Begründung:
Die Parteien und der Nebenintervenient sind (neben zwei anderen Personen) Miteigentümer der Liegenschaft *****. Mit ihren Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an bestimmten Objekten verbunden, so mit dem Miteigentumsanteil des Beklagten das Wohnungseigentum an der Einheit top Nr.1 A (Geschäftslokal). Der Beklagte hatte diese Anteile vom Nebenintervenienten erworben. Er hat den darin befindlichen Espresso-Betrieb verpachtet. Ein Kellerraum wird für dieses Espresso als Getränkelager verwendet.
Die Kläger begehren vom Beklagten
1.) Die Räumung des im Erdgeschoß der genannten Liegenschaft rechts vom Hausflur gelegenen, durch den vorderen Keller betretenden zweiten Kellerraumes im Ausmaß von 5 m2 von allen Fahrnissen, insbesondere von Getränkegebinden des Geschäftslokales 1 A;
2.) die Unterlassung jeder weiteren Nutzung dieses Kellerraumes als Nebenraum des Geschäftslokales 1 A oder jeder sonstigen ausschließlichen Nutzung dieses Kellerraumes.
Dieser Kellerraum stehe im allgemeinen Miteigentum. Die alleinige Nutzung durch den Beklagten bzw dessen Pächter erfolge ohne Rechtstitel. Allfällige Zusagen des Nebenintervenienten an den Beklagten seien unerheblich. Anlaßlich der Parifizierung sei der Kellerraum noch gar nicht vorhanden gewesen; damals habe sich an dieser Stelle ein zum Hof offener Müllplatz befunden.
Der Beklagte wendete ein, die beiden Kläger seien als Minderheitseigentümer aktiv nicht legitimiert; außerdem gehöre das Unterlassungsbegehren in das außerstreitige Verfahren.
Der Beklagte habe das Wohnungseigentum am Geschäft 1 A vom Nebenintervenienten erworben. Zwischen ihnen habe nie ein Zweifel bestanden, daß der Kellerraum zum Kaufgegenstand gehöre. Ursprünglich habe es sich dabei um eine lediglich 1,3 m hohe Öffnung gehandelt, die nur vom hinteren Hof zugänglich gewesen sei. Der Nebenintervenient bzw die Firma D***** hätten diesen Lagerraum, der in der Folge immer im Eigentum der D***** bzw des Nebenintervenienten verblieben sei, adaptiert.
Jedenfalls seien der Beklagte und der Nebenintervenient Mehrheitseigentümer und hätten als solche im Rahmen der ordentlichen Verwaltung diesen Raum dem Beklagten überlassen. Soweit die Kläger damit nicht einverstanden seien, müßten sie eine Klärung im Außerstreitverfahren herbeiführen.
Der Nebenintervenient schloß sich grundsätzlich den Ausführungen des Beklagten an und brachte ergänzend vor, der Kellerraum sei seit jeher im Sondernutzungsrecht der Firma D***** und in der Folge des Nebenintervenienten allein gewesen. Er sei mit Zustimmung aller seinerzeitigen Miteigentümer vom Nebenintervenienten auf seine Kosten ausgebaut und vom Anfang an ausschließlich für das Geschäftslokal 1 A als Lager benutzt worden. Sollte ein derartiges Sondernutzungsrecht des Beklagten nicht festgestellt werden können, so sei von einer Überlassung des Kellerraumes an den Pächter des Geschäftslokales 1 A durch Beschluß der Eigentümermehrheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung auszugehen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Erstgericht stellte auf Grund der vorgelegten Urkunden, jedoch ohne Aufnahme der sonst angebotenen Beweise (zusammengefaßt) fest, daß der hier verfahrensgegenständliche Kellerraum nicht zum Wohnungseigentumsobjekt 1 A gehöre, sondern einen allgemeinen Teil des Hauses darstelle.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen wie folgt:
Mangels einstimmiger Widmungsänderung seien die Kläger als Miteigentümer berechtigt, die Eigentumsfreiheit ihrer Miteigentumsanteile an dieser Kommunfläche im streitigen Verfahren geltend zu machen. Die alleinige Nutzung durch den Beklagten bzw die Weitergabe an seinen Bestandnehmer sei unzulässig.
Das Berufungsgericht hat über Berufung des Beklagten und des Nebenintervenienten
a) mit Teilurteil Punkt 1.) des erstgerichtlichen Urteiles (betreffend das Räumungsbegehren) in klageabweisendem Sinn abgeändert und ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß die ordentliche Revision zulässig sei, und
b) im übrigen das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Da der strittige Kellerraum zum Zeitpunkt der Nutzwertfeststellung als solcher noch gar nicht bestanden habe, hätte er auch nicht in die Nutzwertfeststellung einbezogen werden können. Daraus folge, daß es sich um eine Allgemeinfläche handelt, an dem Wohnungseigentum nicht bestehen könne. Die Benützung desselben könne nur auf Grund Einstimmigkeit geregelt werden.
Dem Miteigentümer, auch dem Minderheitseigentümer, stehe jedoch die Eigentumsfreiheitsklage - auch gegen Miteigentümern - zu, mittels der er die Beseitigung widerrechtlicher Maßnahmen und die Unterlassung solchen Verhaltens (MietSlg 28.050) sowie die Wiederherstellung des früheren Zustandes (MietSlg 39.615; WoBl 1993/49 und 1992/81; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 829 ABGB) begehren könne. Grundsätzlich sei daher die Auffassung des Erstgerichtes zu billigen, daß die beiden Kläger als Minderheitseigentümer zur tatsächlich vorgenommenen Klageführung aktiv legitimiert seien.Dem Miteigentümer, auch dem Minderheitseigentümer, stehe jedoch die Eigentumsfreiheitsklage - auch gegen Miteigentümern - zu, mittels der er die Beseitigung widerrechtlicher Maßnahmen und die Unterlassung solchen Verhaltens (MietSlg 28.050) sowie die Wiederherstellung des früheren Zustandes (MietSlg 39.615; WoBl 1993/49 und 1992/81; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 829, ABGB) begehren könne. Grundsätzlich sei daher die Auffassung des Erstgerichtes zu billigen, daß die beiden Kläger als Minderheitseigentümer zur tatsächlich vorgenommenen Klageführung aktiv legitimiert seien.
Die Rechtssache sei jedoch zu Punkt 2.) des Klagebegehrens (Unterlassung jeder weiteren Nutzung des Kellerraumes als Nebenraum des Geschäftslokales 1 A oder jede sonstige ausschließliche Nutzung dieses Kellerraumes) nicht spruchreif, weil das Erstgericht die zur Behauptung des Nebenintervenienten (ON 8, AS 39) angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe, obgleich sich aus diesem Vorbringen das Vorliegen einer Benützungsregelung dergestalt ergäbe, daß dieser Kellerraum ausschließlich als Lager für das Geschäftslokal 1 A zu benützen sei. Eine solcherart von allen Miteigentümern beschlossene Benützungsregelung würde dem Klagebegehren entgegenstehen. Dies habe die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles in seinem Punkt 2.) und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung zur Folge.
Punkt 1.) des Urteilsbegehrens, wonach der Beklagte den Kellerraum von allen Fahrnissen, insbesondere Getränkegebinden des Geschäftslokales 1 A, zu räumen habe, sei zu weitgehend. Auch der Beklagte sei Minderheitseigentümer und es stünden ihm, selbst wenn der strittige Kellerraum im schlichten Miteigentum aller Wohnungseigentümer stehen sollte, jedenfalls beschränkte Nutzungsrechte im Sinne der §§ 828 ff ABGB zu. Eine gänzliche Räumung des Kellerraumes, die den Beklagten von jedweder Nutzung dieser Allgemeinfläche ausschließen würde, könnten die Kläger daher nicht erfolgreich begehren, sodaß das Urteil des Erstgerichtes insoweit als Teilurteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern gewesen sei.Punkt 1.) des Urteilsbegehrens, wonach der Beklagte den Kellerraum von allen Fahrnissen, insbesondere Getränkegebinden des Geschäftslokales 1 A, zu räumen habe, sei zu weitgehend. Auch der Beklagte sei Minderheitseigentümer und es stünden ihm, selbst wenn der strittige Kellerraum im schlichten Miteigentum aller Wohnungseigentümer stehen sollte, jedenfalls beschränkte Nutzungsrechte im Sinne der Paragraphen 828, ff ABGB zu. Eine gänzliche Räumung des Kellerraumes, die den Beklagten von jedweder Nutzung dieser Allgemeinfläche ausschließen würde, könnten die Kläger daher nicht erfolgreich begehren, sodaß das Urteil des Erstgerichtes insoweit als Teilurteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern gewesen sei.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zwar in der in WoBl 1993/49 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen habe, daß die Pflicht zur Bewahrung und Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes im Einzelfall auch ein Tätigwerden des rechtswidrig handelnden erfordern könne. Ob darunter aber auch die gänzliche Räumung einer zu Unrecht in Anspruch genommenen Allgemeinfläche eines Wohnungseigentumsobjektes gemeint sei, erscheine zweifelhaft, sodaß die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit der Revision gegeben seien.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zwar in der in WoBl 1993/49 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen habe, daß die Pflicht zur Bewahrung und Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes im Einzelfall auch ein Tätigwerden des rechtswidrig handelnden erfordern könne. Ob darunter aber auch die gänzliche Räumung einer zu Unrecht in Anspruch genommenen Allgemeinfläche eines Wohnungseigentumsobjektes gemeint sei, erscheine zweifelhaft, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für die Zulässigkeit der Revision gegeben seien.
Bezüglich des Aufhebungsbeschlusses machte das Berufungsgericht keinen Zulässigkeitsausspruch im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO.Bezüglich des Aufhebungsbeschlusses machte das Berufungsgericht keinen Zulässigkeitsausspruch im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.
Gegen die Entscheidungen des Berufungsgerichtes wurden die im Kopf dieses Beschlusses angeführten Rechtsmittel erhoben.
Der Beklagte beantragte, der Revision der Kläger nicht Folge zu geben.
Der Nebenintervenient begehrte, der Revision und dem Rekurs der Kläger nicht Folge zu geben.
Die Revision der Kläger ist berechtigt; die Rekurse der Kläger und des Nebenintervenienten gegen den Aufhebungsbeschluß sind unzulässig.