Rechtssatz RS0111845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111845
Entscheidungsdatum
13.04.1999
Rechtssatz
Ein Recht, die Erlassung einer Hausordnung zu begehren, steht der Minderheit nicht zu. Die Erlassung einer Hausordnung durch das Gericht kommt weder im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG noch sonst im außerstreitigen Verfahren in Betracht.Ein Recht, die Erlassung einer Hausordnung zu begehren, steht der Minderheit nicht zu. Die Erlassung einer Hausordnung durch das Gericht kommt weder im Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG noch sonst im außerstreitigen Verfahren in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111845
Dokumentnummer
JJR_19990413_OGH0002_0050OB00054_99Y0000_001