Entscheidungsgründe:
Die Kläger (sie sind zu insgesamt 7/12 Miteigentümer des Hauses Wien *****) begehren vom Beklagten Räumung der Wohnung top Nr 1 wegen titelloser Benützung und Übergabe der Wohnung an sie. Die Großmutter des Beklagten habe diese Wohnung aufgrund eines ihr höchstpersönlich eingeräumten Benützungsrechts bis zu ihrem Tod am 17. 10. 2001 bewohnt. Das ihr eingeräumte höchstpersönliche Wohnrecht sei damit erloschen. Seither stehe die Wohnung leer. Der Beklagte habe zwar ab etwa 1996 ein Jahr lang gemeinsam mit seiner Großmutter gewohnt, sei jedoch 1997 ausgezogen. Über Anfrage der Erstklägerin, ob Interesse an einer Anmietung bestehe, habe die Mutter des Beklagten - diese sei mit einem Sechstel Miteigentümerin der Liegenschaft - im Jänner 2002 erklärt, die Wohnung werde nicht angemietet, sondern aufgrund eines behaupteten Wohnrechts benützt. Der Beklagte sei nicht bereit, Mietzins oder Betriebskosten zu zahlen. Damit seien die Kläger nicht einverstanden gewesen und hätten den Beklagten - allerdings ergebnislos - zur Räumung aufgefordert.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, top 1 sei eine der beiden Hausherrnwohnungen, in der schon seine Ururgroßeltern gewohnt hätten. Die zweite Hausherrnwohnung, top Nr 5, sei von Helene S***** benutzt worden. Das Benützungsrecht des Beklagten werde auf eine Benützungsregelung aus dem Jahr 1938 gestützt. Damals sei die Wohnung top Nr 5 der Miteigentümerlinie S***** und die Wohnung top Nr 1 der Miteigentümerlinie E***** zur Benützung übergeben worden. Beide Wohnungen sollten als Hausherrnwohnung unentgeltlich benützt werden können, das Benützungsrecht sollte auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen. Auch für die Wohnung top Nr 5 sei bis zur Einbringung der vorliegenden Klage kein Mietzins bezahlt worden. Die Linie E***** werde nun ausschließlich von der Mutter des Beklagten repräsentiert. Sie sei 1/6-Miteigentümerin der Liegenschaft und habe der Benützung der Wohnung durch den Beklagten zugestimmt. Überdies habe der Beklagte seit 1994 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Großmutter gelebt, sodass ihm auch ein Eintrittsrecht zustehe. Die Großmutter habe die Wohnung aufgrund ihrer Benützungsvereinbarung bewohnt, einen Mietvertrag habe es nie gegeben. Es sei auch nie Zins bezahlt worden. Die Betriebskosten seien aus den Mieteinnahmen der im Haus befindlichen Geschäftslokale beglichen worden. Bestritten werde auch die Aktivlegitimation, die zur Einbringung einer Räumungsklage erforderliche Mehrheit fehle.
Außer Streit steht, dass für die Wohnung top Nr 5 bis zum Jahr 2001 weder Mietzins noch Betriebskosten bezahlt wurden und dass ein schriftlicher Mietvertrag über diese Wohnung im Juni 2002 abgeschlossen wurde.
Das Erstgericht wies das Räumungsbegehren ab. Es stellte noch fest, die früheren Liegenschaftseigentümer hätten die bebaute Liegenschaft 1938 ihren beiden Töchtern Leopoldine E***** und Stephanie S***** je zur Hälfte geschenkt. Den Geschenkgebern sei lebenslang ein unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung top Nr 1 und ein Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft eingeräumt worden. Eine Vereinbarung, wonach die Wohnungen top Nr 5 der Miteigentümerlinie S***** und top Nr 1 der Linie E***** unbefristet und unentgeltlich zur Verfügung stehen sollten, könne ebensowenig festgestellt werden wie dass eine derartige Regelung auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger unbeschränkt gelten sollte. In weiterer Folge sei top Nr 1 durch die Hälfteeigentümerin Leopoldine E***** und top 5 durch Stephanie S***** benutzt worden. Leopoldine E***** habe top 1 ihrer Tochter Elfriede S***** - der Großmutter des Beklagten - und deren Familie überlassen und sei in eine andere Wohnung des Hauses gezogen, für die sie Zahlungen geleistet habe. Demgegenüber habe die Großmutter des Beklagten für top 1 von Beginn an nichts zahlen müssen. Nach Stephanie S***** sei ihr Sohn Herbert S***** Hälfteeigentümer der Liegenschaft geworden. Er habe mit der Großmutter des Beklagten vereinbart, dass sie für die jeweils benützten Wohnungen top Nr 1 und top Nr 5 lebenslang weder Hauptmietzins noch Betriebskosten zu zahlen hätten. Eine Vereinbarung, wonach auch nach ihrem Tod für diese Wohnungen nichts zu zahlen sein sollte, konnte nicht festgestellt werden. Die Großmutter des Beklagten habe top Nr 1 bis zu ihrem Tod im Oktober 2001 bewohnt. Der Beklagte sei 1995 bei ihr eingezogen. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass der Beklagte bei Einbringung der Räumungsklage nicht mehr in der Wohnung gewohnt oder über eine andere Wohnmöglichkeit verfügt hätte. Es stellte fest, der Beklagte bewohne top Nr 1 mit Zustimmung seiner Mutter und Minderheitseigentümerin. Herbert S***** sei im Juni 2001 verstorben, seine Witwe leiste seither Zahlungen für die Wohnung top Nr 5, weil Herbert S***** sie und die Kläger informiert hätte, dass die unentgeltliche Benützung der Wohnung nur bis zu seinem Tod gelten sollte. Im Juni 2002 habe Helene S***** einen schriftlichen Mietvertrag für top 5 abgeschlossen. Der Abschluss eines Mietvertrags über top 1 sei gescheitert, weil eine Einigung über den Vertragsinhalt mit dem Beklagten nicht habe erzielt werden können. Die Erstklägerin habe im Juni 2001 nach dem Tod ihres Vaters die bis dahin von ihm geführte Hausverwaltung mit ausdrücklicher Zustimmung ihrer Geschwister übernommen. Die weiteren Miteigentümer seien informiert worden und hätten dagegen keinen Einwand erhoben. Die Kläger - sie verfügten über eine Anteilsmehrheit - hätten die Einbringung der Räumungsklage beschlossen; die anderen Miteigentümer seien dazu nicht befragt worden. Über die Räumungsklage sei nur die Mutter des Beklagten zufolge einer vorangehenden Klageandrohung informiert gewesen.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Beklagte benütze die Wohnung nicht titellos. Nach § 833 ABGB komme Besitz und Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Nur im Rahmen der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstamms entscheide die Mehrheit an Anteilen. Die Regelung über die Benützung der gemeinsamen Sache zähle nicht zur ordentlichen Verwaltung. Mangels Einigung der Miteigentümer habe das Gericht im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Solange dies nicht geschehen sei, könne die gemeinsame Sache grundsätzlich von allen benützt werden. Der Mutter des Beklagten stehe daher als Miteigentümerin der Liegenschaft ein Benützungsrecht an der Wohnung top 1 solange zu, als dem nicht eine bindende Vereinbarung der Miteigentümer oder eine abweichende gerichtliche Benützungsregelung entgegenstehe, wonach das Recht auf Benützung der Wohnung jemandem anderen allein zustehe. Eine Benützungsregelung für die Zeit nach dem Tod der Großmutter könne nicht festgestellt werden. Im Verfahren über den Antrag auf Benützungsregelung sei Ruhen eingetreten. Die Mutter des Beklagten sei als Miteigentümerin der Liegenschaft zur Benützung der Wohnung berechtigt. Sie müsse die Benützung nicht selbst vornehmen und könne den Beklagten dort wohnen lassen. Ihr Miteigentum als Titel der Benützung hindere das Räumungsbegehren.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Beklagte benütze die Wohnung nicht titellos. Nach Paragraph 833, ABGB komme Besitz und Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Nur im Rahmen der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstamms entscheide die Mehrheit an Anteilen. Die Regelung über die Benützung der gemeinsamen Sache zähle nicht zur ordentlichen Verwaltung. Mangels Einigung der Miteigentümer habe das Gericht im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Solange dies nicht geschehen sei, könne die gemeinsame Sache grundsätzlich von allen benützt werden. Der Mutter des Beklagten stehe daher als Miteigentümerin der Liegenschaft ein Benützungsrecht an der Wohnung top 1 solange zu, als dem nicht eine bindende Vereinbarung der Miteigentümer oder eine abweichende gerichtliche Benützungsregelung entgegenstehe, wonach das Recht auf Benützung der Wohnung jemandem anderen allein zustehe. Eine Benützungsregelung für die Zeit nach dem Tod der Großmutter könne nicht festgestellt werden. Im Verfahren über den Antrag auf Benützungsregelung sei Ruhen eingetreten. Die Mutter des Beklagten sei als Miteigentümerin der Liegenschaft zur Benützung der Wohnung berechtigt. Sie müsse die Benützung nicht selbst vornehmen und könne den Beklagten dort wohnen lassen. Ihr Miteigentum als Titel der Benützung hindere das Räumungsbegehren.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob das Benützungsrecht eines Miteigentümers auch dann der Ausübung nach übertragbar sei, wenn eine Benützungsregelung über die gemeinschaftliche Sache nicht getroffen worden sei. Nach der zu § 828 ABGB ergangenen Rechtsprechung sei jeder Miteigentümer berechtigt, die gemeinschaftliche Sache auch ohne vorherige Absprache mit den übrigen Teilhabern zu benützen. Das Ausmaß seines Gebrauchs richte sich danach, ob die Sache eine unbeschränkte oder nur eine beschränkte Gebrauchsmöglichkeit gewähre. Sei die Gebrauchsmöglichkeit wie hier beschränkt, könne der Miteigentümer das gemeinschaftliche Gut derart gebrauchen oder benützen, dass er hiedurch den Gebrauch oder Benützung durch die übrigen Miteigentümer nicht beeinträchtigt. Dabei sei nicht auf abstrakte Gebrauchsmöglichkeiten, sondern auf den konkreten tatsächlichen Gebrauch abzustellen. Ein konkreter tatsächlicher Gebrauch der übrigen Miteigentümer, die die Räumung deshalb begehrten, weil sie die Wohnung gewinnbringend vermieten wollten, liege hier nicht vor. Der Beklagte leite seine Benützung aus der Zustimmung seiner Mutter und Miteigentümerin ab; er benütze somit nicht titellos. Dabei komme es nicht auf die Rechtsnatur dieser Zustimmung an, auch ein Prekarium wäre ausreichend. Eine eigenmächtige Durchsetzung des Anspruchs der Mitgesellschafterin auf eine der Quote entsprechende Sachbenützung liege hier nicht vor. Der Beklagte sei 1995 bei seiner Großmutter (wohl mit deren Zustimmung, Gegenteiliges sei nicht behauptet worden) eingezogen, als diese die Wohnung aufgrund der mit Herbert S***** getroffenen Benützungsvereinbarung bewohnt habe. Darin, dass der Beklagte diese Benützung nach dem Tod der Großmutter mit Zustimmung seiner Mutter fortgesetzt habe, sei eine eigenmächtige Anspruchsdurchsetzung nicht zu erblicken. Auch ein ausschließlicher Gebrauch der gemeinschaftlichen Sache liege nicht vor, benütze doch der Beklagte nur eine von mehreren Wohnungen.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob das Benützungsrecht eines Miteigentümers auch dann der Ausübung nach übertragbar sei, wenn eine Benützungsregelung über die gemeinschaftliche Sache nicht getroffen worden sei. Nach der zu Paragraph 828, ABGB ergangenen Rechtsprechung sei jeder Miteigentümer berechtigt, die gemeinschaftliche Sache auch ohne vorherige Absprache mit den übrigen Teilhabern zu benützen. Das Ausmaß seines Gebrauchs richte sich danach, ob die Sache eine unbeschränkte oder nur eine beschränkte Gebrauchsmöglichkeit gewähre. Sei die Gebrauchsmöglichkeit wie hier beschränkt, könne der Miteigentümer das gemeinschaftliche Gut derart gebrauchen oder benützen, dass er hiedurch den Gebrauch oder Benützung durch die übrigen Miteigentümer nicht beeinträchtigt. Dabei sei nicht auf abstrakte Gebrauchsmöglichkeiten, sondern auf den konkreten tatsächlichen Gebrauch abzustellen. Ein konkreter tatsächlicher Gebrauch der übrigen Miteigentümer, die die Räumung deshalb begehrten, weil sie die Wohnung gewinnbringend vermieten wollten, liege hier nicht vor. Der Beklagte leite seine Benützung aus der Zustimmung seiner Mutter und Miteigentümerin ab; er benütze somit nicht titellos. Dabei komme es nicht auf die Rechtsnatur dieser Zustimmung an, auch ein Prekarium wäre ausreichend. Eine eigenmächtige Durchsetzung des Anspruchs der Mitgesellschafterin auf eine der Quote entsprechende Sachbenützung liege hier nicht vor. Der Beklagte sei 1995 bei seiner Großmutter (wohl mit deren Zustimmung, Gegenteiliges sei nicht behauptet worden) eingezogen, als diese die Wohnung aufgrund der mit Herbert S***** getroffenen Benützungsvereinbarung bewohnt habe. Darin, dass der Beklagte diese Benützung nach dem Tod der Großmutter mit Zustimmung seiner Mutter fortgesetzt habe, sei eine eigenmächtige Anspruchsdurchsetzung nicht zu erblicken. Auch ein ausschließlicher Gebrauch der gemeinschaftlichen Sache liege nicht vor, benütze doch der Beklagte nur eine von mehreren Wohnungen.
Die Revision der Kläger ist zulässig und berechtigt.
Der Beklagte leitet sein Benützungsrecht aus einem Eintrittsrecht nach der verstorbenen Großmutter ab, in deren Wohnung er vor ihrem Tod mit ihr gemeinsam gelebt habe, ferner aus einer Benützungsregelung zwischen den Miteigentümern des Jahres 1938 und aus einer Vereinbarung mit seiner Mutter, die als Miteigentümerin der Gesamtliegenschaft nach Auffassung des Beklagten berechtigt sei, die Wohnung selbst zu benützen und diese Befugnis der Ausübung noch an ihn übertragen habe.
Die vom Beklagten behauptete Benützungsregelung zwischen den Miteigentümern des Jahres 1938 konnte das Erstgericht nicht feststellen. Die zwischen der Großmutter des Beklagten und dem weiteren Miteigentümer getroffene Vereinbarung, wonach der Großmutter und dem zweiten Miteigentümer an den Wohnungen top Nr 1 bzw top Nr 5 ein jeweils lebenslanges unentgeltliches Nutzungsrecht zustand, beinhaltete nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur höchstpersönliche Nutzungsrechte auf Lebenszeit der Vertragspartner. Dass diese Regelung auch für ihre Rechtsnachfolger, so etwa die Mutter des Beklagten gelten sollte, konnte nicht festgestellt werden. Die in Ansehung der Wohnung getroffene Benützungsregelung endete daher mit dem Tod der beiden Vertragspartner. Eine neue Regelung zwischen den nunmehrigen Miteigentümern wurde bislang nicht getroffen. Der Beklagte kann daher - ebenso wie seine Mutter - kein Recht an der Benützung der Wohnung top Nr 1 aus einer zwischen früheren oder nunmehrigen Miteigentümern getroffenen Benützungsregelungen ableiten. Ein Mietverhältnis mit der Großmutter des Beklagten war nie begründet worden, sodass ein Eintrittsrecht des Beklagten in allfällige Mietrechte von vornherein nicht in Betracht kommt.
Die Vorinstanzen haben die Auffassung vertreten, als Miteigentümerin der Gesamtliegenschaft könne die Mutter des Beklagten - solange eine Benützungsregelung nicht getroffen werde - top 1 als Teil der gemeinsamen Sache benützen, weil ihre Nutzung einem konkreten Gebrauch durch die übrigen Miteigentümer nicht entgegenstehe. Sie habe dem Beklagten gestattet, dort zu wohnen und übe so ihr Nutzungsrecht als Miteigentümerin aus. Dagegen machen die Kläger geltend, der konkrete Gebrauch der Wohnung durch die Mehrheit liege in einer gewinnbringenden Vermietung des Objekts und werde durch den von der Minderheitseigentümerin beanspruchten Alleingebrauch verhindert. An einem tatsächlichen Gebrauch der Minderheitseigentümerin (Mutter des Beklagten) fehle es, weil diese die Wohnung gar nicht selbst benütze. Im Übrigen binde ein vom Hälfte- oder Minderheitseigentümer ohne Bevollmächtigung durch die Eigentümergemeinschaft geschlossener Bestandvertrag mit einem Dritten die anderen Miteigentümer nicht. Diese könnten nach ständiger Rechtsprechung gegen den Bestandnehmer mit Räumungsklage vorgehen, weil dieser ihnen gegenüber ein gemeinsames Gut ohne zureichenden Rechtstitel benütze. Soweit daher der Beklagte die Wohnung (nur) mit Zustimmung seiner Mutter als Minderheitseigentümerin benütze, fehle es ihm an einem entsprechenden Titel gegenüber den klagenden Mehrheitseigentümern.