Rechtssatz RS0103287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103287
Geschäftszahl
5Ob146/95 (5Ob147/95); 4Ob269/99h; 8Ob101/04t
Entscheidungsdatum
11.11.2004
Rechtssatz
Solange keine besondere Benützungsregelung vorliegt, darf ein Miteigentümer das Nutzungsrecht an allgemeinen Teilen der Liegenschaft nicht so ausüben, daß die anderen Miteigentümer von vornherein (zB durch Absperren - wie hier) von der Mitbenützung ausgeschlossen werden. Geschieht dies dennoch, so kann die Räumung eines unberechtigt benützten allgemeinen Teiles der Liegenschaft verlangt werden. Räumung stellt zwar eine Tätigkeit des den allgemeinen Teil unberechtigt in Anspruch nehmenden Miteigentümers dar, doch ist auch dies ein Fall des vom rechtswidrig handelnden forderbaren Tätigwerdens zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes als Folge eines bestehenden Unterlassungs- und/oder Beseitigungsanspruches.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 146/95
Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 146/95
- 4 Ob 269/99h
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 269/99h
Vgl auch; Veröff: SZ 72/150
- 8 Ob 101/04t
Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 Ob 101/04t
Auch; Veröff: SZ 2004/159
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103287
Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_0050OB00146_9500000_001