Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerinnen ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Streitteile sind Miteigentümer von Liegenschaften. Die Rechtsbeziehungen einer Miteigentümergemeinschaft sind in §§ 825 ff ABGB geregelt. Nach der zu § 828 ABGB ergangenen Rechtsprechung ist jeder Teilhaber berechtigt, die gemeinschaftliche Sache auch ohne vorherige Absprache mit den übrigen Teilhabern zu benützen. Das Ausmaß seines Gebrauchs richtet sich danach, ob die Sache eine unbeschränkte oder nur eine beschränkte Gebrauchsmöglichkeit gewährt. Ist die Gebrauchsmöglichkeit unbeschränkt, so kann jeder Miteigentümer diesen Gebrauch ausüben (ua MietSlg 28.050: Spaziergänge im gemeinsamen Garten). Bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit kann der Miteigentümer das gemeinschaftliche Gut derart gebrauchen oder benützen, dass er hiedurch den Gebrauch oder die Benützung durch den (die) anderen Miteigentümer nicht beeinträchtigt. Dabei ist nicht auf abstrakte Gebrauchsmöglichkeiten anderer Miteigentümer abzustellen, sondern auf den konkreten Gebrauch durch den anderen Bedacht zu nehmen: Der Gebrauch des einen findet nur in dem tatsächlichen Mitgebrauch des anderen seine Schranke und nicht in jeder denkbaren Möglichkeit des Gebrauchs (SZ 42/119; SZ 58/10 = JBl 1985, 614 mwN; EvBl 1993/186 ua; Klang in Klang**2 III 1093; Gamerith in Rummel, ABGB**2 § 828 Rz 4; Schwimann/Egglmeier, ABGB**2 § 828 Rz 28, jeweils mwN). Es ist demnach auch nicht notwendig, den Gebrauch so einzurichten, dass jedem Teilhaber dieselbe Art des Gebrauchs ermöglicht wird (s Klang aaO, wonach einem Miteigentümer die Einquartierung auf dem Dachboden des gemeinsamen Hauses nicht verwehrt werden kann).Die Streitteile sind Miteigentümer von Liegenschaften. Die Rechtsbeziehungen einer Miteigentümergemeinschaft sind in Paragraphen 825, ff ABGB geregelt. Nach der zu Paragraph 828, ABGB ergangenen Rechtsprechung ist jeder Teilhaber berechtigt, die gemeinschaftliche Sache auch ohne vorherige Absprache mit den übrigen Teilhabern zu benützen. Das Ausmaß seines Gebrauchs richtet sich danach, ob die Sache eine unbeschränkte oder nur eine beschränkte Gebrauchsmöglichkeit gewährt. Ist die Gebrauchsmöglichkeit unbeschränkt, so kann jeder Miteigentümer diesen Gebrauch ausüben (ua MietSlg 28.050: Spaziergänge im gemeinsamen Garten). Bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit kann der Miteigentümer das gemeinschaftliche Gut derart gebrauchen oder benützen, dass er hiedurch den Gebrauch oder die Benützung durch den (die) anderen Miteigentümer nicht beeinträchtigt. Dabei ist nicht auf abstrakte Gebrauchsmöglichkeiten anderer Miteigentümer abzustellen, sondern auf den konkreten Gebrauch durch den anderen Bedacht zu nehmen: Der Gebrauch des einen findet nur in dem tatsächlichen Mitgebrauch des anderen seine Schranke und nicht in jeder denkbaren Möglichkeit des Gebrauchs (SZ 42/119; SZ 58/10 = JBl 1985, 614 mwN; EvBl 1993/186 ua; Klang in Klang**2 römisch drei 1093; Gamerith in Rummel, ABGB**2 Paragraph 828, Rz 4; Schwimann/Egglmeier, ABGB**2 Paragraph 828, Rz 28, jeweils mwN). Es ist demnach auch nicht notwendig, den Gebrauch so einzurichten, dass jedem Teilhaber dieselbe Art des Gebrauchs ermöglicht wird (s Klang aaO, wonach einem Miteigentümer die Einquartierung auf dem Dachboden des gemeinsamen Hauses nicht verwehrt werden kann).
Ein Miteigentümer ist daher auch bei nur beschränkter Gebrauchsmöglichkeit berechtigt, das gemeinschaftliche Gut zu benützen, soweit er dadurch nicht den konkreten Gebrauch eines anderen Miteigentümers stört. Stört er den Gebrauch eines anderen Miteigentümers, so kann dieser die Beseitigung und Unterlassung der widerrechtlichen Maßnahmen im streitigen Verfahren fordern (Gamerith aaO § 829 Rz 4; § 835 Rz 13, jeweils mwN; ua MietSlg 28.050 mwN).Ein Miteigentümer ist daher auch bei nur beschränkter Gebrauchsmöglichkeit berechtigt, das gemeinschaftliche Gut zu benützen, soweit er dadurch nicht den konkreten Gebrauch eines anderen Miteigentümers stört. Stört er den Gebrauch eines anderen Miteigentümers, so kann dieser die Beseitigung und Unterlassung der widerrechtlichen Maßnahmen im streitigen Verfahren fordern (Gamerith aaO Paragraph 829, Rz 4; Paragraph 835, Rz 13, jeweils mwN; ua MietSlg 28.050 mwN).
Ein Recht zu ausschließlicher Benützung der gemeinschaftlichen Sache hat der Miteigentümer nur, wenn ihm dieses Recht durch eine Benützungsvereinbarung oder durch Richterspruch eingeräumt ist. Besteht weder eine Benützungsvereinbarung noch eine gerichtliche Benützungsregelung und maßt sich der Miteigentümer dennoch ein Recht zu ausschließlicher Benützung an, so benützt er die gemeinschaftliche Sache titellos. In einem solchen Fall ist das Räumungsbegehren der Mehrheitseigentümer begründet. Der rechtswidrig benützte Teil der gemeinsamen Sache ist ihnen als den gemäß § 833 ABGB zur ordentlichen Verwaltung des Hauses Berechtigten zu übergeben (MietSlg 27.069 mwN; 32.041; s auch 5 Ob 146/96: Räumungsanspruch bei Absperren allgemeiner Teile der Liegenschaft durch Miteigentümer).Ein Recht zu ausschließlicher Benützung der gemeinschaftlichen Sache hat der Miteigentümer nur, wenn ihm dieses Recht durch eine Benützungsvereinbarung oder durch Richterspruch eingeräumt ist. Besteht weder eine Benützungsvereinbarung noch eine gerichtliche Benützungsregelung und maßt sich der Miteigentümer dennoch ein Recht zu ausschließlicher Benützung an, so benützt er die gemeinschaftliche Sache titellos. In einem solchen Fall ist das Räumungsbegehren der Mehrheitseigentümer begründet. Der rechtswidrig benützte Teil der gemeinsamen Sache ist ihnen als den gemäß Paragraph 833, ABGB zur ordentlichen Verwaltung des Hauses Berechtigten zu übergeben (MietSlg 27.069 mwN; 32.041; s auch 5 Ob 146/96: Räumungsanspruch bei Absperren allgemeiner Teile der Liegenschaft durch Miteigentümer).
Auf den streitgegenständlichen Liegenschaften befindet sich ein Einfamilienhaus, das demnach nur eine beschränkte Gebrauchsmöglichkeit bietet. Als Miteigentümer ist der Beklagte berechtigt, das Haus soweit zu benützen, als er dadurch den konkreten Gebrauch der anderen Miteigentümer nicht stört. Ein derartiger konkreter Gebrauch anderer Miteigentümer besteht nicht, weil keine der Miteigentümerinnen das Haus benützt. Aus welchen Gründen sie nicht im Haus wohnen und dies offenbar auch nicht beabsichtigen, spielt dabei keine Rolle. Der von ihnen angestrebte Verkauf des - geräumten - Hauses ist keine Sachbenützung, die der Beklagte durch seine Benützung des Hauses stören könnte.
Seine Benützung hält sich damit im Rahmen dessen, was ihm als Miteigentümer zusteht, auch wenn er allein im Haus wohnt. Die Alleinbenützung durch ihn ist mangels eines entgegenstehenden Gebrauchsinteresses seiner Miteigentümerinnen kein ausschließlicher Gebrauch und damit auch nicht titellos. Die Vorinstanzen haben die Berechtigung des Räumungsbegehrens daher zu Recht verneint.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.