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Rechtssatz RS0103287

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103287

Geschäftszahl

5Ob146/95 (5Ob147/95); 4Ob269/99h; 8Ob101/04t

Entscheidungsdatum

11.11.2004

Rechtssatz

Solange keine besondere Benützungsregelung vorliegt, darf ein Miteigentümer das Nutzungsrecht an allgemeinen Teilen der Liegenschaft nicht so ausüben, daß die anderen Miteigentümer von vornherein (zB durch Absperren - wie hier) von der Mitbenützung ausgeschlossen werden. Geschieht dies dennoch, so kann die Räumung eines unberechtigt benützten allgemeinen Teiles der Liegenschaft verlangt werden. Räumung stellt zwar eine Tätigkeit des den allgemeinen Teil unberechtigt in Anspruch nehmenden Miteigentümers dar, doch ist auch dies ein Fall des vom rechtswidrig handelnden forderbaren Tätigwerdens zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes als Folge eines bestehenden Unterlassungs- und/oder Beseitigungsanspruches.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 146/95
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 146/95
  • 4 Ob 269/99h
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 269/99h
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/150
  • 8 Ob 101/04t
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 Ob 101/04t
    Auch; Veröff: SZ 2004/159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103287

Dokumentnummer

JJR_19960827_OGH0002_0050OB00146_9500000_001