Rechtssatz RS0123177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123177
Entscheidungsdatum
22.11.2023
Rechtssatz
Nur die eigenmächtige Veränderung der bisherigen Benützungsverhältnisse durch einzelne Miteigentümer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen dar, welcher diese allenfalls zur Räumungsklage berechtigt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 213/07s
Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 213/07s
- 10 Ob 53/08d
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 53/08d
Auch; Beisatz: Die eigenmächtige Veränderung der bisherigen Benützungsverhältnisse durch einzelne Miteigentümer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen dar. (T1); Beisatz: Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die bisherige Benützung der gemeinschaftlichen Sache auf einer vereinbarten oder richterlichen Benützungsregelung oder einer bloß faktischen Gebrauchsordnung beruht. Es kann daher ein Miteigentümer auch ohne Vorliegen einer Benützungsregelung gegen die Verletzung der bisherigen Gebrauchsordnung vorgehen. (T2)
- 4 Ob 162/20g
Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 162/20g
- 2 Ob 165/21k
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 165/21k
- 7 Ob 145/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.11.2023 7 Ob 145/23h
Beisatz wie T2
Beisatz: Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Veränderung ist die Ausübung des Mitbesitzes. (T3)
Beisatz: Ohne Beanspruchung eines konkreten Gebrauchs durch den klagenden Miteigentümer liegt keine titellose Benützung durch die anderen Miteigentümer vor. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123177
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20080226_OGH0002_0010OB00213_07S0000_001