Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 165/21k×

Entscheidung 2 Ob 165/21k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013564 Rechtssatz 05.12.1956Zivilrecht
Die Vermietung einer Liegenschaft oder von Liegenschaftsteilen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Sie erfordert allerdings, um gegenüber der Gemeinschaft wirksam zu sein, die Zustimmung der Mehrheit.
RS0013584 Rechtssatz 11.04.1972Zivilrecht
Die Vermietung einer Wohnung zu außergewöhnlichen Bedingungen ist eine wichtige Veränderung iS des § 834 ABGB.
RS0013589 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
Ein gegen die nicht nur den Mehrheitseigentümern, sondern auch dem daher nicht schutzwürdigen Mieter bekannten Interessen des Minderheitseigentümers verstoßende Abschluss eines Mietvertrages ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme.
RS0039058 Rechtssatz 09.03.1965Zivilrecht
Es genügt, wenn sich das rechtliche Interesse aus dem Klagsvorbringen im Zusammenhalt mit den Einwendungen der beklagten Partei ergibt.
RS0041569 Rechtssatz 01.07.1953Zivilrecht
Das Berufungsgericht darf den Berufungsantrag auch dann nicht überschreiten, wenn die vorausgeschickte Berufungserklärung eine uneingeschränkte Urteilsanfechtung ins Auge zu fassen scheint.
RS0041772 Rechtssatz 19.06.1957Zivilrecht
Einer über den Berufungsantrag hinausgehenden Berufungserklärung kommt keine Bedeutung zu; maßgeblich ist der Berufungsantrag.
RS0123177 Rechtssatz 26.02.2008Zivilrecht
Nur die eigenmächtige Veränderung der bisherigen Benützungsverhältnisse durch einzelne Miteigentümer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen dar, welcher diese allenfalls zur Räumungsklage berechtigt.