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Rechtssatz RS0013151×

Rechtssatz RS0013151

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013151

Geschäftszahl

1Ob33/79; 2Ob572/84 (2Ob573/84); 5Ob1028/92; 5Ob146/95 (5Ob147/95); 6Ob14/22k; 5Ob46/22h

Entscheidungsdatum

19.07.2022

Rechtssatz

Eine Wahrung des Gesamtrechts liegt vor, wenn ein Teilhaber bei tatsächlichem Eingriff in das dingliche Recht der Gemeinschaft die Feststellung der Störung, die Beseitigung der Beeinträchtigung und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes, allenfalls die Unterlassung künftiger Störungen begehrt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 33/79
    Entscheidungstext OGH 09.01.1980 1 Ob 33/79
    Veröff:JBl 1980,545 = SZ 53/2
  • 2 Ob 572/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 2 Ob 572/84
    nur: Eine Wahrung des Gesamtrechts liegt vor, wenn ein Teilhaber bei tatsächlichem Eingriff in das dingliche Recht der Gemeinschaft die Beseitigung der Beeinträchtigung begehrt. (T1)
    Veröff: RZ 1985/10 S 63
  • 5 Ob 1028/92
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 5 Ob 1028/92
    Vgl auch; Beisatz: die dem Unterlassungs- und/oder ein Beseitigungsanspruch korrespondierende Pflicht zur Bewahrung und (Wiederherstellung) Herstellung des gesetzlichen Zustandes kann im Einzelfall auch ein Tätigwerden des rechtswidrig Handelnden erfordern. (T2)
    Veröff: WoBl 1993,63 (Call)
  • 5 Ob 146/95
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 146/95
    Vgl auch; Beisatz: Solange keine besondere Benützungsregelung vorliegt, darf ein Miteigentümer das Nutzungsrecht an allgemeinen Teilen der Liegenschaft nicht so ausüben, daß die anderen Miteigentümer von vornherein (zB durch Absperren - wie hier) von der Mitbenützung ausgeschlossen werden. Geschieht dies dennoch, so kann die Räumung eines unberechtigt benützten allgemeinen Teiles der Liegenschaft verlangt werden. Räumung stellt zwar eine Tätigkeit des den allgemeinen Teil unberechtigt in Anspruch nehmenden Miteigentümers dar, doch ist auch dies ein Fall des vom rechtswidrig handelnden forderbaren Tätigwerdens zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes als Folge eines bestehenden Unterlassungs- und/oder Beseitigungs- anspruches. (T3)
  • 6 Ob 14/22k
    Entscheidungstext OGH 25.02.2022 6 Ob 14/22k
  • 5 Ob 46/22h
    Entscheidungstext OGH 19.07.2022 5 Ob 46/22h

Schlagworte

Miteigentümer, Klagslegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013151

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2022

Dokumentnummer

JJR_19800109_OGH0002_0010OB00033_7900000_003