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Rechtssatz RS0013674

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013674

Geschäftszahl

5Ob73/89

Entscheidungsdatum

20.02.1990

Rechtssatz

Da der Erbe nach Paragraph 547, ABGB den Erblasser vorstellt, hat er auch in Bezug auf die vom Erblasser getroffene Vereinbarung nach Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 ( hier: Ermächtigung an WE-Organisator zur Erlassung einer Hausordnung ) keine andere Rechtsstellung als dieser. Da überdies die Gültigkeit der Vereinbarung nur von der Zustimmung aller Miteigentümer, unabhängig von der Größe ihres Miteigentumsanteiles, abhängig, wird eine solche Vereinbarung nicht dadurch beeinträchtigt, daß ein Miteigentümer - auf welchem Weg immer - einen anderen Miteigentumsanteil dazuerwirbt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 73/89
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 5 Ob 73/89
    Veröff: WoBl 1990,105 ( Call ) = MietSlg 42/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013674

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0050OB00073_8900000_001