Rechtssatz RS0112571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112571
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Rechtssatz
Die Alleinbenützung der gemeinschaftlichen Sache durch einen Miteigentümer ist keine ausschließliche und damit titellose Benützung, solange kein Gebrauchsinteresse der anderen Miteigentümer besteht, weil das Gebrauchsrecht des Miteigentümers einer (eine beschränkte Gebrauchsmöglichkeit eröffnenden) gemeinschaftlichen Sache nur durch den konkreten Gebrauch der anderen Miteigentümer beschränkt wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 269/99h
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 269/99h
Veröff: SZ 72/150
- 8 Ob 101/04t
Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 Ob 101/04t
Auch; Veröff: SZ 2004/159
- 1 Ob 128/06i
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 128/06i
Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Nutzung einer Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Person steht und die realrechtlich mit anderen Liegenschaften verbunden ist, sind auch die Beeinträchtigungen der Liegenschaften zu berücksichtigen, zu deren Gutsbestand das Miteigentum als Realrecht gehört. (T1); Beisatz: Hier stellt das mit der Intensivierung des Betriebs des Ausschanks verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen über den gemeinsamen Hofraum eine tatsächliche wie auch eine rechtliche Veränderung dessen bisherigen Gebrauchs dar, die rechtswidrig ist. (T2)
- 1 Ob 213/07s
Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 213/07s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unentgeltliche Nutzung einer von mehreren Wohnungen durch einen Miteigentümer der Liegenschaft. (T3)
- 4 Ob 162/20g
Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 162/20g
Vgl
- 7 Ob 145/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.11.2023 7 Ob 145/23h
Beisatz: Ohne Beanspruchung eines konkreten Gebrauchs durch den klagenden Miteigentümer liegt keine titellose Benützung durch die anderen Miteigentümer vor. (T4)
Beisatz: Hier: Faktischer Gebrauch eines Einfamilienhauses durch den ehemaligen Gatten der Klägerin (beide je Hälfteeigentümer) gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. (T5)
- 5 Ob 80/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 5 Ob 80/25p
vgl
- 5 Ob 170/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.04.2026 5 Ob 170/25y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112571
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19991019_OGH0002_0040OB00269_99H0000_001