Rechtssatz RS0110784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110784
Entscheidungsdatum
16.12.2021
Rechtssatz
Der gesetzliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht dem Wohnungseigentümer (unter den dort genannten Voraussetzungen) nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden (zB wiederholtes Musizieren zur Nachtzeit oder mit großer Lärmentwicklung verbundenes nächtliches Baden und Duschen). Die mit dem bestimmungsgemäßen (vertragsgemäßen) Gebrauch einer Wohnung verbundenen üblichen Geräusche rechtfertigen eine Unterlassungsklage selbst dann nicht, wenn sie durch die mangelhafte Isolierung der Trennwände in der Wohnungseigentumsanlage stärker hörbar sind.Der gesetzliche Abwehranspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB steht dem Wohnungseigentümer (unter den dort genannten Voraussetzungen) nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden (zB wiederholtes Musizieren zur Nachtzeit oder mit großer Lärmentwicklung verbundenes nächtliches Baden und Duschen). Die mit dem bestimmungsgemäßen (vertragsgemäßen) Gebrauch einer Wohnung verbundenen üblichen Geräusche rechtfertigen eine Unterlassungsklage selbst dann nicht, wenn sie durch die mangelhafte Isolierung der Trennwände in der Wohnungseigentumsanlage stärker hörbar sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 180/98a
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 180/98a
Veröff: SZ 71/147
- 5 Ob 54/99y
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 54/99y
Vgl auch; nur: Der gesetzliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht dem Wohnungseigentümer nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden. (T1)
Beisatz: Unterlassungsanspruch bei unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen, die nicht mehr mit der widmungsgemäßen Benützung von Wohnungseigentumsobjekten in Einklang stehen. (T2)
- 1 Ob 201/00s
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 201/00s
nur: Die mit dem bestimmungsgemäßen (vertragsgemäßen) Gebrauch einer Wohnung verbundenen üblichen Geräusche rechtfertigen eine Unterlassungsklage selbst dann nicht, wenn sie durch die mangelhafte Isolierung der Trennwände in der Wohnungseigentumsanlage stärker hörbar sind. (T3)
- 5 Ob 257/01g
Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 257/01g
nur: Der gesetzliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht dem Wohnungseigentümer (unter den dort genannten Voraussetzungen) nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden (zB wiederholtes Musizieren zur Nachzeit oder mit großer Lärmentwicklung verbundenes nächtliches Baden und Duschen). (T4)
Beisatz: Jedem Miteigentümer und Wohnungseigentümer soll die verkehrsübliche Nutzung seines Objektes gewährleistet sein, sofern der Wohnungseigentumsvertrag oder die Hausordnung keine abweichende Regelung enthalten. Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer die von einer verkehrsüblichen Nutzung des Nachbarobjektes ausgehenden Immissionen zu dulden. (T5)
- 5 Ob 271/08a
Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 271/08a
Vgl; nur T1; Beis wie T2; nur T3
- 9 Ob 13/12w
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 13/12w
Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Hat aber der störende Wohnungseigentümer jene Umstände geschaffen, durch die die Lärmimmissionen eine wesentliche Beeinträchtigung verursachen (hier: fehlender Deckentrittschallschutz), so ist er selbst bei einer verkehrsüblichen oder bestimmungsgemäßen Nutzung seines Wohnungseigentumsobjekts nicht in gleichem Maße schutzwürdig. In diesem Fall ist vom Störer eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen des beeinträchtigten Wohnungseigentümers zu verlangen, solange er die Störquelle nicht beseitigt hat. (T6)
- 5 Ob 173/15z
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 173/15z
Vgl aber; Beis wie T6; Veröff: SZ 2015/103
- 4 Ob 43/16a
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 43/16a
Auch; Beis ähnlich wie T6
- 5 Ob 21/19b
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 21/19b
Vgl
- 5 Ob 210/21z
Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 210/21z
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110784
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19980915_OGH0002_0050OB00180_98A0000_001