Abänderungs-, Aufhebungs- und Supplierungsrecht steht der Minderheit nur in dem im Gesetz genannten Umfang zu. Bestimmungen der von der Mehrheit beschlossenen Hausordnung können also nach der in Anspruch genommenen Regelung nur beseitigt oder eingeschränkt, nicht aber ersetzt werden, während in den anderen genannten Fällen Abhilfe gegen die Untätigkeit der Mehrheit vorgesehen ist (vgl Würth in Rummel Rz 2 zu § 15 WEG aF).Ein Abänderungs-, Aufhebungs- und Supplierungsrecht steht der Minderheit nur in dem im Gesetz genannten Umfang zu. Bestimmungen der von der Mehrheit beschlossenen Hausordnung können also nach der in Anspruch genommenen Regelung nur beseitigt oder eingeschränkt, nicht aber ersetzt werden, während in den anderen genannten Fällen Abhilfe gegen die Untätigkeit der Mehrheit vorgesehen ist vergleiche Würth in Rummel Rz 2 zu Paragraph 15, WEG aF).
Der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsansicht, trotz Fehlens eines Beschlusses über eine Hausordnung müsse der Minderheit eine Verfolgung ihrer schutzwürdigen Interessen dergestalt eingeräumt werden, daß ihr eine Antragstellung zur Erlassung einer Hausordnung eingeräumt werde, stehen im weiteren folgende Erwägungen entgegen:
Ganz allgemein kann die Ablehnung einer Beschlußfassung durch die Minderheit nicht angefochten werden, weil dadurch der Willensäußerung der Minderheit defacto die Wirkung eines Mehrheitsbeschlusses beigemessen würde (Kletecka, WoBl 1995, 82 mit Hinweisen auf zweitinstanzliche Rechtsprechung; Palten, Wohnungseigentum Rz 154 zu § 14 Abs 3 WEG; Röhl in Münchner Kommentar § 23 WEG Rz 13; Dasseng in Palandt53 § 23 WEG Rz 22; Meinhardt, WE 153). Die Minderheit hat eben nicht die Möglichkeit, die Entscheidung des Richters zur Durchsetzung einer von ihr gewünschten von der Mehrheit abgelehnten Maßnahme zu erwirken (Klang in Klang III, 111; Gamerith in Rummel Rz 13 zu § 834 ABGB; Egglmeier in Schwimann Rz 38 zu 833; SZ 57/4 = NZ 1985, 27).Ganz allgemein kann die Ablehnung einer Beschlußfassung durch die Minderheit nicht angefochten werden, weil dadurch der Willensäußerung der Minderheit defacto die Wirkung eines Mehrheitsbeschlusses beigemessen würde (Kletecka, WoBl 1995, 82 mit Hinweisen auf zweitinstanzliche Rechtsprechung; Palten, Wohnungseigentum Rz 154 zu Paragraph 14, Absatz 3, WEG; Röhl in Münchner Kommentar Paragraph 23, WEG Rz 13; Dasseng in Palandt53 Paragraph 23, WEG Rz 22; Meinhardt, WE 153). Die Minderheit hat eben nicht die Möglichkeit, die Entscheidung des Richters zur Durchsetzung einer von ihr gewünschten von der Mehrheit abgelehnten Maßnahme zu erwirken (Klang in Klang römisch drei, 111; Gamerith in Rummel Rz 13 zu Paragraph 834, ABGB; Egglmeier in Schwimann Rz 38 zu 833; SZ 57/4 = NZ 1985, 27).
Die Erlassung einer Hausordnung durch das Gericht kommt daher weder im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG noch sonst im außerstreitigen Verfahren in Betracht. Die besondere Vorschrift des § 13a Abs 1 Z 7 WEG ermöglicht nur die Überprüfung von der Mehrheit beschlossener Hausordnungen.Die Erlassung einer Hausordnung durch das Gericht kommt daher weder im Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG noch sonst im außerstreitigen Verfahren in Betracht. Die besondere Vorschrift des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 7, WEG ermöglicht nur die Überprüfung von der Mehrheit beschlossener Hausordnungen.
Damit sind Wohnungseigentümer aber keineswegs schutzlos, wie die Antragsteller zur Begründung ihres Begehrens unterstellen, räumt doch die Rechtsprechung bei verbotenen, eigenmächtigen Eingriffen innerhalb von Gemeinschaftsflächen die Negatorienklage ein (WoBl 1994/1) sowie einen auf § 364 Abs 2 ABGB gestützten Unterlassungsanspruch bei unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen, die nicht mehr mit der widmungsgemäßen Benützung von Wohnungseigentumsobjekten in Einklang stehen (vgl immolex 1998, 185/115; 5 Ob 49/89 RS0010591; 5 Ob 180/98a RS0110784).Damit sind Wohnungseigentümer aber keineswegs schutzlos, wie die Antragsteller zur Begründung ihres Begehrens unterstellen, räumt doch die Rechtsprechung bei verbotenen, eigenmächtigen Eingriffen innerhalb von Gemeinschaftsflächen die Negatorienklage ein (WoBl 1994/1) sowie einen auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützten Unterlassungsanspruch bei unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen, die nicht mehr mit der widmungsgemäßen Benützung von Wohnungseigentumsobjekten in Einklang stehen vergleiche immolex 1998, 185/115; 5 Ob 49/89 RS0010591; 5 Ob 180/98a RS0110784).
Der Revisionsrekurs war daher berechtigt.
Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung hat im Verfahren nach § 26 WEG zufolge § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm § 26 Abs 2 WEG grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen.Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung hat im Verfahren nach Paragraph 26, WEG zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen.