Rechtssatz RS0111846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111846
Entscheidungsdatum
13.04.1999
Rechtssatz
Die besondere Vorschrift des § 13a Abs 1 Z 7 WEG ermöglicht nur die Überprüfung von der Mehrheit bereits beschlossener Hausordnungen. Bestimmungen der von der Mehrheit beschlossenen Hausordnung können nur beseitigt oder eingeschränkt, nicht aber ersetzt werden.Die besondere Vorschrift des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 7, WEG ermöglicht nur die Überprüfung von der Mehrheit bereits beschlossener Hausordnungen. Bestimmungen der von der Mehrheit beschlossenen Hausordnung können nur beseitigt oder eingeschränkt, nicht aber ersetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111846
Dokumentnummer
JJR_19990413_OGH0002_0050OB00054_99Y0000_002