Der Senat hat dazu wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 828 Abs 1 ABGB stellen alle Teilhaber, solange sie einverstanden sind, nur eine Person vor und haben das Recht, mit der gemeinschaftlichen Sache nach Belieben zu schalten. Sobald sie uneinig sind, kann kein Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen, wodurch über den Anteil des andern verfügt würde.1. Gemäß Paragraph 828, Absatz eins, ABGB stellen alle Teilhaber, solange sie einverstanden sind, nur eine Person vor und haben das Recht, mit der gemeinschaftlichen Sache nach Belieben zu schalten. Sobald sie uneinig sind, kann kein Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen, wodurch über den Anteil des andern verfügt würde.
2. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs findet der Gebrauch des einen Miteigentümers nur in dem tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke und nicht in jeder denkbaren Möglichkeit des Gebrauchs. Ein Miteigentümer ist auch bei nur beschränkter Gebrauchsmöglichkeit berechtigt, das gemeinschaftliche Gut nach Willkür zu benützen, soweit er dadurch nicht den konkreten Gebrauch eines anderen Miteigentümers stört (RIS-Justiz RS0013211). Ohne Beanspruchung eines konkreten Gebrauchs durch den Kläger als Miteigentümer liegt keine titellose Benützung durch die anderen Miteigentümer vor (9 Ob 85/00s). Der sich beschwert erachtende Miteigentümer muss die Nutzung einvernehmlich oder gerichtlich regeln (RIS-Justiz RS0013185).
3. In der Entscheidung 6 Ob 119/04z billigte der Oberste Gerichtshof den Mehrheitseigentümern einer Liegenschaft die Räumungsklage gegen den Sohn einer Minderheitseigentümerin zu, die diesem die Benützung der Wohnung gestattet hatte und somit eine andere Nutzung als die Mehrheit - die eine gewinnbringende Vermietung anstrebte - beanspruchte. Der dort zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar.
Vonkilch vertritt in wobl 2006, 138 ff, die Lehrmeinung, dass es ab dem (wirksamen) Widerspruch der übrigen Miteigentümer gegen die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache Aufgabe desjenigen Miteigentümers sei, der weiterhin am übermäßigen Gebrauch der gemeinsamen Sache interessiert sei, sich um eine einvernehmliche Lösung mit den übrigen Teilhabern oder um eine entsprechende Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter zu bemühen. Nicht aber sei es Sache der durch den übermäßigen Gebrauch in ihren Anteilsrechten rechtswidrig beeinträchtigten Miteigentümer, zur Wahrung ihrer Anteilsrechte einen derartigen Rechtsbehelf zu ergreifen. Ihnen stünden alle Klagen „aus dem Anteilsrecht" zu.
Auch Oberhofer kritisiert die zu Punkt 2. auszugsweise wiedergegebene Rechtsprechung, da diese darauf hinaus laufe, dass man das dem Miteigentumsanteil entsprechende Gebrauchsrecht durch das Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" ersetze (wobl 2004, 209 ff).
4. Im konkreten Fall ist zunächst festzuhalten, dass ein „übermäßiger Gebrauch" des Erstbeklagten an der gemeinsamen Sache nicht erwiesen und auch nicht wahrscheinlich - bedenkt man das Hälfteeigentum des Erstbeklagten und die Anzahl der einzelnen Räumlichkeiten im Haus - ist. Der Erstbeklagte - und von ihm abgeleitet ehemals der Zweitbeklagte und nunmehr jedenfalls die Drittbeklagte - benützt die gegenständlichen Räumlichkeiten seit mehr als dreißig Jahren zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei. Welche Vereinbarungen - sofern überhaupt welche getroffen wurden - zwischen ihm und seiner fruchtgenussberechtigten Mutter zur Unentgeltlichkeit der Benützung führten, ist für die Lösung der hier anstehenden Rechtsfragen ohne Belang, zumal das Fruchtgenussrecht mit dem Tod der daraus Berechtigten erloschen ist. Der Titel zur Benützung der strittigen Räumlichkeiten durch die Beklagten liegt jedenfalls jetzt in der Hälfte-Miteigentümerschaft des Erstbeklagten. Die seit Beendigung des Fruchtgenussrechts fortgesetzte Benützung der Kanzleiräumlichkeiten durch die Beklagten ist weder eine „Veränderung" im Sinne des § 828 Abs 1 ABGB, noch eine eigenmächtige Störung des „ruhigen Besitzstands" (Eccher in KBB2, Rz 1 zu § 339 ABGB). Das Verbot der Eigenmacht bildet geradezu ein Grundprinzip der Rechtsordnung. Es darf sich niemand durch eine derartige Eigenmacht einen Vorteil verschaffen können (G. Kodek, Die Besitzstörung, 39). Die eigenmächtige Veränderung der bisherigen Benützungsverhältnisse durch einzelne Miteigentümer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen dar. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Veränderung ist die bisherige Ausübung des Mitbesitzes (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB3, Rz 29 zu § 828). Zur Wahrung seines Anteilsrechts stehen dem Miteigentümer im Fall von eigenmächtigen Veränderungen - insbesondere einer bestehenden Gebrauchsordnung - durch andere Miteigentümer alle possessorischen und petitorischen Rechtsbehelfe zu (Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO, Rz 9 zu § 829).4. Im konkreten Fall ist zunächst festzuhalten, dass ein „übermäßiger Gebrauch" des Erstbeklagten an der gemeinsamen Sache nicht erwiesen und auch nicht wahrscheinlich - bedenkt man das Hälfteeigentum des Erstbeklagten und die Anzahl der einzelnen Räumlichkeiten im Haus - ist. Der Erstbeklagte - und von ihm abgeleitet ehemals der Zweitbeklagte und nunmehr jedenfalls die Drittbeklagte - benützt die gegenständlichen Räumlichkeiten seit mehr als dreißig Jahren zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei. Welche Vereinbarungen - sofern überhaupt welche getroffen wurden - zwischen ihm und seiner fruchtgenussberechtigten Mutter zur Unentgeltlichkeit der Benützung führten, ist für die Lösung der hier anstehenden Rechtsfragen ohne Belang, zumal das Fruchtgenussrecht mit dem Tod der daraus Berechtigten erloschen ist. Der Titel zur Benützung der strittigen Räumlichkeiten durch die Beklagten liegt jedenfalls jetzt in der Hälfte-Miteigentümerschaft des Erstbeklagten. Die seit Beendigung des Fruchtgenussrechts fortgesetzte Benützung der Kanzleiräumlichkeiten durch die Beklagten ist weder eine „Veränderung" im Sinne des Paragraph 828, Absatz eins, ABGB, noch eine eigenmächtige Störung des „ruhigen Besitzstands" (Eccher in KBB2, Rz 1 zu Paragraph 339, ABGB). Das Verbot der Eigenmacht bildet geradezu ein Grundprinzip der Rechtsordnung. Es darf sich niemand durch eine derartige Eigenmacht einen Vorteil verschaffen können (G. Kodek, Die Besitzstörung, 39). Die eigenmächtige Veränderung der bisherigen Benützungsverhältnisse durch einzelne Miteigentümer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen dar. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Veränderung ist die bisherige Ausübung des Mitbesitzes (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB3, Rz 29 zu Paragraph 828,). Zur Wahrung seines Anteilsrechts stehen dem Miteigentümer im Fall von eigenmächtigen Veränderungen - insbesondere einer bestehenden Gebrauchsordnung - durch andere Miteigentümer alle possessorischen und petitorischen Rechtsbehelfe zu (Egglmeier/Gruber/Sprohar aaO, Rz 9 zu Paragraph 829,).
Im vorliegenden Fall haben die Beklagten jedenfalls keine Veränderung in der seit mehr als dreißig Jahren geübten Nutzung der Rechtsanwaltskanzlei in top 5 des Hauses vorgenommen. Vorbehaltlos ist der Rechtsansicht des Berufungsgerichts beizutreten, dass es dem der (bislang unwidersprochenen) faktischen Benützung widersprechenden Miteigentümer eher zumutbar ist, die bisher gelebten faktischen Benützungsverhältnisse vorerst hinzunehmen und selbst einen Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung zu stellen, insbesondere wenn nichts auf einen „übermäßigen Gebrauch" durch den faktisch nutzenden Miteigentümer hindeutet. Ein Räumungsanspruch des klagenden Minderheitseigentümers gegen den erstbeklagten Häfteeigentümer und die weiteren Beklagten, die ihr Benützungsrecht vom Erstbeklagten ableiten, besteht daher nicht.
5. Dem Kläger mangelt es am rechtlichen Interesse an der Feststellung des Fehlens einer rechtswirksamen Vereinbarung über die Nutzung der strittigen Räumlichkeiten, zumal dies eine Vorfrage zur Beurteilung des Räumungsanspruchs ist (vgl RIS-Justiz RS0038429).5. Dem Kläger mangelt es am rechtlichen Interesse an der Feststellung des Fehlens einer rechtswirksamen Vereinbarung über die Nutzung der strittigen Räumlichkeiten, zumal dies eine Vorfrage zur Beurteilung des Räumungsanspruchs ist vergleiche RIS-Justiz RS0038429).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.6. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO.