[10] Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch teilweise berechtigt.
I. Zu den Betriebskostenrömisch eins. Zu den Betriebskosten
[11] 1. Nach § 839 ABGB werden Nutzungen und Lasten gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile ausgemessen und im Zweifel jeder Anteil als gleich groß angesehen. 1. Nach Paragraph 839, ABGB werden Nutzungen und Lasten gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile ausgemessen und im Zweifel jeder Anteil als gleich groß angesehen.
[12] 2. Zu den gemeinschaftlichen Lasten gehören jedenfalls die Betriebskosten als Kosten der Erhaltung und Verwaltung der im Miteigentum stehenden Sache (RS0013804). Die erzielten Nutzungen und Lasten aus dem gemeinschaftlichen Gut werden mangels abweichender Vereinbarung nach § 839 ABGB unter den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile aufgeteilt (RS0013566; 1 Ob 126/98f; vgl auch Egglmeier-Schmolke in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 [2023] § 840 ABGB Rz 1; Sailer/Painsi in KBB7 [2023] zu §§ 839, 840 ABGB Rz 1). 2. Zu den gemeinschaftlichen Lasten gehören jedenfalls die Betriebskosten als Kosten der Erhaltung und Verwaltung der im Miteigentum stehenden Sache (RS0013804). Die erzielten Nutzungen und Lasten aus dem gemeinschaftlichen Gut werden mangels abweichender Vereinbarung nach Paragraph 839, ABGB unter den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile aufgeteilt (RS0013566; 1 Ob 126/98f; vergleiche auch Egglmeier-Schmolke in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 [2023] Paragraph 840, ABGB Rz 1; Sailer/Painsi in KBB7 [2023] zu Paragraphen 839, 840, ABGB Rz 1).
[13] Solange ein neu in die Gemeinschaft eintretender Miteigentümer zufolge Ablehnung durch den anderen Teilhaber an der Nutzung der gemeinsamen Sache noch nicht teil hat, ist es jedenfalls gerechtfertigt, auch die Pflicht des neuen Miteigentümers zur Teilnahme an der Lastentragung zumindest in dem Ausmaß vorerst aufzuschieben, in dem diese Lasten die von den übrigen Miteigentümern bezogenen Einnahmen und den Wert der allein gezogenen Nutzungen nicht übersteigen. Es ist mit § 839 ABGB jedenfalls unvereinbar, ihn vom Genuss der Sache auszuschließen, gleichzeitig aber zur Lastentragung heranzuziehen (8 Ob 661, 662/92). Solange ein neu in die Gemeinschaft eintretender Miteigentümer zufolge Ablehnung durch den anderen Teilhaber an der Nutzung der gemeinsamen Sache noch nicht teil hat, ist es jedenfalls gerechtfertigt, auch die Pflicht des neuen Miteigentümers zur Teilnahme an der Lastentragung zumindest in dem Ausmaß vorerst aufzuschieben, in dem diese Lasten die von den übrigen Miteigentümern bezogenen Einnahmen und den Wert der allein gezogenen Nutzungen nicht übersteigen. Es ist mit Paragraph 839, ABGB jedenfalls unvereinbar, ihn vom Genuss der Sache auszuschließen, gleichzeitig aber zur Lastentragung heranzuziehen (8 Ob 661, 662/92).
[14] 3. Das Rekursgericht ging davon aus, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin durch den Austausch der Schlösser im Ergebnis von der Nutzung ihres Miteigentumsanteils an der Liegenschaft ausgeschlossen habe, sodass ihr die Nutzung der Liegenschaft entsprechend ihrer Quote verwehrt sei. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung 8 Ob 661, 662/92 gelangte es zum Ergebnis, dass es aufgrund der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit unangemessen sei, die Antragsgegnerin zur Tragung von Betriebs- und Energiekosten und zur Zahlung eines Benützungsentgelts zu verpflichten.
[15] 4. Dagegen wendet der Antragsteller im Revisionsrekurs ein, die Antragsgegnerin werde durch den rechtmäßigen Austausch der Schlösser von der Nutzung der Liegenschaft nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern nur dahingehend, dass sie die Liegenschaft ausschließlich gemeinsam mit ihm und der Schwester betreten könne. Die Antragsgegnerin nütze die Liegenschaft durch die Lagerung der Fahrnisse, sie habe im Verfahren auch nicht vorgebracht, dass sie die Liegenschaft anders nutzen wolle.
[16] 5. Mit dieser Argumentation ist der Antragsteller im Recht:
[17] Die Liegenschaft wird seit dem Tod der Mutter von den drei Geschwistern ausschließlich zur Lagerung der Fahrnisse genutzt. Auch nach dem Austausch der Schlösser im September 2021 durch den Antragsteller und den wechselseitigen Schreiben im August 2023, in denen sich die Parteien mit der übermäßigen Nutzung der Liegenschaft durch den jeweils anderen nicht mehr einverstanden erklärten, wird die Liegenschaft von allen drei Miteigentümern weiterhin ausschließlich zur Lagerung der Fahrnisse benützt. Die Antragstellerin hat weder behauptet, dass die Lagerung der Fahrnisse nicht ihrem Wunsch entspreche, noch, dass sie die Liegenschaft zu anderen Zwecken benützen möchte. Der Antragsteller stört daher ihren konkreten Gebrauch (Lagerung der Fahrnisse) nicht.
[18] Da die Antragstellerin die Liegenschaft – ihrem Gebrauchswunsch entsprechend – durch die Lagerung der Fahrnisse tatsächlich nützt und keinen anderen konkreten Gebrauchswunsch zur Sachbenützung geäußert hat (vgl RS0112571; 4 Ob 162/20g; 7 Ob 145/23h), hat sie die für die Liegenschaft angefallenen Betriebskosten verhältnismäßig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil von 1/9, nicht jedoch wie vom Antragsteller begehrt zu 1/3, zu tragen. Da die Antragstellerin die Liegenschaft – ihrem Gebrauchswunsch entsprechend – durch die Lagerung der Fahrnisse tatsächlich nützt und keinen anderen konkreten Gebrauchswunsch zur Sachbenützung geäußert hat vergleiche RS0112571; 4 Ob 162/20g; 7 Ob 145/23h), hat sie die für die Liegenschaft angefallenen Betriebskosten verhältnismäßig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil von 1/9, nicht jedoch wie vom Antragsteller begehrt zu 1/3, zu tragen.
II. Zum Benützungsentgeltrömisch zwei. Zum Benützungsentgelt
[19] 1. Wird einem Miteigentümer ein seinen Miteigentumsanteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen, ist die ihm dadurch zukommende, verhältnismäßig größere Nutzung durch eine entsprechende Gegenleistung auszugleichen (RS0013617 [T1]). Nach der Rechtsprechung kann der Miteigentümer für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer ab Zugang des ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs gegen die übermäßige Benützung ein anteiliges Benützungsentgelt verlangen (RS0013617 [T3]; 3 Ob 65/18g), weil ab diesem Zeitpunkt die übermäßige Nutzung mangels Einigkeit im Sinne des § 828 Abs 1 ABGB nicht mehr rechtmäßig ist (vgl Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 § 839 ABGB Rz 2 [Stand 1. 8. 2015, rdb.at]). 1. Wird einem Miteigentümer ein seinen Miteigentumsanteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen, ist die ihm dadurch zukommende, verhältnismäßig größere Nutzung durch eine entsprechende Gegenleistung auszugleichen (RS0013617 [T1]). Nach der Rechtsprechung kann der Miteigentümer für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer ab Zugang des ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs gegen die übermäßige Benützung ein anteiliges Benützungsentgelt verlangen (RS0013617 [T3]; 3 Ob 65/18g), weil ab diesem Zeitpunkt die übermäßige Nutzung mangels Einigkeit im Sinne des Paragraph 828, Absatz eins, ABGB nicht mehr rechtmäßig ist vergleiche Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 839, ABGB Rz 2 [Stand 1. 8. 2015, rdb.at]).
[20] 2. Der Antragsteller macht in seinem Revisionsrekurs geltend, dass – aufgrund des bestehenden Miteigentums an den Fahrnissen – kein Miteigentümer einen Teil der Liegenschaft durch die Lagerung der Gegenstände ausschließlich nutzen könne, sondern denknotwendig immer eine Mitnutzung durch die anderen Miteigentümer vorliege. Damit kann er keine übermäßige Nutzung eines Einzelnen aufzeigen:
[21] 2.1. Mit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst eine schlichte Rechtsgemeinschaft nach den §§ 825 ff ABGB, die sich auf das Erbrecht bezieht (RS0012313). Mit der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Die Gemeinschaft der Erben wird nach ständiger Rechtsprechung entweder durch ein Erbteilungsübereinkommen, für welches Vertragsfreiheit besteht, oder – mangels Einigung – durch Erbteilungsklage aufgehoben (RS0012311). 2.1. Mit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst eine schlichte Rechtsgemeinschaft nach den Paragraphen 825, ff ABGB, die sich auf das Erbrecht bezieht (RS0012313). Mit der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Die Gemeinschaft der Erben wird nach ständiger Rechtsprechung entweder durch ein Erbteilungsübereinkommen, für welches Vertragsfreiheit besteht, oder – mangels Einigung – durch Erbteilungsklage aufgehoben (RS0012311).
[22] 2.2. Den Vorbringen der Streitteile liegt zugrunde, dass die Gemeinschaft der Erben nach ihrer Mutter noch nicht aufgehoben ist. Damit sind sie gemeinsam mit ihrer Schwester zu gleichen Teilen Miteigentümer der im Haus befindlichen Fahrnisse. Diese stehen im ideellen Miteigentum der drei Gemeinschafter, womit eine Zuordnung des der Antragsgegnerin zukommenden ideellen Drittelanteils an den Fahrnissen zu bestimmten Flächenanteilen der Liegenschaft, die ebenfalls im ideellen Miteigentum der Geschwister steht, ausscheidet. Mit seinem Hinweis auf das Verhältnis der Miteigentumsanteile an den Fahrnissen zu den Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft kann der Antragsteller daher keine (tatsächliche) übermäßige Nutzung der Liegenschaft durch die Antragsgegnerin darlegen. Mangels Zuordenbarkeit des Miteigentumsanteils der Antragstellerin zu bestimmten Fahrnissen und deren ideellen Anteils an der Liegenschaft zu bestimmten Flächen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Lagerung eines Drittels der Fahrnisse mehr als 1/9 der Fläche der Liegenschaft beansprucht.
[23] 3. Der Antragsteller macht im Zusammenhang mit dem Benützungsentgelt auch einen Verfahrensmangel geltend, der darin gelegen sein soll, dass sich das Rekursgericht vom Vorbringen der Parteien entfernt habe. Entgegen dem Standpunkt des Antragstellers ergibt sich jedoch weder aus dem Parteivorbringen noch aus den Anträgen der Parteien, dass sich die Lagerung der Fahrnisse flächenmäßig auf die gesamte Liegenschaft erstreckt. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.
[24] 4. Zusammenfassend steht dem Antragsteller somit mangels Nachweises einer übermäßigen Benützung der Liegenschaft durch die Antragsgegnerin kein Benützungsentgelt zu.
[25] Mit dem Ausspruch, dass die von ihr geltend gemachte Gegenforderung nicht zu Recht besteht, hat sich die Antragsgegnerin bereits in ihrem Rekurs inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Für diese Gegenforderung gilt im Übrigen nichts anderes, weil sich aus den dargelegten Gründen eine über 7/9 der Anteile der Liegenschaft hinausgehende tatsächliche Nutzung der Liegenschaft durch den Antragsteller ebenso wenig ergibt.
III. Ergebnis römisch drei. Ergebnis
[26] Dem Revisionsrekurs des Antragstellers ist teilweise Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass die Antragsgegnerin schuldig ist, dem Antragsteller 947,67 EUR an Betriebskostenersatz zu zahlen.
IV. Kosten römisch vier. Kosten
[27] Die aufgrund Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen neu zu treffende Kostenentscheidung gründet auf § 78 Abs 2 AußStrG und folgt dem Erfolgsprinzip einschließlich Quotenkompensation (Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 78 Rz 137 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]). Die aufgrund Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen neu zu treffende Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG und folgt dem Erfolgsprinzip einschließlich Quotenkompensation (Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 Paragraph 78, Rz 137 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]).
[28] Im erstinstanzlichen Verfahren obsiegte die Antragsgegnerin im ersten Verfahrensabschnitt mit ca 71 %. Der Antragsteller hat ihr 42 % ihrer Vertretungskosten – Kosten für den verzeichneten, aber nicht erstatteten Schriftsatz vom 12. 3. 2024 gebühren nicht – zu ersetzen, während der Antragsteller Anspruch auf 29 % seiner Barauslagen hat. Im zweiten Verfahrensabschnitt obsiegt die Antragsgegnerin mit 82 %, sodass ihr der Antragsteller 64 % der Vertretungskosten zu ersetzen hat.
[29] Im Rekursverfahren blieb der Antragsteller mit seinem Rekurs ohne Erfolg, sodass er der Antragsgegnerin die Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu ersetzen hat. Die Antragsgegnerin obsiegte mit ihrem Rekurs zu 68 %. Der Antragsteller, der keine Rekursbeantwortung erstattet hat, hat ihr daher 68 % der Barauslagen und 36 % der Vertretungskosten zu ersetzen.
[30] Die Kostenentscheidung gründet auf § 78 Abs 2 AußStrG. Die Antragsgegnerin obsiegte im Revisionsrekursverfahren mit 82 %. Der Antragsteller hat ihr daher 64 % der Kosten der Revisionsrekursbeanwortung zu ersetzen. Der Antragsteller hat im Revisionsrekursverfahren keine Kosten verzeichnet.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG. Die Antragsgegnerin obsiegte im Revisionsrekursverfahren mit 82 %. Der Antragsteller hat ihr daher 64 % der Kosten der Revisionsrekursbeanwortung zu ersetzen. Der Antragsteller hat im Revisionsrekursverfahren keine Kosten verzeichnet.